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Juristische Abkürzungen: Heute das KSchG

Rechtsanwalt Andreas Martin

Juristische Abkürzungen- heute das KSchG

Juristische Abkürzungen sind für den Laien oft nicht zu verstehen. Bei der Abkürzung KSchG könnte man aber auf den dahinter stehenden Begriff kommen. Es handelt sich dabei um ein Gesetz, welches zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschaffen wurde. Ohne diese gesetzlichen Schutzvorschriften würde der Arbeitnehmer kaum eine Chance haben sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu wehren. Von daher hat dieses Gesetz ein entscheidende Rolle beim Arbeitnehmerschutz.

Bei diesem Gesetz und der Abkürzung KSchG handelt es sich um das

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz ist das Kernstück des Kündigungsschutzes (ordentliche Kündigung). Die außerordentliche Kündigung wird auch vom KSchG tangiert, ist aber vornehmlich in § 626 BGB geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz ist in mehrere Teile unterteilt.

allgemeiner Kündigungsschutz

Im allgemeinen Teil (§§ 1 bis 14 ) findet man allgemeine Regelung über das Verfahren und die Anforderungen an eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Der § 1 KSchG spielt dabei ein wichtige praktische Rolle, denn dort ist geregelt, wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist.

Wartezeit von 6 Monaten

Dabei ist wichtig, dass Kündigungsschutzgesetz erst nach dem Ablauf von 6 Monaten im Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sofern der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat (§ 23 KSchG).

Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten

Wichtig ist auch § 7 KSchG, der regelt, dass eine Kündigung, die nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mittels Kündigungschutzklage angegriffen wird, automatisch als wirksam gilt (sog. Wirksamkeitsfiktion). Das darauf folgende Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht nennt man Kündigungsschutzverfahren.

Betriebsverfassung und Personalvertretung

Im zweitem Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 15 und 16 KSchG) ist der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung geregelt. Der dritte Abschnitt regelt anzeigepflichtige Entlassungen (§§17 bis 22 KSchG). Wichtig ist hier die Verpflichtung nach § 17 KSchG, die sog. Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers.

§ 23 KSchG

Im vierten Abschnitt sind die Schlussbestimmungen geregelt. Dabei ist dort die wichtigste Vorschrift, der oben bereits genannte § 23 KSchG.

anwaltliche Beratung bei Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung in Berlin

Was ist das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz ist ein Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmer. Dieses schützt vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, so dass dieser nicht willkürlich das Arbeitsverhältnis beenden kann, sondern nur aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen. Darüber hinaus ist eine Sozialauswahl zu treffen.

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb abzüglich der Auszubildenden tätig sind und das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers bereits länger als sechs Monate besteht. Die Anwendung ist für jeden Arbeitnehmer einzeln zu prüfen.

Schützt das Kündigungsschutzgesetz auch vor einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers?

Nein. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt, dann bestimmt sich die Wirksamkeit der Kündigung nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers Anwendung. Eine außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB.

Was ist Sonderkündigungsschutz?

Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. So haben zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte oder auch Personen, die in der Familienpflegezeit sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser bestimmt sich dann nach Spezialgesetzen und nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber daneben auch bestehen.

Besteht für ältere Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz?

Ältere Arbeitnehmer haben nach dem Kündigungsschutzgesetz zunächst formell keinen besseren Kündigungsschutz. Allerdings spielt bei der Sozialauswahl-und da besteht dann doch eine Besserstellung von älteren Arbeitnehmern-das Lebensalter des Arbeitnehmers und auch dessen Betriebszugehörigkeit eine erhebliche Rolle.

Ab wann hat man als Arbeitnehmer eine sog. Unkündbarkeit?

Eine sogenannte Unkündbarkeit meint in der Regel eine ordentliche Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers. Eine außerordentliche Unkündbarkeit gibt es grundsätzlich nicht.

Aber auch eine ordentliche Unkündbarkeit, also eine Zusage an den Arbeitnehmer, dass dieser ordentlich nicht mehr gekündigt werden kann, kommt in der Praxis eigentlich fast nur im öffentlichen Dienst vor. Dort (TVöD/ TVL) ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer nach den tarifvertraglichen Vorschriften ab einem bestimmten Lebensalter und der Dauer einer bestimmten Betriebszugehörigkeit ordentlich nicht mehr ohne weiteres vom Arbeitgeber gekündigt werden darf.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

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