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Güterichterverfahren am Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgerichtsgesetz gibt den Gerichten die Möglichkeit auch im Arbeitsrecht ein besonderes Güteverfahren durchzuführen. Beim Arbeitsgericht Berlin ist das sog. Güterichterverfahren eingeführt worden. Dies hat wenig mit dem obligatorischen Güteverfahren beim Arbeitsgericht zu tun.

Auch wenn im Arbeitsgerichtsverfahren die Durchführung eines Gütetermins vorgeschrieben ist, ist davon die Durchführung des Güterichterverfahrens zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um ein auf das Arbeitsgerichtsverfahren zugeschnittenes Mediationsverfahren.

In diesem Verfahren wird noch stärker auf eine gütliche Einigung gesetzt.

Geregelt ist dies in den §§ 54 und 54 a ArbGG

§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.

§ 54
Güteverfahren
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Beim Arbeitsgericht Berlin wird das sog. Güterichterverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren kann mit Zustimmung beider Parteien durchgeführt werden, sogar im Berufungsverfahren. Hierzu wird dann das Arbeitsgerichtsverfahren unterbrochen.

Der Güterichter ist ein speziell ausgebildeter Richter, der in der Sache nicht entscheidungsbefugt ist. Scheitert das Verfahren wird die Sache wieder an den „Entscheidungsrichter“ abgegeben ohne das der Inhalt der Gespräche zum Nachteil einer Partei verwendet werden darf (Zusicherung der Vertraulichkeit).

Kommt es zu einer Einigung wird diese protokolliert und aus dem Protokoll kann sogar (wie auch beim “normalen Arbeitsgerichtsverfahren”) vollstreckt werden.

Die Besonderheiten des Güterichterverfahrens bestehen darin, dass

  • das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und
    formlose Verhandlungsleitung und
  • in einem besonderen Raum in entspannter Atmosphäre statt
    Güterichter ist neutraler Vermittler
  • die Vertraulichkeit der Verhandlungen wird zugesichert
  • keine zeitliche Begrenzung für die Lösungsfindung
  • Vereinbarungen können über den Streitgegenstand hinaus getroffen werden

Es entstehen keine gesonderte Gerichtsgebühren. Anwälte können selbstverständlich an diesen Verfahren als Berater / Rechtsbeistände teilnehmen.

Das Güterichterverfahren eignete sich vor allem bei umfangreichen Rechtsstreitigkeiten.

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