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Betriebsübergang

Betriebsübergang nach § 613a BGB – Rechte und Pflichten

Betriebsübergang

Betriebsübergang

1. Was ist ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Dies kann durch Verkauf, Fusion, Verpachtung oder Outsourcing geschehen. Wichtig ist, dass die wirtschaftliche Einheit als solche erhalten bleibt, also wesentliche Betriebsmittel und/oder Personal übernommen werden. Reine Änderungen der Rechtsform oder Gesellschafterstruktur stellen jedoch keinen Betriebsübergang dar. In der Praxis kommt ein Betriebsübergang gerade bei größeren Firmen nicht selten vor. Aber auch bei kleinen Firmen, z.B. Einzelunternehmen liegt nach dem Unternehmensverkauf ein Betriebsübergang vor mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse fortbestehen. Die entsprechenden Belehrungen beim Übergang eines Unternehmens werden in der Praxis selten eingehalten.

2. Was passiert mit den Arbeitsverträgen beim Betriebsübergang?

Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Der neue Inhaber tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dazu gehören auch Sonderzahlungen, Urlaubsansprüche und betriebliche Altersvorsorge. Arbeitnehmer müssen dem Übergang nicht zustimmen, da er kraft Gesetzes erfolgt. Es müssen auch keine neuen Arbeitsverträge oder Arbeitsvertragsänderungen geschlossen werden. Oft wird dies deshalb von Arbeitgeberseite forciert, um so die Arbeitsvertragsbedingungen zu Gunsten des neuen Inhabers zu ändern. Der Arbeitnehmer muss hier nicht zustimmen.

3. Darf ein Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden?

Nein, eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Arbeitgeber können allerdings aus anderen Gründen kündigen, z. B. wegen betrieblicher Erfordernisse oder individueller Leistungsmängel. Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten schnell handeln, da eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

4. Kann ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprechen?

Ja, Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Erhalt der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall bleibt ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen – allerdings nur, wenn dieser weiterhin existiert. Falls der bisherige Arbeitgeber den Betrieb aufgibt, kann dies faktisch das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeuten.

5. Gelten bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen weiter?

Ja, bestehende tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben für mindestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber an andere Tarifverträge gebunden ist. Änderungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird.

6. Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber?

Der bisherige oder neue Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und schriftlich über den Betriebsübergang informieren.

Die Unterrichtung muss folgende Punkte enthalten:

• Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs,

• Grund des Übergangs,

• rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Arbeitnehmer,

• geplante Maßnahmen für die Beschäftigten.

Falls diese Informationen fehlen oder fehlerhaft sind, kann dies dazu führen, dass die Widerspruchsfrist verlängert wird.

7. Wer haftet für Lohn- und Gehaltsansprüche nach einem Betriebsübergang?

Sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Arbeitnehmer können sich also an beide Arbeitgeber wenden, um offene Lohn– oder Urlaubsansprüche geltend zu machen. Ist der alte Arbeitgeber insolvent, kann dies jedoch zu Problemen führen. Notfalls müsste der Lohn im Wege der Lohnklage geltend gemacht werden. Bei Insolvenz darf die Frist für die Beantragung von Insolvenzgeld nicht verpasst werden.

8. Was gilt bei einem Betriebsübergang im Insolvenzverfahren?

Im Insolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Falls ein Betriebsübergang durch eine übertragende Sanierung stattfindet, können neue Arbeitsverträge mit schlechteren Bedingungen angeboten werden. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen genau prüfen, ob sie das Angebot annehmen. Außerdem kann die Haftung für bereits bestehende Forderungen eingeschränkt sein.

9. Gilt ein Betriebsübergang auch bei Outsourcing oder Privatisierung?

Nicht jede Umstrukturierung ist automatisch ein Betriebsübergang. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Einheit mit wesentlichen Betriebsmitteln oder einem wesentlichen Teil der Belegschaft erhalten bleibt. Bei Outsourcing-Maßnahmen oder Privatisierungen kann dies problematisch sein. Besonders in der öffentlichen Verwaltung gelten oft Sonderregelungen.

10. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang?

Arbeitnehmer können sich gegen eine unwirksame Kündigung wehren oder schlechtere Arbeitsbedingungen anfechten. Wer dem Übergang nicht zustimmen möchte, muss rechtzeitig schriftlich widersprechen. Außerdem sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass Fristen eingehalten werden, insbesondere für Kündigungsschutzklagen (drei Wochen) oder Widersprüche (ein Monat). Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hierbei unterstützen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin-Marzahn

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