verhaltensbedingte-Kündigung-Diebstahl

Marzahner Promenade 22

Impressum

Anwalt Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Polen

Rechtsanwalt Berlin adwokat niemcy lawyer germany abogado alemania

News Blog

Rechtsanwalt Berlin

Anwalt A. Martin

Kanzleien

Berlin

Stettin

Löcknitz

Tel.: 030 74 92 1655

             Fax: 030 74 92 3818

 E-mail: info@anwalt-martin.de

Kanzleien Deutschland

Andreas Martin - Rechtsanwalt

Marzahner Promenade 22
Zweigstelle / Nähe Eastgate
12679 Berlin-Marzahn
Deutschland

 

Telefon: 030/74921655 

Fax: 030/74923818

Mobil: 0152 3910986

E-Mail: info@anwalt-martin.de

Internet: www.anwalt-martin.de

Steuernummer: 074/247/02409
 

Kanzlei Löcknitz

Chausseestr. 79
D-17321 Löcknitz

Tel. 039754 52884
Fax. 039754 52885   

e-mail: info@anwalt-martin.de
 

Kanzlei Polen

Kanzlei Stettin

al. Wojska Polskiego 31/3
PL-70-473 Szczecin/Polen

Tel. +48 91 814 25 03

oder + 48 91 885 80 14

Fax.+48 91 814 25 04  
E-mail: polska@anwalt-martin.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

von

8 bis 18 Uhr

Termine bitte nach Vereinbarung!

Telefonisch in der Regel auch später erreichbar!

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahls

LAG Köln Beschluss vom 16.12.2008 - 9 Ta 474/08

Der oben stehenden Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Verkäuferin eines Warenhauses musste - laut Arbeitsvertrag - Arbeitsbekleidung am Arbeitsplatz tragen. Laut dem Arbeitsvertrag sollte aber die Kosten der Arbeitsbekleidung die Arbeitnehmerin tragen. Diese ging irrig davon aus, dass dies aber der Arbeitgeber sollte. Zur Arbeitsbekleidung gehörte auch eine Kopfbedeckung (Haube).

Da die Verkäuferin keine Haarspangen hatte mit der sie die Kopfbedeckung befestigen konnte, ging diese in eine andere Abteilung und nahm dort zwei Spangen im Gesamtwert von 1,99 Euro an sich und befestigte mit diese die Kopfbedeckung. Später nahm sie die Haarspangen mit nach Hause.

Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Verkäuferin außerordentlich. Diese erhob die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und bekam Recht.

Das Landesarbeitsgericht Köln führte aus, dass zwar der Diebstahl an sich - auch von geringwertigen Sachen - ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei, allerdings habe hier die Arbeitnehmerin die Haarspangen zunächst aus dienstlichen Gründen an sich genommen und später ging sie irrig davon aus, dass die Haarspangen der Arbeitgeber stellen sollte.

[Home] [Rechtsgebiete] [Kanzlei Berlin] [Kanzlei Polen] [Kanzlei Löcknitz] [Arbeitsrecht] [Rechtsprechung] [RA Arbeitsrecht Berlin] [Arbeitsrecht-Berlin] [Arbeitslohn Berlin] [Kündigung] [Kündigungsschutzklage] [Kündigungsschutz] [Beratung-Arbeitsrecht-Berlin] [Kündigungsfristen] [Rechtsanwalt-fuer-Arbeitgeber-Berlin] [Beratung im Arbeitsrecht] [BRTV Bau] [Rechtschutz] [Familienrecht] [Erbrecht] [Verkehrsrecht] [Strafrecht] [Karriere] [zur Person]