Rechtsanwalt Andreas MartinAusschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Ausschlussklausel
Verfallklauseln in Arbeitsverträgen
In fast allen Arbeitsverträgen findet man, meist am Ende, sogenannte Verfallsklauseln bzw. Ausschlussklauseln. In diesen Klauseln ist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit gegenüber der anderen Seite geltend gemacht werden. Man unterscheidet einstufige (einfache) und zweistufige (doppelte) Ausschlussfristen.
Was ist eine Ausschlussklausel?
Eine Ausschlussklausel ist eine Klausel im Arbeitsvertrag (oder in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag), wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeitspanne gegenüber der anderen Partei geltend zu machen sind, sonst verfallen diese man unterscheiden einfache doppelte Ausschlussfristen.
Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist
Der Sinn und Zweck besteht darin, dass der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber nach langer Zeit nicht noch Ansprüche gegenüber dem anderen Teil geltend kann. Damit soll Rechtsfrieden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschaffen werden. Wichtig ist, dass diese Verfallsklauseln damit die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erheblich zeitlich einschränken. Die zeitliche Grenze für die Geltendmachung ist von daher nur selten die Verjährung, sondern die entsprechende Frist in der Verfallsklauseln, sofern die Klausel wirksam ist.
Was ist eine einfache Ausschlussfrist?
Eine einfache bzw. einstufige Ausschlussklausel eine Klausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeitspanne gegenüber der anderen Partei schriftlich bzw. nächsten Baumgrenze machen sind. Diese Klausel wird als einfacher Ausschlussklausel bezeichnet, da es keine weitere Klausel gibt, die zum Beispiel vorschreiben, dass die Ansprüche in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend zu machen sind, wenn die Gegenseite sich nicht erklären oder diese ablehnen.
—
Was ist eine doppelte Ausschlussklausel?
Eine doppelte Ausschlussfrist bzw. eine zweistufige Ausschlussklausel sieht vor, dass Ansprüche nach der ersten Stufe der Geltendmachung (siehe oben – einfache Ausschlussklausel) in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfallen diese.
Wie lautet eine klassische Ausschlussklausel?
Ein einstufige Ausschlussklausel könnte zum Beispiel so lauten (ohne Gewähr):
„Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Die Versäumung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG).“
Wann sind Verfallsklauseln unwirksam?
Oft – und dies ist keine Übertreibung – sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen unwirksam. Die Gerichte prüfen solche Klauseln sehr genau, da diese allgemeine Geschäftsbedingungen sind und erhebliche Auswirkungen haben.
Die Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Es gibt diverse Regeln / Vorgaben die zu beachten sind:
unklare Überschrift
Ausschlussfristen sind dann unwirksam, wenn diese nicht eindeutig als solche gekennzeichnet sind (z.B. Überschrift im Arbeitsvertrag „Sonstiges“.
Textform statt Schriftform
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben dürfen (ab 2017) Ausschlussklauseln nicht mehr auf die Schriftform abstellen. Die Geltendmachung per Textform (§ 309 Nr.13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ausreichend, ansonsten ist die Klausel unwirksam.
kein Ausschluss für Vorsatz und unverzichtbare Ansprüche
Weiter müssen in der Klausel Ansprüche aus Vorsatz und unverzichtbare Ansprüche, wie zum Beispiel der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, ausgenommen sein, ansonsten ist die Klausel unwirksam. Auch darf die Klausel nicht für Ansprüche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten.
Mindestlänge von 3 Monaten auf jeder Stufe
Auch müssen Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen auf jeder Stufe wenigstens eine Frist von drei Monate vorsehen.
Wann ist eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel überhaupt wirksam?
Damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wirksam ist, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls ist sie ganz oder teilweise unwirksam. Dies betrifft insbesondere:
1. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Eine Ausschlussklausel muss klar und verständlich sein. Enthält sie unklare oder zu pauschale Formulierungen („alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“), ohne Ausnahmen, ist sie unter Umständen wegen Intransparenz unwirksam. Besonders problematisch ist dies, wenn z. B. Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dann ist die Klausel regelmäßig insgesamt unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18).
2. Mindestlohnansprüche (§ 3 MiLoG)
Ausschlussklauseln, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfassen, sind unwirksam, sofern der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurde. Es genügt nicht, wenn die Klausel nur allgemein formuliert ist. Vielmehr muss ausdrücklich geregelt sein, dass der Anspruch auf Mindestlohn nicht der Ausschlussfrist unterliegt. Sonst verstößt die Klausel gegen § 3 Satz 1 MiLoG – mit der Folge der Gesamtunwirksamkeit (vgl. BAG, 9 AZR 162/18, Rn. 27).
3. Vorsatz und Körperverletzung (§ 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB)
Nach § 202 Abs. 1 BGB ist eine Verfallklausel, die auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen oder wegen Körperverletzung erfasst, nichtig. Die Haftung für Vorsatz darf nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine solche Klausel ist insgesamt nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20).
4. Ausnahme für grobe Fahrlässigkeit?
Eine Verfallklausel darf Ansprüche aus grob fahrlässiger Pflichtverletzung zwar grundsätzlich erfassen – diese dürfen aber nicht „mit untergehen“, wenn der Klauseltext missverständlich ist. Um rechtssicher zu sein, empfiehlt es sich daher, auch grob fahrlässiges Verhalten ausdrücklich auszunehmen, sofern keine umfassende Rechtsberatung erfolgt ist.
5. Mindestfristen bei tariflichen Ausschlussklauseln (§ 9 AEntG)
Für Branchen mit Allgemeinverbindlicherklärung (z. B. Bau, Pflege) gelten gesonderte Regeln. Tarifliche Ausschlussfristen müssen mindestens sechs Monate betragen, sonst sind sie im Hinblick auf den Mindestlohn unwirksam (§ 9 Abs. 3 AEntG).
6. Zweistufigkeit und Formerfordernis
Zulässig sind sogenannte zweistufige Ausschlussfristen, die z. B. eine schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten und eine gerichtliche Geltendmachung binnen weiterer drei Monate verlangen. Diese müssen jedoch im Wortlaut eindeutig, realistisch und für den Arbeitnehmer verständlich sein. Die Textform (§ 126b BGB) genügt – eine Schriftformklausel wäre seit Inkrafttreten des Nachweisgesetzes (nF) am 01.08.2022 im Zweifel zu streng und unzulässig.
Was passiert, wenn eine Ausschlussklausel unwirksam ist?
Ist eine Ausschlussklausel unwirksam, dann hat Arbeitgeber ein erhebliches Problem. Er ist nämlich an diese Klausel weiterhin gebunden, d. h. seine Ansprüche verfallen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, wenn er diese nicht geltend macht, aber der Arbeitnehmer ist an eine solche Verfallsklausel nicht gebunden. Für den Arbeitgeber laufen also die Fristen aus der Verfallsklausel für den Arbeitnehmer hingegen nicht. Der Arbeitgeber steht also schlechter da als wenn er keine Klausel verwendet hätte.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf
