Auch bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Dabei ist zunächst zu klären, wer hier Kenntnis vom Kündigungsgrund (Tatsachen) haben muss; also auf welche Person abzustellen ist. Der BGH (Entscheidung vom 9.04.2013 – stellte im vorliegenden Fall auf die Kenntnis des neuen Geschäftsführers (hier Tochtergesellschaft) ab.
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