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Scheidung Berlin

Sie sind auf diese Seite gestoßen, da Sie sich scheiden lassen wollen oder Informationen über die Ehescheidung benötigen.

 

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung zum Thema Scheidung Berlin:

 

1. Die Eheleute leben noch nicht getrennt und einer möchte, dass der andere auszieht!

Natürlich ist zu diesem Zeitpunkt eine Scheidung nicht möglich. Die Scheidung setzt nach dt. Recht immer eine Trennung voraus. Die Trennung muss auch für bestimmte Dauer sein, dazu wird nachfolgend nochmals etwas ausgeführt. Wichtig ist, dass im Normalfall es häufig ein Problem darstellt, wenn ein Ehegatte vom anderen verlangt, dass er die eheliche Wohnung verlässt. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, also wenn zu befürchten ist, dass ein Ehegatte dem anderen gegenüber gewaltig wird. Solche Fälle kommen in der Praxis relativ selten vor. Selbst wenn ein Ehegatte Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, kann er nicht ohne Weiteres verlangen, dass der andere auszieht. Hier ist nur eine Einigung möglich, wer faktisch das Haus/ die Wohnung verlässt. Da die Trennung Voraussetzung für die Scheidung ist, wird im Normalfall derjenige der Ehegatten ausziehen, der faktisch die Scheidung will. Ansonsten würde das Trennungsjahr nicht zu laufen beginnen.

 

2. Eine Trennung liegt vor, die Trennungszeit beträgt aber noch nicht ein Jahr!

Nach dt. Recht ist es so, dass die Eheleute wenigstens ein Jahr voneinander getrennt leben müssen, um überhaupt eine so genannte einvernehmliche Scheidung durchführen zu können. Einvernehmliche Scheidung heißt, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Ehescheidung zustimmen. Das Trennungsjahr beginnt dann, wenn einer der Eheleute aus der ehelichen Wohnung auszieht. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass innerhalb der Ehewohnung eine Trennung stattfindet. In der Praxis ist es allerdings so, dass die Eheleute meistens nicht wissen, welche hohen Voraussetzungen an einer solchen Trennung zu stellen sind.

Erforderlich ist, dass jeder Ehegatte sein eigenes Leben innerhalb der Ehewohnung führt. Dies heißt, dass Mahlzeiten und Einkäufe nicht gemeinsam getätigt werden. Daran scheitert häufig die Trennung innerhalb der Wohnung. Es muss faktisch eine Trennung von Tisch und Bett vorliegen. Sofern das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, ist es so, dass ein Ehescheidungsantrag auch noch nicht gestellt werden kann. Die Gerichte sind hier meist relativ streng. Auch wenn erfahrungsgemäß die Scheidung selbst noch mal ein halbes Jahr dauert, ist es so, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages bereits das Trennungsjahr abgelaufen sein muss.

 

In Ausnahmefällen ist auch eine so genannte Härtefallscheidung möglich, dass heißt eine Scheidung, die vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen ist. Eine so genannte Härtefallscheidung setzt aber schwere Verfehlungen eines Ehepartners voraus. Dies kommt in der Praxis, auch wenn viele Eheleute dies anders sehen, recht selten vor.

 

3. Eine Trennung liegt vor und das Trennungsjahr ist abgelaufen!

Grundsätzlich ist nach Ablauf des Trennungsjahres eine einverständliche Scheidung möglich. Die Frage ist nun, was passiert, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres nicht will. Im Gesetz ist eigentlich normiert, dass eine einvernehmliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung möglich ist, während eine streitige Scheidung, also wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen möchte, ein Trennungsjahr von 3 Jahren voraussetzt.

 

In der Rechtsprechung ist es allerdings anerkannt, dass auch eine streitige Scheidung möglich ist, nach Ablauf des Trennungsjahres und vor Ablauf der 3jährigen Trennung. Dies setzt aber voraus, dass der Ehegatte, der sich scheiden lassen will, nachweist, dass die Ehe faktisch zerrüttet ist. Ein solcher Nachweis ist dann zum Beispiel möglich, wenn beide Eheleute einen neuen Lebenspartner haben und auch eine Versöhnung nicht zu erwarten ist. Es soll darauf hingewiesen werden, dass eine solche Scheidung durchaus dazu führen kann, dass „schmutzige Wäsche“ vor dem Gericht gewaschen wird. Die Frage, die sich dann stellt, ist, ob es nicht günstiger ist, einfach die 3 Jahre Trennung abzuwarten.

 

4. Eine einvernehmliche Scheidung ist nicht möglich und die Eheleute leben seit 3 Jahren voneinander getrennt!

Wenn eine Trennungsdauer von 3 Jahren vorliegt, ist eine Ehescheidung auch gegen den ausdrücklichen Willen eines der Ehepartner möglich. Das Gericht muss hier nicht nochmals prüfen, ob die Ehe tatsächlich zerrüttet ist, weil hier eine gesetzliche Vermutung gilt, dass eine Zerrüttung vorliegt. Auf Schuldfragen etc. kommt es faktisch nicht an.

 

5. Welche Scheidungsfolgen werden bei der Scheidung vor dem Gericht von Amts wegen entschieden?

Es gibt faktisch nur eine Scheidungsfolge, die von Amts wegen bei einer Scheidung entschieden wird und das ist der so genannte Versorgungsausgleich. Das Gericht prüft immer, inwieweit Versorgungsanwartschaften erworben worden sind und gleicht diese dann mit dem Scheidungsurteil entsprechend aus.

 

Andere Scheidungsfolgen, wie zum Beispiel der Zugewinn, der Trennungsunterhalt, der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Hausratsaufteilung, die Vermögensauseinandersetzung, die Wohnungszuweisung und das Umgangs- und das Sorgerecht werden vom Gericht nur auf Antrag entschieden.

 

Sofern allerdings minderjährige Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung der Parteien vorhanden sind, ist es so, dass das Gericht ausdrücklich nachfragt, ob insoweit ein Unterhaltstitel vorliegt. Darüber hinaus wird das Gericht auch noch ermitteln, ob die Sorge zwischen den Parteien geregelt ist. Wenn es keine Regelung gibt, bleibt es bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts.

 

6. Wie lange dauert die Durchführung der Scheidung?

Nach Einreichung des Scheidungsantrages holt das Gericht im Normalfall die Versorgungsausgleichsauskünfte von den Rentenversicherer ein. Zuvor müssen die Eheleute einen so genannten Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen und einreichen. Die Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich nimmt im Normalfall 3 bis 5 Monate in Anspruch. Wenn die Auskunft da ist, setzt das Gericht einen Termin fest. Im Normalfall muss, zumindest im Raum Berlin, von der Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin mit einem Zeitablauf von wenigstens 6 Monaten gerechnet werden.

 

7. Wie finanziert man die Ehescheidung?

Zunächst vorweg eine Rechtsschutzversicherung wird die Ehescheidung nicht finanzieren. Rechtsschutzversicherungen gewähren meistens nur eine Auskunft in Familiensachen. Häufig ist bei vielen Mandanten auch gar kein Familienrecht mitversichert.

 

Eine Finanzierung des Scheidungsverfahrens ist allerdings möglich über die so genannte Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn die Partei aus eigenen Mitteln den Prozess nicht führen kann. Bezüglich der Höhe der Einkünfte, die man haben kann, informieren Sie gern.

 

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