Kein Anspruch auf Abschlussformel nach dem BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.12.2012 (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11) entschieden, dass der Arbeitnehmer im qualifizierten Arbeitszeugnis keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber am Schluss des Zeugnisses sich beim Arbeitnehmer für seine Arbeit bedankt und sein Ausscheidenbedauert sowie dem Arbeitnehmer für die Zukunft alles Gute wünscht.
Im Urteil vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 227/11) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass persönliche Empfindungen des Arbeitgebers, wie Dank für die Zusammenarbeit, nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören.
Abschlussformel im Zeugnis
Das Gericht führte weiter aus, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel hat, wenn er mit der vom Arbeitgeber gewählten Formulierung nicht einverstanden ist.
Zeugnis ohne Schlussformel
Stattdessen kann der Arbeitnehmer lediglich verlangen, ein Zeugnis ohne eine solche Schlussformel zu erhalten. Der Kläger hatte ein Zeugnis erhalten, das mit Wünschen für die Zukunft endete, jedoch keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit enthielt. Er forderte eine Umformulierung, die einen Dank ausdrückt und gute Wünsche sowohl für die private als auch die berufliche Zukunft umfasst.
BAG und Revision
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und hielt an seiner Auffassung fest, dass solche persönlichen Empfindungen nicht zwingend Teil des Zeugnisses sein müssen.
Einigung über das Arbeitszeugnis im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
Es kann durchaus sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer versucht, sich mit dem Arbeitgeber über die Note im Arbeitszeugnis zu einigen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt.
In solchen Fällen wird ein beauftragter Anwalt regelmäßig prüfen, ob nicht auch eine Einigung über das Zeugnis, die Zeugnisnote und eine wohlwollende Abschlussformel möglich ist. In der Praxis zeigen sich Arbeitgeber hier oft vergleichsbereit, da ein Entgegenkommen beim Zeugnis in der Regel keine finanziellen Folgen hat. Deutlich mehr Zurückhaltung besteht meist nur dann, wenn eine Abfindung im Raum steht.
Ein wohlwollendes Zeugnis – insbesondere mit einer guten Note und Abschlussformel – ist häufig Teil einer einvernehmlichen Regelung im Rahmen eines Vergleichs. Schwieriger wird es jedoch, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht. In diesem Fall fehlt es an Druckmitteln gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann problemlos ein Zeugnis mit der Note „befriedigend“ (Note 3) erteilen und die Abschlussformel ganz weglassen.
Reicht der Arbeitnehmer später doch Klage ein, muss er beweisen, dass ihm eine bessere Note zusteht – was oft mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Ein Anspruch auf eine Abschlussformel besteht grundsätzlich nicht.
Rechtsanwalt Andreas Martin


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