Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 02.02.2016 – 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16) hat die Kündigungsschutzklage der Leiterin des Dezernats Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen die außerordentliche (fristlose) Kündigung ihres Arbeitgebers abgewiesen.
Die Klägerin hatte in ihrer Funktion die Vergütung der Mitarbeiter festzulegen, das Ruhegehalt ihres Ehemannes zu hoch angesetzt – ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen – und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären.