Das Bundesfinanzgericht (Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12) hat entschieden, dass die Kosten für einen Strafverteidiger nicht steuerrechtlich erstattungsfähig sind, da diese weder Betriebskosten, noch Werbungskosten auch auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Ein wegen Untreue verurteilter Steuerzahler machte seine Strafverteidigerkosten (Anwaltsgebühren) in Höhe von € 50.000 für das Jahr 2007 und in Höhe von € 160.000 für das Jahr 2008 geltend.
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