Entgeltfortzahlungsgesetz
Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG)
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Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt Fortzahlung der Vergütung im Falle von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub des Arbeitnehmers. Das Gesetz enthält überwiegend zwingende Regelungen, von denen im Zweifel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
Gesetzestext des Entgeltfortzahlungsgesetzes
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
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er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
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seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
§ 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
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für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
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in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
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solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
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wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
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eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
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eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt
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für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,
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für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.
§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
§ 12 Unabdingbarkeit
§ 13 Übergangsvorschrift
FAQ – häufig gestellte Fragen
Nachfolgend finden Sie FAQ – häufig gestellte Fragen. Bitte klicken Sie auf die entsprechende Frage und Ihnen wird dann der die Antwort angezeigt.
Was regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Fortzahlung des Lohnes bei Urlaub des Arbeitnehmers oder bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Darüberhinaus wird auch geregelt, dass der Arbeitgeber an Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, den Lohn des Arbeitnehmers zu zahlen hat.
Wo ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt?
§ 3 Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers. § 4 des EntgFG regelt die Höhe der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Gibt es eine Wartezeit für die Zahlung?
Zeitliche Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Erst dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wie lange besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitnehmer haben bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit durch das Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohnes.
Gibt es Sonderregelungen für Kleinbetriebe?
Kleinbetriebe werden von den Entgeltfortzahlungskosten für kranke Arbeitnehmer durch ein bei den Krankenkassen durchgeführtes pflichtiges Umlageverfahren entlastet (Aufwendungsausgleichsgesetz).
Ist es egal, weshalb der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers besteht?
Nein, der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gemäß § 3 EFZG nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Begriff des Verschuldens wird im Gesetz nicht definiert.
Wann ist die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet?
Verschulden (gegen sich selbst) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Beispiel:
-grob fahrlässiger Verkehrsunfall
Wer muss was beweisen?
Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, muss er diese Behauptung im Prozess beweisen.
Artikel zum Thema
Zum Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finden Sie folgende Artikel:
1. WIE VIELE WOCHEN HAT EIN MONAT?
2. KÜNDIGUNG WÄHREND KRANKHEIT ZULÄSSIG?
3. WANN MUSS DER ARBEITGEBER DEN LOHN NACH EINER KÜNDIGUNG ZAHLEN?
4. ANZEIGE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT – WAS IST ZU TUN?
5. PROZESSBESCHÄFTIGUNG UND LOHNFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL BEI UNWIRKSAMER KÜNDIGUNG
Rechtsanwalt Andreas Martin
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