Ein Mitarbeiter, der als Berufsberater beschäftigt ist, schrieb einem Kunden eine recht unfreundliche E-Mail; daraufhin beschwerte sich der Kunde und der Arbeitnehmer schrieb wiederum unfreundlich zurück “vielleicht sollten Sie sich einmal hier an meinen Platz setzen und die nervigen Anrufe der angehenden Meister beantworten”. Der Arbeitgeber erfuhr davon und mahnte den Arbeitnehmer ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 20.5.2014, 2 Sa 17/14) bestätigte die Abmahnung.
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