Die Schwiegereltern finanzierten (ohne explizit ein Darlehen zu geben) das Eigenheim ihrer Tochter und des Schwiegersohnes. Nach der Scheidung der Tochter wollten diese anteilig vom Schwiegersohn das gezahlte Geld zurück erhalten. Dies – so die Schwiegereltern – sei nur auf das Vertrauen in den Bestand der Ehe der Tochter gezahlt worden. Grundsätzlich sah der BGH (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14) einen solchen Anspruch, da die Geschäftsgrundlage (Ehe der Tochter) hier nach der Scheidung entfallen war. Der Rückzahlungsanspruch war aber bereits verjährt. Die Verjährung beträgt hier 3 Jahre und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres des Scheiterns der Ehe. Das Scheitern liegt aber ehe vor als die rechtskräftige Scheidung, sondern spätestens mit dem Einreichen des Scheidungsantrages.
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