Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitslohn
      • Lohnbescheinigung
    • Kündigung
    • Kündigungsschutzklage
    • Muster für das Arbeitsrecht
      • Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers
    • Lexikon zum Kündigungsrecht
      • Abfindung
      • Abmahnung
      • Abfindungsformel
      • Abwicklungsvertrag
      • Änderungskündigung
      • Arbeitszeugnis
    • Arbeitsrecht und Corona -FAQ
    • Corona-Virus Kündigung
    • Für Arbeitgeber
  • Familienrecht
    • Familienrecht Lexikon
    • Ehescheidung
    • Trennung
    • Rechtsanwalt Familienrecht
    • Anwalt Familienrecht
    • Scheidung
    • Rechtsanwalt Scheidung
  • Erbrecht
    • Erbrecht
    • Rechtsanwalt Erbrecht
    • Pflichtteil
    • Erbschein
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
    • Pflichtverteidiger
    • Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
  • Standorte
    • Kanzlei Blankensee
    • Kanzlei Polen
      • Kanzlei Stettin
      • Polnisches Gesellschaftsrecht
        • Polnische Handelsregister KRS
      • GmbH Polen
      • BGB-Gesellschaft in Polen
      • Einzelfirma Polen
      • Firmengründung in Polen
      • Inkasso Polen
      • Unfall in Polen
      • Bußgeldverfahren Polen
      • Zwangsvollstreckung Polen
      • Steuern Polen
      • Immobilienrecht Polen
      • Polnisches Recht
    • Kanzlei Berlin
      • Kanzlei Marzahn-Hellersdorf
        • Arbeitsrecht Marzahn
        • Anwalt Familienrecht Marzahn
          • Scheidung Marzahn
        • Verkehrsrecht Marzahn – Rechtsanwalt Andreas Martin
        • Bußgeldrecht Marzahn
        • Strafrecht Marzahn
        • Erbrecht Marzahn
      • Kanzlei Prenzlauer Berg
      • Familienrecht Berlin
      • Scheidung Berlin
      • Erbrecht Berlin
      • Verkehrsrecht in Berlin
      • Strafrecht Berlin
        • Strafverteidigung Berlin
        • Strafgericht Berlin
        • Staatsanwaltschaft Berlin
        • Amtsanwaltschaft Berlin
      • Bussgeld Berlin
        • Rechtsanwalt Bussgeld Berlin
        • Bussgeldrecht Berlin
  • News
  • Info
    • zur Person
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Familienrecht
        • Neuigkeiten im Familienrecht
        • Ablauf der Scheidung
        • Scheidungsfolgen
      • Erbrecht
        • Erbrecht News
        • Erbrecht Problemfaelle
      • Verkehrsrecht
        • Neuigkeiten Verkehrsrecht
        • Verkehrsunfall
        • Schadenersatz Verkehrsunfall
        • Schmerzensgeld
          • Schmerzensgeld und Schmerzensgeldkatalog
        • Links Verkehrsrecht
        • Strafrecht
      • Rechtsprechung
    • FAQ
    • Häufige rechtliche Irrtürmer
    • Karriere
    • Downloads
    • Links
  • Kontakt
    • Kontakt
  • Languages
    • polski
  • Suche
  • Menü Menü
  • Twitter
  • Facebook
Du bist hier: Startseite1 / News2 / Arbeitsrecht3 / juristische Abkürzungen – heute das KSchG

Juristische Abkürzungen: Heute das KSchG

Rechtsanwalt Andreas Martin

Juristische Abkürzungen- heute das KSchG

Juristische Abkürzungen sind für den Laien oft nicht zu verstehen. Bei der Abkürzung KSchG könnte man aber auf den dahinter stehenden Begriff kommen. Es handelt sich dabei um ein Gesetz, welches zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschaffen wurde. Ohne diese gesetzlichen Schutzvorschriften würde der Arbeitnehmer kaum eine Chance haben sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu wehren. Von daher hat dieses Gesetz ein entscheidende Rolle beim Arbeitnehmerschutz.

Bei diesem Gesetz und der Abkürzung KSchG handelt es sich um das

Inhaltsverzeichnis

  • Kündigungsschutzgesetz
    • allgemeiner Kündigungsschutz
    • Wartezeit von 6 Monaten
    • Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten
    • Betriebsverfassung und Personalvertretung
    • § 23 KSchG
    • anwaltliche Beratung bei Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung in Berlin

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz ist das Kernstück des Kündigungsschutzes (ordentliche Kündigung). Die außerordentliche Kündigung wird auch vom KSchG tangiert, ist aber vornehmlich in § 626 BGB geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz ist in mehrere Teile unterteilt.

allgemeiner Kündigungsschutz

Im allgemeinen Teil (§§ 1 bis 14 ) findet man allgemeine Regelung über das Verfahren und die Anforderungen an eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Der § 1 KSchG spielt dabei ein wichtige praktische Rolle, denn dort ist geregelt, wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist.

Wartezeit von 6 Monaten

Dabei ist wichtig, dass Kündigungsschutzgesetz erst nach dem Ablauf von 6 Monaten im Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sofern der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat (§ 23 KSchG).

Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten

Wichtig ist auch § 7 KSchG, der regelt, dass eine Kündigung, die nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mittels Kündigungschutzklage angegriffen wird, automatisch als wirksam gilt (sog. Wirksamkeitsfiktion). Das darauf folgende Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht nennt man Kündigungsschutzverfahren.

Betriebsverfassung und Personalvertretung

Im zweitem Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 15 und 16 KSchG) ist der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung geregelt. Der dritte Abschnitt regelt anzeigepflichtige Entlassungen (§§17 bis 22 KSchG). Wichtig ist hier die Verpflichtung nach § 17 KSchG, die sog. Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers.

§ 23 KSchG

Im vierten Abschnitt sind die Schlussbestimmungen geregelt. Dabei ist dort die wichtigste Vorschrift, der oben bereits genannte § 23 KSchG.

anwaltliche Beratung bei Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung in Berlin

Was ist das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmer. Dieses schützt vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, so dass dieser nicht willkürlich das Arbeitsverhältnis beenden kann, sondern nur aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen. Darüber hinaus ist eine Sozialauswahl zu treffen.

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb abzüglich der Auszubildenden tätig sind und das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers bereits länger als sechs Monate besteht. Die Anwendung ist für jeden Arbeitnehmer einzeln zu prüfen.

Schützt das Kündigungsschutzgesetz auch vor einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers?

Nein. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt, dann bestimmt sich die Wirksamkeit der Kündigung nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers Anwendung. Eine außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB.

Was ist Sonderkündigungsschutz?

Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. So haben zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte oder auch Personen, die in der Familienpflegezeit sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser bestimmt sich dann nach Spezialgesetzen und nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber daneben auch bestehen.

Besteht für ältere Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz?

Ältere Arbeitnehmer haben nach dem Kündigungsschutzgesetz zunächst formell keinen besseren Kündigungsschutz. Allerdings spielt bei der Sozialauswahl-und da besteht dann doch eine Besserstellung von älteren Arbeitnehmern-das Lebensalter des Arbeitnehmers und auch dessen Betriebszugehörigkeit eine erhebliche Rolle.

Ab wann hat man als Arbeitnehmer eine sog. Unkündbarkeit?

Eine sogenannte Unkündbarkeit meint in der Regel eine ordentliche Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers. Eine außerordentliche Unkündbarkeit gibt es grundsätzlich nicht.

Aber auch eine ordentliche Unkündbarkeit, also eine Zusage an den Arbeitnehmer, dass dieser ordentlich nicht mehr gekündigt werden kann, kommt in der Praxis eigentlich fast nur im öffentlichen Dienst vor. Dort (TVöD/ TVL) ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer nach den tarifvertraglichen Vorschriften ab einem bestimmten Lebensalter und der Dauer einer bestimmten Betriebszugehörigkeit ordentlich nicht mehr ohne weiteres vom Arbeitgeber gekündigt werden darf.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

Folgenauf TwitterAbonniereden RSS Feed

RSS Blogbeiträge

  • Arbeitgeber abmahnen 11. März 2023
    #top .av-special-heading.av-lezkzqae-3443239735a3bd0d91085ccb1c8c2870{ padding-bottom:10px; } body .av-special-heading.av-lezkzqae-3443239735a3bd0d91085ccb1c8c2870 .av-special-heading-tag .heading-char{ font-size:25px; } .av-special-heading.av-lezkzqae-3443239735a3bd0d91085ccb1c8c2870 .av-subheading{ font-size:15px; } Kann man den Arbeitgeber abmahnen? .avia-image-container.av-lezl0c0f-edd8d9b59f8caeaf7756b016353a21e5 img.avia_image{ box-shadow:none; } .avia-image-container.av-lezl0c0f-edd8d9b59f8caeaf7756b016353a21e5 .av-image-caption-overlay-center{ color:#ffffff; } Die Abmahnung im Arbeitsrecht wird überwiegend durch Arbeitgeber verwendet. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung kommt dann immer in Betracht, wenn der andere Vertragspartner eine Pflichtverletzung begeht. Auch eine Abmahnung durch […]
  • Scheidungskosten-wer muss was zahlen? 25. Februar 2023
    Scheidungskosten bei der Ehescheidung Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind-unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten-jeweils hälftig zu teilen. Die Anwaltskosten trägt in der Regel jeder Ehegatte selbst. Wird nur ein Anwalt beauftragt, muss derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch dessen Kosten selbst tragen. Hier können […]
  • Unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers 11. Februar 2023
    Unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers – Kündigung, Aufhebungsvertrag und Urlaub Eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt oft nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitnehmer sind verunsichert und wissen nicht so richtig, welche Konsequenzen eine solche Freistellung hat, welche Rechte und Pflichten bestehen und ob man sich dagegen gegebenenfalls wehren kann. Dies soll […]
  • Pflichtteil von Kindern beim Erbfall 13. Januar 2023
    Pflichtteil der Kinder
  • Frohe Weihnachten 2022! 25. Dezember 2022
    Frohe Weihnachten 2022!

Rechtsanwalt Andreas Martin

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17 Uhr Termine nach Vereinbarung!

Impressum

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

Interessante Links

  • Rechtsanwalt Marzahn
  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Scheidung Berlin
  • Rechtsanwalt Strafrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
  • Rechtsanwalt Erbrecht Berlin

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Anfahrt

öffentliche Verkehrsmittel Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz Parkplätze vor Netto
© Copyright - Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf - Enfold Theme by Kriesi
Mindestlohn für 2021 und 2022 erhöhtMindestlohn 2020 und 2021 erhöhtjuristische Abkürzungen: heute FamRZjuristische Abkürzungen: heute FamRZ
Nach oben scrollen