häufige Irrtümer im Arbeitsrecht
Nachfolgend werden hier häufige Irrtümer im Arbeitsrecht dargestellt, die in der Praxis vermehrt vorkommen. Hierbei geht es sowohl um Irrtümern bei einer Kündigung, bei Erhebung der Kündigungsschutzklage und der Lohnklage.
Irrtümer:
Irrtum Nr. 1: Anspruch auf Abfindung bei Kündigung
Irrtum Nr. 2: Kündigungsschutzklage und Abfindung
Irrtum Nr. 3: Übersendung von Arbeitspapieren
Irrtum Nr. 4: Klage auf Nettolohn
Irrtum Nr. 5:Aufrechnung des Arbeitgeber mit Schadenersatzansprüchen gegen Lohn des Arbeitnehmers
“Bei Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung.”
Stimmt nicht! Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dies glauben aber viele Arbeitnehmer.
Ein Abfindungsanspruch u.a. kann bestehen:
-
bei einen angenommenen Angebot des Arbeitgebers
-
wenn im Sozialplan / Tarifvertrag eine Abfindung vorgesehen ist
-
bei erfolgreichen Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren
- bei einem angenommenen Abfindungsangebot im Auflösungsvertrag
- bei einer Kündigung nach § 1 a KSchG ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Ansonsten besteht in der Regel kein Abfindungsanspruch auch wenn in der Praxis häufig Abfindungen gezahlt werden. Dies geschieht meist deshalb, da der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer “loskauft” und meist in der Güteverhandlung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.
“Die Kündigungssschutzklage ist auf Zahlung einer Abfindung gerichtet!”
Stimmt so nicht. Die Kündigungsschutzklage ist gerichtet auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, also unwirksam war. Auf Abfindung ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel nicht gerichtet.
Der Kläger / Arbeitnehmer bzw. dessen Rechtsanwalt kann aber die Klage umstellen – sofern die Voraussetzungen vorliegen – und einen Auflösungsantrag stellen; dies ist ein Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch das Arbeitsgericht aufgelöst wird und der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen hat. Dann wird die Abfindung nach den Abfindungsätzen des Arbeitsgerichtes gezahlt. Hierfür wurden die Abfindungsformeln der Arbeitsgericht entwickelt.
In der Regel ist dies 1/2 – Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr. Dies ist zum Beispiel auch der Abfindungssatz des Arbeitsgerichts Berlin.
Die Abfindung ist aber in der Regel reine Verhandlungssache.
”Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer die Arbeitspapiere (Lohnbescheinigung, Arbeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übersenden.”
Auch dies stimmt nicht. Bezüglich der Arbeitspapiere besteht nur ein Herausgabeanspruch. Der Arbeitgeber muss diese also nicht übersenden, sondern nur herausgaben und der Arbeitnehmer muss die Papiere von daher selbst beim Arbeitgeber abholen.
”Die Klage auf Nettolohn ist sinnvoll.”
Oft ist die Erhebung einer Klage auf Arbeitslohn notwendig, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Besser ist es, wenn der Arbeitnehmer den Bruttolohn einklagt. Dies deshalb, da der Arbeitgeber grundsätzlich den Bruttolohn schuldet. Nur wenn der Arbeitnehmer sich sicher ist, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben abgeführt hat, dann ist eine Klage auf den Nettolohn sinnvoll, ansonsten klagt man besser den Bruttolohn ein. Der Arbeitnehmer muss dann die Sozialversicherungsabgaben später dann selbst abführen oder der Arbeitgeber weist während des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach, dass er die Abgaben bereits abgeführt hat.
” Der Arbeitgeber kann seine Schadenersatzansprüche vom Lohn abziehen.”
Dies stimmt ebenfalls nichts. In der Regel darf der Arbeitgeber dies nur bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen. Dem Arbeitnehmer muss nämlich ein Existenzminimum an Lohn verbleiben. Gegen diesen darf der Arbeitgeber nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung ist nämlich gegen eine unpfändbare Forderung nicht zulässig.
Außerhalb der Pfändungsfreigrenzen wäre eine Aufrechnung möglich, aber auch hier gibt es Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten. Für den Arbeitnehmer gibt es nämlich eine Haftungsprivilegierung. Er haftet für Schäden, die er dem Arbeitgeber zufügt, wenn diese wenigstens mit mittlerer Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nicht.
Die obigen Informationen zu häufigen Irrtümern im Arbeitsrecht sind nur ein kleiner Ausschnitt der Irrtümer, der tatsächlich im Arbeitsrecht in der Praxis vorkommen. Umfangreiche Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auch auf meiner Seite “Arbeitsrecht Marzahn”.
Weitergehende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auch hier:
Rechtsanwalt Andreas Martin
Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf gern zur Verfügung.