juristische Abkürzungen: heute BAK
Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn
Was heißt eigentlich BAK? Autofahrt – Polizei – Rauschmittel – na jetzt dämmert´s? Die Abkürzung BAK sollte man kennen, wenn man schon einmal Probleme mit der Polizei und mit dem Alkohol gehabt hat und zwar in dieser Kombination, denn BAK heißt …
Blutalkoholkonzentration
Die Blutalkoholkonzentration gibt Auskunft darüber, wie hoch der Anteil von Alkohol im Blut ist. Die Messung des BAK wird über eine Blutentnahme eingeleitet, die grundsätzlich richterlich angeordnet werden muss. Hier ist ein Wandel in der Rechtsprechung zu verzeichnen, denn früher wurde von den Gerichten toleriert,wenn die Polizei schon recht früh „Gefahr in Verzug“ angenommen hat. Jetzt ist man strenger und die Polizei und die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet zunächst sich um eine richterliche Anordnung zu bemühen.
Der BAK kann relativ sicher durch eine Blutentnahme mit anschließender Analyse bestimmt werden. Hier passieren in der Praxis eigentlich nicht sehr viel Fehler. Wichtiger ist, dass zu beachten ist, dass es beim Alkoholgenuß eine sog. „Anflutphase“ gibt, das heißt, dass der Alkohol im Blut nicht sofort nach dem Trinken vorhanden ist, sondern sich erst 1 bis 2 Stunden später zeigt. Auch ist zu beachten, dass ein Erwachsener ungefähr 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde an Alkohol abbaut. Dies hängt aber von der körperlichen Konstitution und auch vom Geschlecht ab.
Auch wird in der Praxis oft behauptet, dass ein sogenannter Nachtrunk stattgefunden hat. Dies heißt, dass der Autofahrer nüchtern gefahren ist, ausgestiegen ist und dann Alkohol zu sich genommen hat und dann die Polizei vor Ort eintraf. Um den sogenannten Nachtrunk auszuschließen, nimmt die Polizei – über einen Arzt – in zeitlichen Abständen Blut ab, um zu sehen, ob der Alkoholwert im Blut (BAK) geringer oder höher wird. Wird dieser nämlich geringer, dann wird der Alkohol bereits schon abgebaut und der Nachtrunk ist in vielen Fällen ausgeschlossen.
Bei Straftaten im Straßenverkehr spielt die BAG eine große Rolle, da ab einen Promillesatz von 1,1 oder mehr eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird.