Unterhalt in Berlin – Das sollten Sie wissen! – Rechtsanwalt A. Martin
Rechtsanwalt im Unterhaltsrecht in Berlin
Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind
Unterhalt für ein volljähriges Kind
volljähriges Kind in der Schulausbildung – Unterhaltsanspruch
volljähriges Kind – Studium – Anspruch auf Unterhalt
volljähriges Kind – Ausbildung und Studium – Unterhalt
der Auskunftsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner
Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit?
Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt in Berlin – Unterhaltsrecht und Kindesunterhalt
Sie sind auf diese Seite gekommen, da Sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen oder als Unterhaltsschuldner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt abwehren möchten.
Rechtsanwalt Andreas Martin (auch Fachanwalt für Familienrecht) vertritt als Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf im Raum Berlin und Brandenburg Mandanten im Familienrecht, insbesondere auch im Unterhaltsrecht und zwar im Zusammenhang mit einer Ehescheidung in Berlin.
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Nachfolgend erhalten Sie zum obigen Thema weitere Informationen:
1. Sie möchten Unterhaltsansprüche für ein minderjähriges Kind geltend machen!
Grundsätzlich ist es so, dass die Positionen des Unterhaltsberechtigten mit dem Kind, das sich in seiner Obhut befindet, gut ist. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass er dem minderjährigen Kind einen so genannten Mindestunterhalt zur Verfügung stellt.
Im Normalfall werden die Gerichte dem Unterhaltsschuldner wenigstens zum Mindestunterhalt verurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist und Hartz- IV bekommt. In dieser Situation beruft sich der Unterhaltsschuldner häufig darauf, dass er leistungsunfähig ist. Er verweist dann auf die Selbstbehalte und darauf, dass er faktisch unter dem Selbstbehalt verdient und dass er nicht verurteilt werden kann.
Unterhalt Berlin
Diese Ansicht ist grundsätzlich falsch. Eine Leistungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn der Unterhaltsschuldner alles ihm Mögliche getan hat, um an Arbeit zu kommen und dies erfolglos war. Dies muss er nachweisen. Im Normalfall muss der Arbeitslose im Monat zwischen 20 und 30 Bewerbungen schreiben und die Bewerbungsbemühungen vor Gericht dann später nachweisen. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Praxis fast immer der Unterhaltsschuldner mit der Angabe, dass er leistungsunfähig ist, scheitert. Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Zu beachten ist auch, dass die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch vorsieht, für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner einer erwachsener Person und 2 Kindern Unterhalt schuldet. Schuldet er nur einem Kind Unterhalt, so kommt immer eine Höherstufung in Betracht. Das heißt, dass sich der Mindestunterhalt in diesem Fall erhöht. Dies wird in der Praxis häufig, auch von Anwälten, nicht beachtet.
Im Übrigen sind sehr viele Fragen des Unterhaltsrechts, insbesondere der Einkommensermittlung, der Anrechnung des Wohnvorteils, des Abzuges von berufsbedingten Aufwendungen, der Frage der Leistungsunfähigkeit und der Frage, welches Einkommen beim Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit dem Unterhaltsschuldner zugerechnet werden kann, umstritten. Hier sollte auf jeden Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
2. Das Kind ist volljährig und befindet sich in der Berufsausbildung und möchte Unterhalt!
Grundsätzlich ist es auch so, dass das volljährige Kind, dass sich in der Berufsausbildung befindet, einen Unterhaltsanspruch hat. Hier gilt keine Tabelle, sondern ein fester Bedarf. Dieser Bedarf mindert sich um das Kindergeld. Darüber hinaus kann auch berufsbedingter Mehrbedarf vorliegen, der den Bedarf wiederum erhöht, hier setzt die Rechtsprechung in einigen Fällen € 85,00, zum Beispiel wenn lange Fahrten erforderlich sind.
Häufig ist es auch so, dass viele Auszubildende für die Ausbildung bezahlen müssen. Auch in diesem Fall kann ein Mehrbedarf in Betracht kommen. Für die erste Ausbildung hat der Unterhaltsschuldner Unterhalt zu zahlen. Bricht das Kind die erste Berufsausbildung ab und fängt die zweite an, so kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Zu beachten ist auch, dass bei volljährigen Kindern nicht mehr im gleichem Umfang die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gilt, wie bei minderjährigen Kindern. Der Gesetzgeber hat die minderjährigen Kindern unter einen sehr starken gesetzlichen Schutz gestellt, während er den Schutz bei Volljährigen wieder auflockert. Etwas anderes gilt bei den so genannten privilegierten volljährigen Kindern. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
3. Das Kind ist volljährig, befindet sich in der Schulausbildung und lebt bei einem Elternteil!
Hier liegt ein so genanntes privilegiertes volljähriges Kind vor. Das privilegierte volljährige Kind steht unter ähnlichen Schutz, wie das minderjährige Kind. Auch hier wird der Unterhalt geschuldet. Der Unterhaltsschuldner muss, unter genauso strengen Voraussetzungen, wie bei einem minderjährigen Kind, nachweisen, dass er leistungsunfähig ist. Dieser Nachweis ist äußerst schwierig. Bei volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, werden die Anforderungen an diese Nachweise etwas gelockert. Ein privilegiertes volljähriges Kind liegt nur dann vor, wenn die obigen Voraussetzungen neben einander vorliegen.
4. Das Kind studiert nach der Schulausbildung!
Auch hier wird unproblematisch Unterhalt geschuldet. Ähnlich, wie beim auszubildenden Kind, wird ein fester Bedarf angesetzt, wovon das Kindergeld abgezogen wird. Grundsätzlich ist es aber so, dass das Kind sein Studium vorantreiben muss. Der Unterhaltsschuldner muss keine langwidrigen Verzögerungen hinnehmen. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass der Unterhaltsanspruch entfallen kann, wenn das Kind mehr als zwei Semester über die Regelstudienzeit studiert. Dies gilt natürlich nur dann, wenn dass Kind auch tatsächlich die Verzögerung zu vertreten hat. Ansonsten ist natürlich zu beachten, dass die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners vor dem Anspruch auf BAföG tritt. Das heißt, dass der Unterhaltsschuldner nicht einfach darauf verweisen kann, dass das Kind hier einen BAföG- Antrag stellen kann. Der Unterhaltsschuldner ist vorrangig verpflichtet.
5. Das Kind beendet die Schulausbildung, macht eine Ausbildung und beendet diese und fängt ein Studium an!
Im Normalfall ist für den gesamten Zeitraum, also zumindest für das Studium, der Unterhaltsanspruch fraglich. Die Rechtsprechung meint aber, dass wenn ein Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Studium besteht, auch das Studium nach Ausbildung in den Zeitraum fällt, für den Unterhalt zu zahlen ist. Dies ist eigentlich etwas widersprüchlich, da normalerweise nur Ausbildungsunterhalt für die erste Ausbildung geschuldet ist. Das Studium ist faktisch dann ja die zweite Ausbildung. Die Rechtssprechung sieht dies relativ großzügig und hat zum Beispiel entschieden, dass für eine BWL- Lehre mit anschließendem Jura- Studium, also hier besteht ein Zusammenhang, Unterhalt geschuldet ist. Für den Unterhaltsschuldner ist dies natürlich sehr belastend.
6. Vom Unterhaltsschuldner wird Auskunft über seine Einkünfte nebst Belegung und Unterhalt gefordert!
In dieser Situation befinden sich viele Männer. Sie bekommen ein Schreiben, meistens vom Anwalt oder vom Jugendamt, in dem sie aufgefordert werden, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Wichtig ist, dass eine Auskunft auch erteilt wird, da ansonsten eine Auskunftsklage erhoben werden kann, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. Bei Arbeitnehmern ist eben das Einkommen der letzten zwölf Monate, am besten in tabellarischer Form, nebst Belegung, also durch die Lohnabrechnungen und Angaben über Steuerrückerstattungen zu machen. Wichtig ist, dass bei der Auskunftserteilung schon mitgeteilt wird, welche berufsbedingten Aufwendungen angefallen sind und dass gegebenenfalls Kredite bestehen. Dies kann zugunsten des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Auch wird berücksichtigt, wenn weitere Unterhaltspflichten bestehen und ein so genannter Mangelfall vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass bei minderjährigen Kindern ein Mangelfall nur dann vorliegen kann, wenn eine Gleichstufigkeit vorliegt, also weitere minderjährige Kinder vorhanden sind. Zahlungen an Ehegatten oder an volljährige Kindern treten diesbezüglich zurück.
Rechtsanwalt Unterhalt Berlin
Bezüglich der Frist zur Auskunftserteilung ist es so, dass die Fristen häufig zu kurz gesetzt werden. Wenigstens 14 Tage benötigt ein normaler Arbeitnehmer, um die entsprechenden Unterlagen herbei zu schaffen. Im Normalfall wird dies vielleicht auch länger sein.
Bei der Zahlung des Unterhaltsanspruches ist es so, dass häufig über Anwälte oder über das Jugendamt der so genannte Mindestunterhalt gefordert wird. Dies ist im Normalfall auch nicht zu beanstanden. Auch Arbeitslose werden regelmäßig von den Gerichten verurteilt, den Mindestunterhalt zu zahlen. Ob dann der Mindestunterhalt tatsächlich vollstreckt werden kann, ist eine andere Sache, zu beachten ist aber, dass bei der Vollstreckung andere Grundsätze gelten, als zum Beispiel bei normalen Schulden aus anderen Rechtsverhältnissen, wie zum Beispiel aus nicht bezahlten Rechnungen etc. Bezüglich des Unterhalts gelten andere Pfändungsfreigrenzen, die weitaus strenger sind und nachteiliger sind für den Unterhaltsschuldner, als im Normalfall.
Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit?
Häufig beruft sich der Unterhaltsschuldner auf die so genannte Leistungsunfähigkeit. Die Leistungsunfähigkeit liegt aber in den seltensten Fällen vor. In Betracht kommt die Leistungsunfähigkeit, wenn mehrere Unterhaltsgläubiger zu bedienen sind und zudem zum Beispiel wegen ernsthafter Erkrankung eine Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Häufig wird dann gefordert, dass ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wird oder das Gutachten, dass das Arbeitsamt zur Leistungsfähigkeit schon vorab eingeholt hat, vorlegt wird.
Hier ist anwaltliche Beratung auf jeden Fall erforderlich.
Rechtsanwalt Familienrecht / Scheidung Berlin – Anwalt A. Martin