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Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar – Arbeitsgericht Berlin

Vereinbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Verstirbt der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hatte dieser noch Urlaubsansprüche, so wandeln sich diese in Abgeltungsansprüche um (auch, wenn er nicht verstirbt), da der Urlaub ja nach dem beendeten Arbeitsverhältnis ja nicht mehr genommen werden kann. So sieht des auch das Bundesarbeitsgericht(BAG, Urteil vom 22.09.2015, 9 AZR 170/14).

Tod im bestehenden Arbeitsverhältnis

Anders ist dies aber, wenn der Arbeitnehmer verstirbt und das Arbeitsverhältnis nicht beendet war.

Nach deutschem Recht geht ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln lassen (BAG, Urteil vom 12.03.2013, 9 AZR 532/11), so wurde dies früher entschieden.

Dies sehen nun sowohl der EuGH als auch das BAG anders.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 7. Oktober 2015 – 56 Ca 10968/15) hat den Erben einer Arbeitnehmerin deren Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 33 Tagen zugesprochen. Die Arbeitnehmerin war verstorben und konnte ihren Anspruch auf Urlaub nicht mehr realisieren. Laut dem Arbeitsgericht ging dann der Abgeltungsanspruch auf die Erben über.

Urteil des Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.05.2003, Az.: 2 AZR 250/02) hat ebenfalls klargestellt, dass eine Abfindung im Abfindungsvergleich dann vererbbar ist, wenn dies dem Parteiwillen entsprach.

Schließen die Arbeitsvertragsparteien – etwa durch Prozessvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren – einen Aufhebungsvertrag, so steht es ihnen frei zu vereinbaren, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer für die einvernehmliche Aufgabe seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten soll. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um einen vertraglichen Abfindungsanspruch entstehen zu lassen, richtet sich nach dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen (BAG 16. Mai 2000 – 9 AZR 277/99 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 20 = EzA BGB §611 Aufhebungsvertrag Nr. 36). Ob eine Abfindung auch dann auf den Erben übergeht, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verstirbt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls von dem erklärten Parteiwillen ab. Haben die Parteierklärungen zum Inhalt, dass der Abfindungsanspruch erst entstehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag, also zu dem darin genannten Zeitpunkt und nicht bereits vorher aus anderen Gründen beendet wird, ist die Abfindung nicht vererbbar.

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