Gerade bei Terminen im Strafverfahren (Hauptverhandlung) ist auf Belange des Verteidigers Rücksicht zu nehmen und ggfs. , insbesondere, wenn dieser aufgrund einer Terminkollision einen angesetzten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen kann. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers geht hier dem Beschleunigungsgrundsat z vor. Notfalls müsse das Gericht Rücksprache mit dem Verteidiger nehmen , so Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 9.1.2014, 13 Qs 4/14.
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