Arbeitsentgelt und Lohnabrechnungen
Die Höhe des Arbeitslohnes findet man – wenn diese richtig erstellt ist – auf der Lohnabrechnung. Der Lohnzettel ist von daher wichtig für den Arbeitnehmer, um zum einen Nachweis über den Lohn zu haben und auch um gegenüber dem Arbeitsgericht die Lohnhöhe nachzuweisen.
Die Arbeitsvergütung ist die Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Inhalt einer Vergütung des Arbeitslohnes können diverse Leistungen und nicht nur Geld sein, wie
- Geld (Prämien, Lohn, Bonus, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
- Sachleistungen,
- Dienstleistungen
Nicht selten gibt es Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen zu wenig oder nicht rechtzeitig gezahlten Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer ist dann in einer schwierigen Situation, da viele Arbeitnehmer auf die pünktliche Lohnzahlung angewiesen sind. Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit außergerichtlich den Lohn mit einer Mahnung geltend zu machen, was oft aber auch nicht hilft oder sofort Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung des Lohnes zu erheben. Meist ist die kurzfristige Erhebung der Lohnklage der bessere Weg, allerdings muss auch hier das Arbeitsgerichtsverfahren manchmal bis zum Ende geführt werden und dies dauert oft mehrere Monate.
In besonderen Einfällen, und dies ist die Ausnahme, kann der Arbeitnehmer auch mittels einstweiliger Verfügung einen Teil des Lohnes, den er dringend für sein Leben benötigt, durchsetzen.
Abrechnung des Lohnes
Nach § 108 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) ist dem Arbeitnehmer »bei Zahlung« des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Wichtig ist, dass der Abrechnungsanspruch erst entsteht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird und wenn sich der Lohn gegenüber dem Vormonat geändert hat. Der Arbeitgeber hat abzurechnen, wie er das Arbeitsentgelt tatsächlich berechnet hat und welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er – an wen- abgeführt hat. Die Regelung der Gewerbeordnung zur Abrechnung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll so erkennen können, warum er den Lohn erhält. Von daher entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben, § 108 Abs. 2 GewO.
Klage auf Lohnabrechnung vor Zahlung des Lohnes
Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung zu erteilen. Das Feststellungsinteresse der Klage muss nach § 256 ZPO gegeben sein; ist Prozessvoraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Eine bereits vor Zahlung erhobene Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist folglich zu dieser Zeit unbegründet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.12.2015 – 10 AZR 731/14).
Lohn muss gezahlt sein, sonst kann man die Lohnabrechnung nicht einklagen!
Es gibt nicht wenige Mandanten – so jedenfalls meine Erfahrung als Anwalt in Marzahn-Hellersdorf – die gerne auf die Erteilung einer Lohnabrechnung klagen möchten, um dann später den Lohnanspruch durchzusetzen. Dies ist nicht möglich und darüber hinaus auch unnötig und führt nur dazu, dass das Verfahren sich nicht mit den wesentlichen Fragen beschäftigt. Der Arbeitnehmer möchte den Lohn haben und sofern er in der Lage ist den Lohn selbst zu beziffern, sollte man den Lohn sofort gerichtlich geltend machen. Die Lohnabrechnung ist oft nicht so wichtig. Unabhängig davon ist die Problematik die, dass wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht gezahlt hat, siehe oben, man gar nicht auf Erteilung der Lohnabrechnung klagen kann. Dies geht erst danach. Von daher ist im Normalfall immer der Lohn einzuklagen und gegebenenfalls später, sofern dies noch erforderlich ist, die Lohnabrechnung.
LAG Rheinland-Pfalz – Streitwert einer Klage auf Erteilung der Lohnabrechnungen
Der Gegenstandswert für eine eingeklagte Lohnabrechnung ist mit – nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,Beschluss vom 9.2.16, 5 Ta 264/15 , mit 5 Prozent der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum anzusetzen.
Hinweis:
Auf Lohnabrechnung kann man nicht immer klagen. Dazu muss der Lohn ausgezahlt sein und sich der Lohn auch gegenüber zum Vormonat geändert haben!
Streitwertwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit
Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit sieht im Punkt 7.1 im Bezug auf den Streitwert bei der Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren eine Streitwertbestimmung von 10 % einer Monatsvergütung vor.
Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung.
Rechtsanwalt Andreas Martin