Abfindung mittels Auflösung durch das Gericht nur bei Unzumutbarkeit – Bundesarbeitsgericht
Rechtsanwalt A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Inhaltsverzeichnis
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.7.2013, 2 AZR 241/12
Leitsatz der Entscheidung
Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht zwischen Auflösung und Weiterarbeit im Arbeitsverhältnis bei einer sozialwidrigen Kündigung. Die Anforderungen an einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers sind recht hoch und es muss ein erkennbarer Zusammenhang mit der Kündigung stehen.
Stichworte
- sozialwidrige Kündigung
- Auflösungsantrag
- Kündigungsschutzklage
- Unzumutbarkeit der Weiterarbeit
- Kündigung
- Bundesarbeitsgericht
- Urteil des BAG
- Zusammenhang zwischen Kündigung und Auflösungsgrund
Tenor der Entscheidung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 21. Dezember 2011 – 9 Sa 136/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand des Urteils
|
|||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
Entscheidungsgründe des Urteils
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Hinweis für die Praxis
Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin -Berlin
Auch dieser Fall des Bundesarbeitsgerichtes zeigt wieder, dass die Anforderung an einen Auflösungsantrag recht hoch sind. Dem Arbeitnehmer muss eine Weiterarbeit unzumutbar sein. Dazu reichen allgemeine Streitigkeiten, welche beim Kündigungsschutzverfahren zu erwarten sind, bei weitem nicht aus. Dies wird von Mandanten immer wieder falsch interpretiert. Wahrscheinlich meint jeder zweite Mandant, dass ihm eine Weiterarbeit beim Arbeitgeber unzumutbar ist. Auf diese persönliche Meinung kommt es aber nicht an. Es muss objektiv eine erhebliche “Zerrüttung” des Vertrauensverhältnisses vorliegen. Diese liegt in der Praxis selten vor und muss auch vom Arbeitnehmer bewiesen werden.
Darüberh muss ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Auflösungsverschulden der Gegenseite bestehen.
Es reicht nicht aus, dass man Ereignisse aufzählt, die irgendwann mal negativ vor der Kündigung seitens des Arbeitgebers verursacht wurden. Das Bundesarbeitsgericht stellt ihr nochmals klar, dass es kein Wahlrecht des Arbeitnehmers gibt ob er gerne das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte oder lieber eine Abfindung haben möchte. Es ist der Praxis wahrscheinlicher eine Abfindung nach Kündigung über einen Prozessvergleich zu bekommen. Leider ist dies aber nicht immer möglich. Dann bleibt nur – bei unwirksamer Kündigung – die Stellung eines Auflösungsantrags oder die Weiterarbeit beim Arbeitgeber.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Marzahn vertrete ich Mandanten bei Kündigung und Aufhebungsvertrag.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
www.anwalt-martin.de