Betriebliche Gründe im Zusammenhang mit einer Kündigung
betriebliche Gründe – Kündigung von A bis Z
Was sind betriebliche Gründe?
Der Begriff „betriebliche Gründe“ ist weiter als „betriebsbedingte Gründe„. Betriebliche Gründe umfassen alle organisatorischen, strukturellen oder wirtschaftlichen Erwägungen, die ein Unternehmen zu einer bestimmten arbeitsrechtlichen Maßnahme veranlassen. Diese können sich auf Versetzungen, Arbeitszeitänderungen, Umstrukturierungen oder die Einführung neuer Technologien beziehen. Der Begriff wird in der arbeitsrechtlichen Praxis oft bewusst weit gefasst, insbesondere in Vergleichen vor dem Arbeitsgericht im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren. Mehr Stichworte und weitere Einträge zum Thema „Kündigung“ finden Sie in meinem Kündigungsrechtslexikon.
Betriebliche Gründe in der arbeitsrechtlichen Praxis
Kündigungen: Arbeitgeber verwenden den Begriff oft als Oberbegriff für wirtschaftliche oder organisatorische Notwendigkeiten. Allerdings ist für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG erforderlich, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die den Arbeitsplatz entfallen lassen.
Versetzungen: Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Gründe den Arbeitsort oder die Tätigkeit anpassen, sofern dies billigem Ermessen entspricht.
Befristungen nach dem TzBfG: Anders als das Kündigungsschutzgesetz nennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) betriebliche Gründe explizit als sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).
Abgrenzung: Betriebliche Gründe vs. Betriebsbedingte Gründe
Betriebliche Gründe sind weiter gefasst und können viele Maßnahmen rechtfertigen.
Betriebsbedingte Gründe sind ein Teilbereich davon, aber strenger definiert, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen, die hohe rechtliche Hürden haben (z. B. Erfordernis der Sozialauswahl, keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung).
Beispiele für betriebliche Gründe
Umstrukturierungen (z. B. Abbau einer Abteilung, Zentralisierung von Aufgaben)
Rationalisierungsmaßnahmen oder Automatisierung
Standortverlagerungen oder Schließungen von Filialen
Einführung neuer Technologien, die bestimmte Arbeitsplätze obsolet machen
Betriebliche Gründe in Vergleichen vor dem Arbeitsgericht
In Kündigungsschutzprozessen wird die Formulierung „aus betrieblichen Gründen“ oft bewusst gewählt, um den Kündigungsgrund nicht zu eng zu fassen und Spielraum für eine gütliche Einigung zu lassen. So kann vermieden werden, dass sich der Arbeitgeber in der Begründung auf eine feste betriebsbedingte Notwendigkeit festlegen muss, die vor Gericht unter Umständen nicht tragfähig wäre.
Vergleiche mit der Formulierung „betriebliche Gründe“ – Beispielformulierung
In arbeitsgerichtlichen Vergleichen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wird unter § 1 des Vergleichs häufig auf „betriebliche Gründe“ als Grundlage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug genommen.
§ 1 eines Vergleichs, insbesondere wenn eine Abfindungsregelung enthalten ist, legt regelmäßig fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis infolge der Kündigung endet.
Eine typische Formulierung könnte lauten:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten (Arbeitgeber) vom 10. Februar 2025 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen zum 30. April 2025 (Beendigungstermin) beendet worden ist .“
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin-Marzahn