häufige Irrtümer im Familienrecht
Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung.
Irrtum 1: Auszug aus der Ehewohnung
Irrtum Nr. 2: Haftung für Eheschulden
Irrtum Nr. 3: schmutzige Wäsche im Scheidungsverfahren
Irrtum Nr. 4: die Schuldfrage bei der Scheidung
Irrtum Nr. 5: Familiengericht entscheidet über alle Folgesachen
„Wenn ein Ehepartner sich scheiden lassen will, muss der andere aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen.“
Stimmt nicht! Die Ehewohnung steht während der Trennung unter einem besonders starken Schutz. Selbst wenn ein Ehepartner der alleinige Eigentümer der Wohnung ist und die Trennung will, muss der andere Ehepartner nicht ausziehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem anderen Ehepartner unzumutbar ist weiter gemeinsam in der Wohnung zu leben. Das Familiengericht entscheidet dann im Rahmen über einer sog. Wohnungszuweisung auf Antrag eines Ehepartners. Die Wohnungszuweisung wird aber nur in Ausnahmefällen zur Lösung des Problems führen, da an diese hohe Anforderungen gestellt werden, wie z.B. wenn ein Ehepartner den anderen schlägt oder eine Gefährdung der Kinder vorliegt. Dies kommt in der Praxis selten vor. Mit der Scheidung ist dann aber eine endgültige Wohnungszuweisung durch das Gericht unproblematisch auf Antrag eines Ehepartners möglich.
„Für alle Schulden in der Ehe haften die Eheleute gemeinsam.“
Stimmt so nicht. Grundsätzlich gilt für den Fall, dass die Eheleute in der sogenannten Zugewinngemeinschaft leben (dies ist in der Praxis der Normalfall und gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde), dass jeder für die eigenen Verbindlichkeiten haftet. In der Praxis ist es aber häufig so, dass Kredite, z.B. für ein Haus oder Kfz gemeinsam aufgenommen werden. Hier haften beide Eheleute als sog. Gesamtschuldner, aber nicht aufgrund der Ehe, sondern weil dies meistens so mit der Bank vereinbart wurde. Hier gibt es nur die Möglichkeit, dass die Bank einen der Eheleute nach der Trennung aus dem Vertrag entlässt. Dies wird die Bank in der Regel nur dann tun, wenn der andere Ehepartner entsprechende Sicherheiten stellen kann.
„Im Scheidungsverfahren wird häufig „schmutzige Wäsche gewaschen“.“
In der Praxis läuft eine Ehescheidung relativ emotionslos ab. Der Scheidungstermin vor dem Familiengericht dauert in der Regel um die 10 Minuten. Die Ehepartner werden durch das Gericht zum Trennungszeitpunkt und darüber befragt, ob sie sich scheiden lassen wollen. Dann wird meist der Versorgungsausgleich erörtert, der von Amts wegen durchgeführt wird. Die Ehescheidung wird noch im Termin ausgesprochen. Wenn beide Eheleute durch Anwälte vertreten werden und diese auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung noch am gleichen Tag rechtskräftig. Auf Schuldzuweisungen kommt es nicht an. In der Bundesrepublik Deutschland gilt schon lange das Zerrüttungsprinzip und nicht mehr das Schuldprinzip, so dass auch vor Gericht nicht zur Sprache kommt, weshalb die Ehe gescheitert ist und wer dies verschuldet hat. Erfahrungsgemäß ist es auch so, dass wenn beide Seiten durch einen Anwalt (z.B. beim Familiengericht in Berlin) vertreten sind, dass dann das Scheidungsverfahren “ruhiger” abläuft.
“Bei der Scheidung kommt es darauf an, wer Schuld an der Scheidung hat!”
Die Schuldfrage spielt bei der Scheidung nach deutschem Recht keine Rolle. Vor langer Zeit war dies aber einmal so. Mittlerweile kommt es allein darauf an, ob die Ehe zerrüttet ist. Stimmen beide Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung zu, dann ist die Zerrüttung festgestellt. Ansonsten muss diese nachgewiesen werden. Sind die Eheleute aber bereis 3 Jahre voneinander getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.
“Das Familiengericht entscheidet immer über alle Scheidungsfolgen, wie z.B. Umgang / Sorgerecht / Unterhalt / Zugewinnausgleich / Hausratsaufteilung!
Dies stimmt ebenfalls nichts. Das Familiengericht entscheidet bei der Scheidung in der Regel von amts wegen (also ohne Antrag) nur über die Scheidung und über den Versorgungsausgleich. Wenn die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat, dann muss selbst für den Versorgungsausgleich ein Antrag gestellt werden, ansonsten entscheidet das Gericht nur über die Scheidung.
Über andere Scheidungsfolgen, wie
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Hausratsaufteilung
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Umgang mit den gemeinsamen Kindern
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Sorgerecht
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Kindesunterhalt
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Trennungsunterhalt
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Ehegattenunterhalt
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Zugewinnausgleich
entscheidet das Gericht nur bei einen Antrag eines des Ehepartner, der von einem Rechtsanwalt gestellt werden muss.
Weitergehende Informationen zum Familienrecht finden Sie auch hier:
Rechtsanwalt Andreas Martin