Das OLG Hamm (Urteil vom 22.07.2014, 15 W 92/14). Die Tochter der Erblasserin erklärte zuvor nach dem Tod ihres Vaters mit notariellen Vertrag, dass sie ein und für alle Mal abgefunden sei (Erbverzicht). Die Frage war nun, ob dies auch für den späteren Erbfall (Tod der Mutter) gilt. Die Klägerin (Tochter) vertrat die Ansicht, dass der Erbverzicht nur für den Erbfall nach dem Vater galt, aber nicht für den Tod der Mutter und beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Das OLG sah dies anders, da die Klägerin expliziert auch beim Verzicht auf das “elterliche Vermögen” Bezug nahm.
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