Scheidung III

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häufige Irrtümer im Scheidungsrecht III

 

Irrtum Nr.1:

"Den Antrag auf Ehescheidung kann man beim Familiengericht bereits vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen; es reicht aus, wenn im Scheidungstermin das Trennungsjahr abgelaufen ist ."

Stimmt nicht. Einvernehmlich kann man sich frühestens nach Ablauf des sog. Trennungsjahres scheiden lassen, wobei der Antrag auf Ehescheidung erst zu diesem Zeitpunkt zulässig ist. Dabei ist der Normalfall, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, wozu aber keine Rechtspflicht besteht. Die Trennung innerhalb der Ehewohnung ist meistens keine Trennung nach dem Gesetz, da dass Gesetz sehr hohe Anforderungen an die Trennung innerhalb der Wohnung stellt. Es ist eine Trennung von Tisch und Bett notwendig, so dass bei der Einnahme von gemeinsamen Mahlzeiten und beim Einkaufen für den anderen Ehepartner keine Trennung vorliegt.  War die Trennung

 

Irrtum Nr.2:

"Es gibt keine Ausnahmen von den obigen Grundsätzen in Bezug auf die Trennung der Eheleute."

Nein, es gibt – wie so oft - einige Ausnahmen und Sonderfälle. Haben die Eheleute nie zusammengelebt, dann beginnt die Trennung bereits mit der Heirat. So seltsam sich dies auch anhören mag, solche Fälle gab es bereits (OLG Düsseldorf in Familienrechtszeitung -FamRZ 1981,677). Leben die Eheleute aus anderen Gründen bereits getrennt, weil zum Beispiel ein Ehepartner aufgrund einer Straftat inhaftiert wurde, dann beginnt die Trennung, wenn sich der andere Partner dezidiert abwendet. Dies muss durch – beweisbare – mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (OLG Hamm, FamRZ 1990,166). Mit dem Verlust des Bewusstseins eines Ehepartners wird nicht automatisch eine Trennung eingeleitet; vielmehr ist gesondert erforderlich, dass die „eheliche Gesinnung ebenfalls verloren wurde“ (OLG Frankfurt am Main in OLGR 2002,1933).

 

Irrtum Nr.3:

"Nach einer Versöhnung der Eheleute beginnt das Trennungsjahr von vorne zu laufen."

Dies stimmt so pauschal nicht. Wie so häufig in juristischen Sachen kommt es auf die näheren Umstände an: Erfolglos gebliebene Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht, was nachvollziehbar ist. Versöhnen sich die Eheleute wieder, so wird die Trennungszeit aber unterbrochen, wenn die Versöhnungsphase länger als 3 bis 4 Monate angedauert hat (OLG Köln, FamRZ 1982,1015). Bei kürzerer Versöhnungsphase wird die Trennungszeit nicht unterbrochen.

 

Irrtum Nr.4:

"Eine Härtefallscheidung kommt in der Praxis häufig vor."

Nein, im Gegenteil. Die Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB – Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres) ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall. Für die Härtefallscheidung muss – wie der Name schon sagt – eine sog. unzumutbare Härte vorliegen. Alltägliche Probleme der Eheleute, wie z.B. Stress, Misshelligkeiten, Streitigkeiten und Ärger reichen dazu ebenso wenig aus, wie „die bloße Ablehnung des Ehepartners“ (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000,286). Auch eine einmalige körperliche Misshandlung genügt nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2002,239). Gründe für einen Härtefall können sein: schwerer Ehebruch, Schwangerschaft der Ehefrau von anderen Partner, Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau als Prostituierte (OLG Bremen, FamRZ 1999,489), schwere Misshandlungen und Morddrohungen.

Tipp:

Mehr Informationen zum Familienrecht erhalten Sie auch auf auf der Seite “Familienrecht”. Hier gibt es Informationen zum Thema Scheidung und Scheidungsfolgen, sowie Neuigkeiten zum Scheidungsrecht.

 

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