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juristische Abkürzungen KfB und KfA

juristische Abkürzungen: heute KfB und KfA

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juristische Abkürzungen KfB und KfA

KfB und KfA

 

juristische Abkürzungen: heute KfB

Die Abkürzungen  BAG, BGH oder KSchG sind ja vielen Lesern bekannt. Jetzt wird es etwas schwieriger. Wenn Ihr Anwalt Ihnen erzählt, er müsse noch schnell einen KfB erwirken und deshalb einen KfA stellen, dann sind Sie nicht im falschen Film, sondern haben vermutlich einen Rechtsstreit vor Gericht geführt und diesen wohl auch gewonnen, denn KfB und KfA sind

Kostenfestsetzungsbeschluss

und

Kostenfestsetzungsantrag

Wenn ein Gerichtsverfahren endet und das Gericht z.B. durch Urteil im Zivilverfahren entscheidet, dann trifft das Gericht im Urteil eine sog. Kostengrundentscheidung. Das heißt im Urteil steht nur, wer die Kosten zu übernehmen hat, z.B. “ Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“. Auch eine Quotierung der Kosten ist möglich.  Nicht im Urteil steht aber, wie hoch diese Kosten (also der genaue Betrag) sind.

Die Kostenfestsetzung (also die Festsetzung der Gerichts- und Anwaltskosten=Kosten des Verfahrens) betreibt man dann in einen gesonderten Verfahren, dass aber schnell und unkompliziert stattfindet. Der Rechtspfleger und nicht der Richter entscheidet hier. Dazu stellt dann derjenige, der Geld von der Gegenseite zu bekommen hat (also in unseren Beispiel der Kläger) einen Kostenfeststezungsantrag (KfA) beim Gericht und teilt seine Kosten dem Gericht mit. Die Gegenseite kann dazu dann Stellung nehmen. Der Rechtspfleger erlässt im Anschluss des Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) und spricht damit einer Partei (hier dem Kläger) exakt eine bestimmte Summe zu, die dieser dann von der Gegenseite zu bekommen hat. Aus dem KfB kann man, wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben.

Tenor eines KfB

Dort – im KfB – steht dann ungefähr:

Die vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten werden in Höhe von € …. nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten ab dem .. festgesetzt.

Zwangsvollstreckung aus einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dann ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 794 Abs 1 Nr 2 ZPO), wenn dieser erkennen lässt, für und gegen welche Parteien er erlassen wurde. Der KfB muss von daher ein volles Rubrum unter Angabe der Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten enthalten.

 

Rechtsanwalt Marzahn

2. Juli 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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