Arbeitsgericht Berlin – Zuständigkeit, Adresse, Öffnungszeiten, Rechtsantragsstelle, Urteile

Rechtsanwalt Andreas Martin – ist Fachanwalt für Arbeitsrecht – vertritt Mandanten aus Marzahn-Hellersdorf / Lichtenberg vor dem Arbeitsgericht Berlin, insbesondere in Kündigungsschutzsachen/ bei Abfindungen. Darüber hinaus besteht eine weitere Zweigstelle in Berlin-Prenzlauer Berg (Storkower Strasse 139 b, 10407 Berlin) , in welcher ich vor allem bei Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag berate und vertrete.

Arbeitsgericht Berlin - Eingangsschild - Magdeburger Platz 1

Arbeitsgericht Berlin

Magdeburger Platz 1
10785 Berlin

Telefon: (030) 90171-0
Telefax: (030) 90171-222/333

Rechtsantragstelle

Montag bis Freitag

08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Donnerstag
Spätsprechstunde (nur für Berufstätige)

15:45 Uhr bis 17:15 Uhr

wichtige Informationen zum Gerichtsstandort

Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen über das ArbG in Berlin.

Für welche Streitigkeiten ist das Gericht zuständig?

Das Gericht ist für (fast) alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Land Berlin zuständig. In Berlin gibt es nur ein Arbeitsgericht, dass für alle Berliner Stadtbezirke zuständig ist.

Das Gericht ist u.a. für folgende Streitigkeiten zuständig:

Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern /-innen und Arbeitgebern/-innen über:

  • ordentliche oder außerordentliche Kündigungen (Bestandsschutzstreitigkeiten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen)
  • Arbeitsbedingungen
  • Verdienstzahlungen/ Lohnansprüche
  • Urlaubsfragen
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
  • Ansprüche im Zusammenhang mit Ungleichbehandlungen (AGG)
  • Ansprüche aus unerlaubten Handlungen und auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
  • Erteilung von Arbeitspapieren
  • Herausgabe von Arbeitsmitteln / Fahrzeugen (Dienstwagen etc.)

Zu beachten ist, dass z.B. bei Berichtigungsansprüchen von Lohnabrechnungen und Arbeitspapieren häufig das Sozialgericht zuständig ist.

  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Auszubildenden.

Das Gericht ist das größte deutsche Arbeitsgericht.

Obwohl vor den Arbeitsgerichten grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht, ist es dennoch ratsam hier sich durch einen Rechtsanwalt (für Arbeitsrecht) vertreten zu lassen.

Wann ist das Gericht örtlich zuständig?

Örtlich zuständig ist das Gericht, wenn

  • der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat oder
  • der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung überwiegend in Berlin (Schwerpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung) erbracht hat
  • der Arbeitgeber eine Niederlassung in Berlin hat und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Niederlassung steht (z.B. die Einstellung erfolgte über die Zweigstelle und von dort erhielt der Arbeitnehmer auch die Arbeitsanweisungen).

Vereinbarungen über die Zuständigkeit es bestimmten Arbeitsgerichtes sind im Arbeitsrecht grundsätzlich unzulässig (hier gibt es nur wenige Ausnahmen für Tarifvertragsparteien oder im internationalen Bereich).

Für alle Berliner Stadtbezirke ist also das Arbeitsgericht Berlin zuständig.

Besteht Anwaltszwang vor dem ArbG Berlin?

Vor dem Arbeitsgericht kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst vertreten.

Dies heißt also, dass der Arbeitnehmer auch eine Lohnklage oder eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin selbst (oder über einen Rechtsanwalt) erheben (natürlich auch über einen Rechtsanwalt) und sich im Gütetermin und im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten kann.

Ob dies sinnvoll ist, das ist eine andere Frage. Eine erfolgreiche Vertretung hängt nicht nur von Formalien ab, die der Arbeitnehmer zu beachten hat, sondern vor allem muss man die Rechtslage kennen und die Erfolgsaussichten der Klage abschätzen zu können; nur dann kann man erfolgreiche Verhandlungen führen. Arbeitnehmer, die sich selbst vor dem Arbeitsgericht vertreten, suchen im Internet nach ähnlichen Fällen und meinen dann meist, dass sie genau die gleichen Fall gefunden haben und übersehen dabei, dass jeder bereits entschiedene Fall bestimmte Besonderheiten aufweisst. Den “gleichen Fall” gibt es nicht, nur ähnliche Fälle. Ob das angerufene Arbeitsgericht hier auch “ähnlich” entscheiden wird, kann nur ein Anwalt beurteilen und nicht der Arbeitnehmer, der nicht über eine juristische Ausbildung verfügt.

Bei kleineren Fällen (z.B. über Überstunden/ Lohn) ist eine eigene Vertretung durchaus sinnvoll, da es oft wirtschaftlich keinen Sinn macht einen Rechtsanwalt einzuschalten, da jede Partei die eigenen Anwaltskosten tragen muss (in der ersten Instanz).

Welche Adresse hat das Gericht?

Das Arbeitsgericht in Berlin ist unter folgender Adresse zu erreichen:

ArbG Berlin
Magdeburger Platz 1
10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222/333

Homepage: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/

Nähe: U -Bahn  Kurfürstenstrasse/ Nollendorfplatz

Für Berufungen gegen Urteile des Gerichts ist das LAG Berlin, also das Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg zuständig.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Übrigen die gleiche Adresse, wie das Arbeitsgericht. Es befindet sich im gleichen Gebäude.

Öffnungszeiten des Arbeitsgerichts

Öffnungszeiten des Gerichts:

Mo-Do: 8:30  bis 16:00 Uhr

Fri: 8:30  bis 15:30 Uhr

Parkplätze bzw. Parkmöglichkeiten vor dem Gericht

Direkt vor und neben dem Arbeitsgericht befinden sich Parkplätze (mit Ticket). Dort kann man in der Regel mit dem Kfz parken, sofern noch Plätze frei sind. Derzeit (Oktober 2017) ist aber zu beachten, dass es schwieriger ist – aufgrund von Bauarbeiten – direkt neben dem Arbeitsgerichtsgebäude noch freie Parkplätze zu finden.

Was ist die Rechtsantragstelle?

Gebäude - Arbeitsgericht Berlin - Animation

Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin ermöglicht es Bürgern dort Klagen und Anträge aufnehmen zu lassen. Neben der Möglichkeit schriftlich z.B. eine Klage auf Arbeitslohn oder eine Kündigungsschutzklage einzureichen, besteht darüber hinaus bei der Rechtsantragstelle die Möglichkeit faktisch “mündlich” die Klage/ den Antrag dort mitzuteilen und die Mitarbeiter der Antragstelle bringen die Klage/ den Antrag dann in die nötige Schriftform (zu Protokoll).

Kosten der Rechtsantragstelle

Für den Bürger – dies sind meist Arbeitnehmer – ist die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin kostenlos. Lediglich für die Fertigung notwendiger Kopien ist zu zahlen. Kopien sind notwendig, da z.B. alle Anlagen einer Klage auch für die Gegenseite in Kopie eingereicht werden müssen (an der sog. beglaubigen Abschrift der Klage). Von daher macht es Sinn, wenn man von allen wichtigen Dokumenten (Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Schriftverkehr mit Arbeitgeber in der der Sache, Lohnabrechnungen) jeweils 2 Kopien fertigt.

Werden die Kopien von der Rechtsantragsteller gefertigt, so sind diese nicht kostenlos, sondern kosten derzeit (Stand März 2018: 10 Cent pro Seite). Es macht also Sinn bereits die Kopien selbst zu fertigen.

kein Dolmetscher

Die Rechtsantragstelle verfügt nicht über einen Dolmetscher.

keine Rechtsberatung

Die Rechtsantragstelle führt keine Rechtsberatung (wie z.B. ein Rechtsanwalt) durch. Dies darf diese auch nicht. Der Arbeitnehmer muss also schon wissen, was er genau Einklagen möchte und wie der Antrag zu beziffern ist. Der Arbeitgeber muss genau bezeichnet werden. Welche Klage im sinnvollsten ist und ob Fristen einzuhalten sind; all dies muss der Arbeitnehmer vorher wissen.

keine “Rechtsberatungsstelle”

Die Rechtsantragstelle ist eben keine Rechtsberatungsstelle, sondern nimmt nur die mündlichen Anträge der Bürger zu Protokoll. Auch nach der Protokollierung ist der Bürger auf sich gestellt und bekommt keine Unterstützung oder Vertretung in der mündlichen Verhandlung (beim Arbeitsgericht ist der erste Termine der sog. Gütetermin und danach spricht man vom Kammertermin).

Geschäftliche Rechtsberatung ist allein Anwälten gestattet. Rechtsberatung im Arbeitsrecht biete ich insbesondere in der Kanzlei in Berlin Marzahn- Hellersdorf an.

Antrag auf PKH nebst Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Der Arbeitnehmer/ Bürger kann aber gleichzeitig mit der Klage auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl stellen. Dieser vertritt den Arbeitnehmer dann vor dem Arbeitsgericht Berlin, sofern die PKH und die Beiordnung bewilligt wird. Dafür ist aber zusätzlich noch ein Formular, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse(hier sollte man googeln und sich das Formular aus dem Internet downloaden) auszufüllen, mit den entsprechenden Anlagen zu versehen (zumindest Nachweis der Höhe des Einkommens, Mietvertrag, Kontoauszug) und zu unterschreiben. Dies sollte bereits alles zur Rechtsantragstelle mitnehmen.

Das PKH-Formular kann auch hier geladen werden.

Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle

Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle

Die Rechtsantragstelle ist geöffnet von:

Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Donnerstag (nur für Berufstätige) zusätzlich von 15:45 Uhr bis 17:15 Uhr

Wo befindet sich die Rechtsantragsstelle?

Die Rechtsantragstelle befindet sich in den Räumen (Magdeburger Platz 1) und zwar in der

1. Etage des Arbeitsgerichtes -Räume 129 – 141

Anmeldung: vor Raum 136

Welche Verfahren gibt es beim Arbeitsgericht?

Man unterscheidet hier zwischen dem Urteilsverfahren und dem Beschlussverfahren. Beim Urteilsverfahren gilt die Zivilprozessordnung, sofern das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt; es gilt der Beibringungsgrundsatz. Im Beschlussverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Die meisten Verfahren – wie z.B. Kündigungsschutzverfahren oder die Klage auf Arbeitslohn – sind Urteilsverfahren.

Anbei einige Entscheidungen / Urteile des Arbeitsgerichts Berlin und das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

FAQ- häufig gestellte Fragen zum Haus, Trennung und Scheidung!

FAQ zum Arbeitsgericht Berlin

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Gerichte für Arbeitssachen in Berlin. Klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und die Antwort wird Ihnen sodann angezeigt.

In Berlin gibt es nur ein Arbeitsgericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in der ersten Instanz (ArbG Bln). Für die zweite Instanz gibt es das LAG Berlin-Brandenburg, dass sich im gleichen Gerichtsgebäude befindet.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:

Es gibt 3 Instanzen und zwar

  • das Arbeitsgericht (1. Instanz).
  • das Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und
  • das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz).

Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff. ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Folgende Rechtsstreitigkeiten landen dabei immer vor dem Arbeitsgerichten:

Zuständig sind die Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten

  • aus dem Arbeitsverhältnis,
  • aus einem Ausbildungsverhältnis,
  • über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses,
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Ja, vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Über die Rechtsantragstelle beim Gericht (1. Etage) kann man Klage einreichen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Seit dem 1. Mai 2024 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Präsidentin, Frau Dr. Andrea Baer. Der bisherige Präsident des Landesarbeitsgerichts war Herr Dr. Martin Fenski ist seit Ende März 2024 im Ruhestand.

Update Corona

Beim ArbG Berlin  gilt nun zum Schutz vor Corona (Omnikron-Variante) die 3-G-Regelung. Dies gilt ab Dezember 2021.

Das Gerichtsgebäude darf nur betreten werden

  • mit aktueller Impfung
  • mit Genesenennachweis
  • mit aktuellen negativen PCR-Test

Update Corona 2023

Beim Gericht (Stand Februar 2023) soll im Gebäude eine FFP-2 – Maske getragen werden. Ein Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske gibt es aber nicht mehr! Es besteht noch (leicht) eingeschränkter Geschäftsbetrieb. Im Sitzungsaal trifft dann die Richter die Entscheidung, ob eine Corona-Schutzmaske zu tragen ist. In den meisten Fällen wird – verständlicherweise – dann darauf verzichtet.

Update Corona Juli 2023

Es gibt keine Corona-Beschränkungen mehr am Arbeitsgericht und am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (gleiches Gebäude).

Update elektronische Akte beim Arbeitsgericht Berlin

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz wird nun auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in Berlin weiter umgestellt. Am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist zum 17. November 2025 die elektronische Akte eingeführt worden. Seit diesem Zeitpunkt werden alle neu eingehenden Verfahren in sämtlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts ausschließlich elektronisch geführt.

Beim Arbeitsgericht Berlin erfolgt die Umstellung auf die elektronische Aktenführung zum 8. Dezember 2025. Ab diesem Stichtag werden ebenfalls alle neu eingehenden Verfahren als elektronische Akten angelegt.

Bereits anhängige Verfahren, die zum jeweiligen Umstellungszeitpunkt schon laufen, werden sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht weiterhin in Papierform fortgeführt. Ausgenommen von der elektronischen Aktenführung sind außerdem die Güterichterverfahren. Mahnverfahren werden erst dann als elektronische Akten geführt, wenn sie nach einem Widerspruch oder Einspruch an das zuständige Prozessgericht abgegeben werden.

Sofern keine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Einreichung besteht – etwa bei Personen, die vor dem Arbeitsgericht selbst auftreten – können Klagen, Anträge und Schriftsätze weiterhin in Papierform eingereicht werden. Diese Unterlagen werden im Gericht eingescannt und anschließend der elektronischen Akte zugeordnet.

Pressemitteilungen 2025

Anbei die wichtigsten Pressemitteilungen des Gerichts.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 (Az. 21 Ca 13264/25) entschieden, dass die ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) wirksam ist. Die fristlose Kündigung wurde hingegen als unwirksam angesehen.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 2000 beim VZB beschäftigt und zuletzt als Direktor tätig. Parallel war er in verschiedenen Leitungsfunktionen bei Gesellschaften tätig, in die das Versorgungswerk investiert hatte. Nach Ermittlungen von Wirtschaftsprüfern im Jahr 2025 sollen erhebliche Wertverluste der Anlagen drohen. Das VZB warf dem Direktor unter anderem vor, sich durch seine Doppelstellung in einen Interessenkonflikt begeben und seine Position missbraucht zu haben.

Die außerordentliche Kündigung hielt das Gericht für formell unwirksam, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erklärt worden sei. Die ordentliche Kündigung sei jedoch wirksam, da ein schwerwiegender Pflichtverstoß vorliege.

Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Eine tarifliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften anfallen, stellt eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar.

Im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg war ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % erst ab der 39. Wochenstunde vorgesehen. Eine teilzeitbeschäftigte Verkäuferin hatte ihre individuell vereinbarte Wochenarbeitszeit mehrfach überschritten, jedoch nie die Grenze von 38 Wochenstunden erreicht. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung von Zuschlägen unter Hinweis auf die tarifliche Regelung.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Richter stellten klar, dass Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, sobald ihre individuelle Wochenarbeitszeit überschritten wird. Eine einheitliche Auslösegrenze, die allein auf die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten abstellt, benachteilige Teilzeitkräfte und sei nicht sachlich gerechtfertigt.

Rechtsfolge der Diskriminierung ist eine gerichtliche „Anpassung nach oben“: Auch bei Teilzeitbeschäftigten lösen zusätzliche Arbeitsstunden oberhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit Mehrarbeitszuschläge aus. Eine Aussetzung des Verfahrens zur nachträglichen Korrektur des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien war nach Auffassung des Gerichts nicht geboten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Pressemitteilung Nr. 17/25 vom 03.06.2025: Die Klage der Deutschen Welle gegen ihren ehemaligen Fernsehdirektor auf Rückzahlung der Ruhegelder ist abgewiesen worden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung wirksam ist. Das Gericht sah den Vorwurf der sexuellen Belästigung als erwiesen an und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. (Nr. 14/25)

Im Berufungsverfahren zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) und Herrn Augenstein wurde ein neuer Termin für die Verkündung der Entscheidung anberaumt. Das Landesarbeitsgericht wird das Urteil in Kürze bekannt geben. (Nr. 13/25)

Am 31. März 2025 besuchte Minister Dr. Grimm das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und informierte sich vor Ort über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen der Gerichtsbarkeit. (Nr. 12/25)

Der für den 20. März 2025 anberaumte Verhandlungstermin im Güterichterverfahren zwischen der Landesbeauftragten für Tierschutz und dem Land Berlin wurde aufgehoben. (Nr. 11/25).

Das Landesarbeitsgericht kündigt einen Termin zu mehreren Rechtsstreiten der Landesbeauftragten für Tierschutz gegen das Land Berlin an. Weitere Informationen folgen. (Nr. 10/25).

Das Landesarbeitsgericht gibt eine neue Terminierung im Verfahren zur außerordentlichen Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB bekannt. (Nr. 09/25).

Das Gericht hat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Berufungsverfahren RBB gegen Augenstein angesetzt. Das Urteil wird in Kürze erwartet. (Nr. 08/25).

Für das Berufungsverfahren zwischen Herrn Augenstein und dem RBB wurde ein Termin für die mündliche Verhandlung angekündigt. (Nr. 07/25).

Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass der Flughafen BER als eigenständige Organisationseinheit für die Durchführung von Betriebsratswahlen bei einer ausländischen Fluggesellschaft gilt. (Nr. 06/25).

Für das Verfahren zur außerordentlichen Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB wurde ein Verkündungstermin anberaumt. (Nr. 05/25).

Das Gericht kündigt einen Verhandlungstermin zur außerordentlichen Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB an. (Nr. 04/25).

Ein Rechtsstreit wegen Diskriminierung einer transidenten Frau endete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch eine Einigung der Parteien. (Nr. 03/25).

Das Landesarbeitsgericht kündigt einen Verhandlungstermin in einer Diskriminierungsklage einer transidenten Frau an. (Nr. 02/25).

Das Gericht bestätigt, dass die Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe an der Freien Universität rechtmäßig war. (Nr. 01/25).

Urteile/ aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin

Vertretung: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich Mandanten vor der Arbeitsgerichtsbarkeit in Berlin (ArbG  und LAG in Berlin).

Vor allem bei

  • Aufhebungsverträgen
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzklagen
  • Abfindungen
  • Lohnklagen

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