Azubi bekommt keine Abfindung bei vom Ausbilder verschuldeter Kündigung – Bundesarbeitsgericht
Rechtsanwalt A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.7.2013, 9 AZR 784/11
Leitsatz der Entscheidung
Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG. Dies gilt auch bei einer vom der Firma verschuldeten Eigenkündigung des Auszubildenden
Stichworte
- Kündigung durch Firma
- Auszubildender
- Schadenersatzanspruch
- verschuldete Kündigung
- Eigenkündigung und Schaderersatz
- Kündigung wegen Verzug mit Zahlung der Ausbildungsvergütung
- Schadenersatz nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG
- Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG
- Abfindungsanspruch
- Arbeitgeberkündigung
- Entscheidung Bundesarbeitsgericht
Tenor der Entscheidung
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2011 – 6 Sa 19/11 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2010 – 31 Ca 1202/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.255,77 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.653,38 Euro brutto abzüglich bereits bezahlter 1.591,13 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen.
c) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2010 zu zahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu 25 % zu tragen, der Beklagte zu 75 %. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 17 % zu tragen, der Beklagte zu 83 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 65 % zu tragen, der Beklagte zu 35 %.
Tatbestand des Urteils
|
|
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
|
|
Entscheidungsgründe des Urteils
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Hinweis für die Praxis
Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin -Berlin
Die Entscheidung ist interessant, denn diese verweist auch nochmals darauf, dass der selbst kündigende Arbeitnehmer – dessen Kündigung vom Arbeitgeber verschuldet ist (z.B. bei ausstehen Lohn) – einen Schadenersatzanspruch nach § 626 BGB hat. Danach kann er nach der allgemeinen Abfindungsformel auch eine Abfindung vom Arbeitgeber als Schadenersatz verlangen.
Diese wollte die Azubi hier auch, allerdings geltend die Regelungen, allerdings ist der Auszubildende kein Arbeitnehmer und die Regelungen, welche auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden (so z.B. das §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz), sind nicht immer auf Auszubildende anwendbar. Dies war hier das Problem.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf