Was sich eigentlich aus dem Gesetz ergibt, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.8.2013 – I-3Wx 34/13) nun nochmals klargestellt. Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten immer wieder unter Zeugen bekundet, dass seine Enkelin aufgrund eines vom ihm errichteten Testaments Miterbin geworden ist. Ein solches Testament konnte aber später nicht aufgefunden werden. Das OLG stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines solchen Testaments hier die Enkelin trägt und dass bloße mündliche Erklärungen des Erblassers unerheblich sind, wenn diese nicht wenigstens schriftlich (entsprechend den Formvorschriften für Testamente) fixiert wurden.
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