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Schlagwortarchiv für: BAG: Arbeitnehmer kann in der Regel nur durchschnittliches Arbeitszeugnis verlangen

Arbeitsrecht, BAG

BAG: Arbeitnehmer kann in der Regel nur durchschnittliches Arbeitszeugnis verlangen

Bundesarbeitsgericht und Arbeitszeugnis – Note 3

 

Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Eine Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit der Note “gut” (“stets zu unserer vollen Zufriedenheit”). Der Arbeitgeber hatte nur ein befriedigend erteilt (“zu unserer vollen Zufriedenheit”). Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass in ihrer Branche (Zahnärzte) regelmäßig gute und sehr gute Arbeitszeugnisse erteilt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18. November 2014, Az. 9 AZR 584/13) sah dies anders. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis, auch wenn in der jeweiligen Branche bessere Zeugnisse vergeben werden. Nur wenn er nachweißt, dass er eine überdurchschnittliche Leistung erbraucht hat, kann er auch ein überdurchschnittliches Zeugnis verlangen.

Arbeitszeugnis: Habe ich Anspruch auf die Note 3? 📝

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie einen rechtlichen Anspruch auf die Note 3 („befriedigend“) im Arbeitszeugnis haben. Grundsätzlich gilt: Ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, darf aber trotzdem der Wahrheit entsprechen.

Der Maßstab für die Benotung

In der Praxis geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Note 3 die durchschnittliche Leistung eines Arbeitnehmers widerspiegelt. Möchte der Arbeitgeber eine schlechtere Note (z. B. „ausreichend“ oder „mangelhaft“) vergeben, muss er dies im Streitfall beweisen. Umgekehrt gilt aber: Wer eine bessere Note als „befriedigend“ möchte, muss nachweisen, dass er überdurchschnittlich gute Leistungen erbracht hat.

Wann lohnt sich eine Korrektur?

Nicht jedes Zeugnis entspricht den tatsächlichen Leistungen. Wenn eine ungerechtfertigt schlechte Bewertung vorliegt oder die Formulierungen versteckte Kritik enthalten, kann eine Berichtigung oder Zeugnisberichtigungsklage sinnvoll sein. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis, das ihre berufliche Zukunft nicht erschwert.

📌 Tipp: Falls Unsicherheiten bestehen, lohnt sich eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um eventuelle nachteilige Formulierungen zu erkennen und zu korrigieren.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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