Was Verkehrsunfallflucht ist, ist vielen Verkehrsteilnehmern sehr gut bekannt. Juristisch exakt heißt, dies “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort”. Geregelt ist die Unfallflucht im Strafgesetzbuch und zwar in § 142 StGB.
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Geregelt ist dies in § 142 StGB (Strafgesetzbuch):
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
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zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
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eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
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nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
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berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Trotzdem kommt diese Strafvorschrift (§ 142 StGB) in der Praxis sehr oft vor. Es gibt auch in Berlin diverse Strafverfahren gegen Fahrzeugführer, die einen Unfall verursachen, meist beim Aus- oder Einparken und nicht vor Ort warten. Die spätere “Ausrede” man habe den Unfall nicht bemerkt, hilft nur in wenigen Ausnahmefällen. In der Regel kann man ein Zusammenstoßen mit einem anderen Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken akustisch oder aufgrund der Erschütterung wahrnehmen.
Wartepflicht beim Verkehrsunfall auf Parkplatz/ Straße
Oft besteht auch der Irrtum, müsse sofort die Polizei anrufen, was nicht richtig ist. Zunächst besteht eine Wartepflicht, was sich eindeutig aus der obigen Strafvorschrift ergibt. Es geht darum, dass der Geschädigte die Daten des Schädigers erhält, so dass dieser seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchsetzen kann. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nämlich die, dass die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Fahrzeughalters nicht gefährdet werden sollen.
Verkehrsunfallflucht und Verkehrsunfall
Die Verkehrsunfallflucht setzt im Endeffekt immer einen Unfall voraus. Dieser Unfall muss im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, also Straßenverkehr stehen.
Von daher muss ein ursächlicher mittelbarer Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs bestehen.
Beschädigung eines Fahrzeugs mit Einkaufswagen auf Parkplatz (Supermarkt)
Die Frage ist, ob dies auch der Fall ist, wenn zum Beispiel jemand mit dem Einkaufswagen auf einem Parkplatz vor einem Supermarkt ein anderes Fahrzeug beschädigt.
Liegt überhaupt ein Unfall im Straßenverkehr beim Rammen mit Einkaufswagen vor?
Man könnte ja meinen, dass hier schon die Verkehrsunfallflucht ausscheidet, da ja kein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen vorliegt. Aber, dass zwei Fahrzeuge am Unfall beteiligt sind, ist keine Voraussetzung der Verkehrsunfallflucht. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann auch schon dann vorliegen, wenn nur ein Fahrzeug einen Schaden verursacht oder beschädigt wird, wenn ein Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs besteht.
So ist beim
- Umfahren eines Verkehrsschilds
- Umfahren eines Baumes
- Beschädigung der Straße/ Bordstein/ Gehweg
bereits ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort möglich, wenn man nach dem Unfall nicht ausreichende Zeit wartet.
Einkaufswagen rollt gegen parkendes Kfz
Nach dem OLG Düsseldorf liegt auch bei Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen Einkaufswagen eine Verkehrsunfallflucht vor, wenn sich der Schädigen ohne zu warten vom Unfallort entfernt.
Das OLG Düsseldorf führt dazu aus:
Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein “Unfall im Straßenverkehr” im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 St OLG Ss 147/10 [Juris]; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 1998, (3) 1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178) und Literatur (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt.
Auch ein Mülltonne (z.B. durch Straßenreiniger bewegt) kann eine Verkehrsunfallflucht auslösen.
Anmerkung:
Beim ersten Lesen erscheint dies merkwürdig. Man muss sich aber von der Vorstellung lösen, dass beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort immer ein Unfall zwischen Fahrzeugen vorliegen muss. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn man zum Beispiel einen Poller umfährt, liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor. Etwas weiter ist natürlich der Bogen zum Einkaufswagen, allerdings ist es hier so, dass auch der Parkplatz einen Raum für den Straßenverkehr ist. Anders ist dies aber beim privaten Parkplatz, der nicht öffentlich ist. In diesem Fall läge kein öffentlicher Straßenverkehr vor.
In einem solchen Fall sollte man also vor Ort warten, bis der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges am Auto auftaucht.
Hilfe im Strafverfahren in Berlin Marzahn-Hellersdorf?
Ich vertrete als Rechtsanwalt in Marzahn auch im Strafverfahren Mandanten vor der Amtsanwaltschaft/ Staatsanwaltschaft in Berlin und dem Amtsgericht Tiergarten.
Rechtsanwalt Andreas Martin