Kündigung Berlin

Pasewalk Rechtsanwalt

Anwalt Pasewalk, Prenzlau,

Rechtsanwalt Polen

Rechtsanwalt Berlin adwokat niemcy lawyer germany abogado alemania

News Blog Anwalt Berlin

Rechtsanwalt Berlin

RA A. Martin

Anwalt in Deutschland und Polen

Kanzlei

Löcknitz

Berlin

Stettin

Tel.: 030 74 92 1655

 E-mail: info@anwalt-martin.de

Kanzleien Deutschland

Kanzlei Löcknitz

Chausseestr. 79
D-17321 Löcknitz

Tel. 0049 39754 52884
Fax. 0049 39754 52885   

e-mail: info@anwalt-martin.de
 

Niederlassung Berlin
 

Helene-Weigel-Platz 14
12681 Berlin
Tel.: 0049 30 74 92 1655
Fax: 0049 30 74 92 3818
e-mail: info@anwalt-martin.de

Steuernummer: 074/247/02409
 

Kanzlei Polen

Kanzlei Stettin

al. Wojska Polskiego 31/3
PL-70-470 Szczecin

Tel. 0048 91 885 80 14

Fax.004891 814 25 04  
E-mail: polska@anwalt-martin.de

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Kündigung Berlin

Sie sind auf diese Internetseite gekommen, da Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben oder als Arbeitgeber selbst kündigen wollen oder einfach nur Informationen zum Thema Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erhalten wollen. Auf der Seite Anwalt Martin - Rechtsanwalt Berlin - erhalten Sie Informatinen zum Thema Kündigung.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Nachfolgend werden die Verhaltsweisen, je nach Zeitabschnitt, bei einer Kündigung dargestellt:

 

1. Die Kündigung wurde noch nicht ausgesprochen, allerdings angekündigt!

2. Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis!

3. Die Kündigung liegt vor und der Arbeitnehmer denkt über rechtliche Schritte, insbesondere über eine Kündigungsschutzklage nach!

4. Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben!

 

1. Die Kündigung wurde noch nicht ausgesprochen, allerdings angekündigt!

Arbeitnehmer erhalten häufig die Ankündigung vom Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel aus betriebsbedingten Gründen, kurzfristig gekündigt werden muss. Dabei wird versucht dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass er ohnehin sich gegen die Kündigung nicht erfolgreich wehren kann, da die Rechtslage ganz eindeutig ist. Dies ist in den meisten Fällen nicht richtig.

Kündigt der Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung an, sollte der Arbeitnehmer, solange wie er noch im Betrieb ist, bereits zu diesem Zeitpunkt versuchen an Informationen zu gelangen, die für einen späteren Rechtsstreit (Kündigungsschutzklage) in Bezug auf die Kündigung von erheblicher Bedeutung sind. Dies ist zum Beispiel die Anzahl und auch die Namen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, zumindest die, die ähnliche Tätigkeiten, wie der zu kündigende Arbeitnehmer, ausüben. Weiter könnte auch von Interesse sein, wie lange diese Personen im Betrieb sind und ob Unterhaltspflichten bestehen. Auch das Lebensalter ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sehr erheblich. Diese Informationen sollte natürlich der Arbeitnehmer nicht rechtswidrig erlangen, sondern er kann diese ganz einfach bei den Kollegen erfragen.

 

Wichtig ist weiter, dass, sofern noch keine Kündigung vorliegt, die bloße Ankündigung der Kündigung kein Rechtsschutzfall dargestellt, so dass die Rechtsschutzversicherung in diesem Fall keine Beratungskosten für den Rechtsanwalt übernehmen wird.

 

Der Arbeitnehmer sollte in der Situation ruhig bleiben und sich auch die Argumente des Arbeitgebers anhören und sich später unbedingt anwaltlich beraten lassen.

 

2. Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis!

Häufig versuchen Arbeitgeber bei Übergabe der Kündigung den Arbeitnehmer noch davon zu überzeugen, dass ein Kündigungsrechtsstreit sinnlos ist. Manchmal verlangen auch Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, dass er zumindest den Empfang der Kündigung oder gar einen Aufhebungsvertrag unterschreiben soll. Hierbei ist auszuführen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nichts unterschreiben muss. Er muss auch den Empfang der Kündigung nicht bestätigen.

In Bezug auf die Kündigung sollte man hier sorgsam prüfen, ob zunächst der richtige Firmeninhaber/ Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, ob die Kündigungsfristen eingehalten sind und ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Kündigt zum Beispiel eine Person, deren Bevollmächtigung sich nicht ohne Weiteres ergibt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Im Übrigen muss der Arbeitgeber, sofern die Kündigung nicht ausgehändigt wird, den Zugang der Kündigungserklärung vor Gericht nachweisen, sofern dies bestritten wird. Von daher macht es Sinn, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt der Kündigung all diese Informationen von einen Rechtsanwalt überprüfen lässt.

 

3. Die Kündigung liegt vor und der Arbeitnehmer denkt über rechtliche Schritte, insbesondere über eine Kündigungsschutzklage nach!

Sind alle notwendigen Informationen gesammelt, so stellt sich die Frage, ob sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt. Dabei ist von erheblicher Bedeutung, dass man vorab die Erfolgsaussichten einer Klage prüft. Schon jetzt kann ausgeführt werden, dass  wenigstens mehr als die Hälfte aller arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen gravierende Fehler aufweisen.

Dies hängt damit zusammen, dass häufig vom Arbeitgeber die so genannte Sozialauswahl nicht beachtet wird, die zu treffen ist, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (dies ist dann der Fall, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer dauerhaft beim Arbeitgeber beschäftigt sind und der Arbeitnehmer länger als 6 Monate dort arbeitet), dann scheitern, wie oben ausgeführt, häufig die Kündigungen daran, dass der Arbeitgeber die so genannte Sozialauswahl nicht trifft. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die betriebsbedingten Gründe im Prozess später darlegen. Bei der Sozialauswahl ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und bestehende Unterhaltspflichten bei vergleichbaren Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann nicht irgendeinen Arbeitnehmer entlassen, sondern muss denjenigen entlassen, der sozial nicht schutzbedürftig ist.

 

Ganz wichtig bei der Erhebung der so genannten Kündigungsschutzklage ist, dass hier eine 3-Wochen- Frist zu beachten ist. Die Kündigungsschutzklage muss vom Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, kann er sich im Normfall nicht mehr erfolgreich gegen die Kündigung wehren.

 

Auf jeden Fall sollte der Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage vorab von einem Anwalt prüfen lassen. Dabei ist zu beachten, dass, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, dies unter Umständen darzutun kann, dass das Arbeitsamt ihm eine Sperre in Bezug auf Sozialleistungen erteilt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet sich gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. Schon allein deshalb macht es häufig Sinn, gegen die Kündigung vorzugehen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung das Verfahren nicht finanziert, besteht immer noch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Neben der fehlenden Sozialauswahl scheitern auch viele Kündigungen an den so genannten betriebsbedingten Gründen, die nicht konkret vom Arbeitgeber dargelegt werden können oder bei verhaltsbedingten Kündigungen daran, dass der Arbeitgeber zuvor nicht abgemahnt hat. Wie oben bereits ausgeführt, sind auch die Fristen zu beachten.

 

4. Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben!

Im Kündigungsschutzprozess erfolgt zunächst ein so genannter Gütetermin. Dieser Gütetermin wird vom Gericht im Normalfall innerhalb von 3 Wochen anberaumt. Im Gütetermin informiert sich das Gericht über den Sachstand. Es kann durchaus sein, dass die Gegenseite, also der Arbeitgeber, sich erstmalig zur Sache im Gütetermin einlässt, also vorher gar keinen Schriftsatz übersendet.

Im Gütetermin wird das Gericht auf jeden Fall auf eine gütliche Einigung hinwirken. Da die Kündigungsschutzklage keine Klage auf Abfindung ist, sondern auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ergibt sich aus dieser Klage nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Abfindung.

Allerdings ist es in der Praxis so, dass aber trotzdem die Mehrzahl aller Kündigungsschutzverfahren dazu führen, dass der Arbeitgeber sich durch eine Abfindung vom Arbeitsverhältnis löst. Im Gütetermin von daher häufig erörtert, ob nicht das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich beendet werden kann, nämlich durch Zahlung einer Abfindung seitens des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist es so, dass ein Anspruch auf Abfindung nur in Ausnahmefällen besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, beim Arbeitgeber zu arbeiten. In diesem Fall kann ein so genannter Auflösungsantrag gestellt werden. Ansonsten ist es so, dass das Gericht im Normalfall, sofern die Erfolgsaussichten nicht 100-%ig klar sind, ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Im Normalfall schlagen die Arbeitsgerichte im Raum Berlin vor, dass als Abfindungshöhe folgende Formel verwendet wird:

 

0,5 Brutto- Monatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren

 

Es gibt auch Arbeitsgerichte, bei denen letztendlich nur ¼ Brutto- Monatsgehalt pro Arbeitsjahr als Abfindungshöhe vorgeschlagen wird. Im Bezug auf die Abfindung sind die Parteien natürlich an den Vorschlag des Gerichts gebunden und können eigene Summen vorschlagen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber, wenn die Kündigung wirksam ist und er davon überzeugt ist, im Normalfall keine Abfindung anbieten wird.

 

Auch besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, wenn er merkt, dass er das Verfahren verliert, dass er die Kündigung „zurücknimmt“.

 

Obwohl vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, ist es so, dass aufgrund der obigen Ausführung, die im Normalfall für einen Arbeitnehmer nicht zu überschauen sind, es sich auf jeden Fall anbietet, einen Rechtsanwalt diesbezüglich zu beauftragen.

 

Wir beraten Sie gern!

 

Stichworte zum Thema Kündigung!

    3-Wochenfrist für Kündigungsschutz

    Weiterbeschäftigungsanspruch

    Kündigung

    Klage

    Arbeitsgericht

    Kündigungsschutz

    Kündigungsschutzklage

    Zugang der Kündigung

    Bestätigung des Erhalts

    Sozialauswahl

    Betriebszugehörigkeit

    betriebsbedingte Kündigung

    personenbedingte Kündigung

    verhaltensbedingte Kündigung

    vergleichbare Tätigkeiten

    Unterhaltspflichten

    Lebensalter

    Betriebszugehörigkeit

    Betriebsrate

    Rechtsschutzversicherung

    Ankündigung der Kündigung

    Arbeitnehmer

    Arbeitgeber

    Kündigungsrechtsstreit

    Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

    Anwalt Arbeitsrecht

    Bevollmächtigung

    Erfolgsaussichten Kündigung

    Arbeitsrechtsstreit

    Arbeitsrecht

    Zugang Kündigung

    Übergabe Kündigung

    Kündigungsfristen

    Abmahnung

    Schriftform der Kündigung

    Kündigungsfristen !

    Zugang Kündigung nicht nachweisbar!

    Frist Kündigungsschutzklage

    Zugan der Kündigung

    Fristensäumnis

    Weiterbeschäftigung

    Feststellungsantrag

    Klageerhebung

    Schriftform

    Kündigungszugang

     nachträgliche Zulassung

    Weiterbeschäftigungsantrag

    Folgekündigungen

    Arbeitsgericht

    Arbeitsgerichtsverfahren

    mündliche Kündigung

    Schriftform Kündigung

    Kündigungsform

    Textform Kündigungserklärung

    E-Mail

    Kündigungsfristen

    BGB, Gesetz, Betrieb

    Zugang

    Einschreiben

    Rückschein

    Post/ Übergabe

    Prozess

    Arbeitsgerichtsprozess

     Zustellung

    Briefkasten

    Einwurf

    Vollacht

    Vertreter

    Unwirksamkeit

    Handelsregister

    Abfindung

    Abfindungshöhe

    Anspruch auf Abfindung

    Vergleichsvorschlag Gericht

    Gütetermin Arbeitsgericht

    Anwaltszwang Arbeitsgericht

    Bruttogehalt

    Rechtsanwälte Kündigung

     

 

[Home] [Rechtsgebiete] [Kanzlei Berlin] [Kanzlei Stettin] [Kanzlei Löcknitz] [Kanzlei Polen] [Arbeitsrecht] [Rechtsprechung] [RA Arbeitsrecht Berlin] [Arbeitsrecht-Berlin] [Arbeitslohn Berlin] [Kündigung Berlin] [Kündigungsschutz Berlin] [Beratung-Arbeitsrecht-Berlin] [Kündigungsfristen] [Rechtsanwalt-fuer-Arbeitgeber-Berlin] [Beratung im Arbeitsrecht] [BRTV Bau] [Familienrecht] [Erbrecht] [Gerichte] [häufige Irrtümer] [zur Person] [Impressum]