Auch dieser Fall des Bundesarbeitsgerichtes zeigt wieder, dass die Anforderung an einen Auflösungsantrag recht hoch sind. Dem Arbeitnehmer muss eine Weiterarbeit unzumutbar sein. Dazu reichen allgemeine Streitigkeiten, welche beim Kündigungsschutzverfahren zu erwarten sind, bei weitem nicht aus. Dies wird von Mandanten immer wieder falsch interpretiert. Wahrscheinlich meint jeder zweite Mandant, dass ihm eine Weiterarbeit beim Arbeitgeber unzumutbar ist. Auf diese persönliche Meinung kommt es aber nicht an. Es muss objektiv eine erhebliche „Zerrüttung“ des Vertrauensverhältnisses vorliegen. Diese liegt in der Praxis selten vor und muss auch vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Die Anforderungen daran sind sehr hoch.
Darüberh muss ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Auflösungsverschulden der Gegenseite bestehen.
Es reicht nicht aus, dass man Ereignisse aufzählt, die irgendwann mal negativ vor der Kündigung seitens des Arbeitgebers verursacht wurden. Das Bundesarbeitsgericht stellt ihr nochmals klar, dass es kein Wahlrecht des Arbeitnehmers gibt ob er gerne das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte oder lieber eine Abfindung haben möchte. Es ist der Praxis wahrscheinlicher eine Abfindung nach Kündigung über einen Prozessvergleich zu bekommen. Leider ist dies aber nicht immer möglich. Dann bleibt nur – bei unwirksamer Kündigung – die Stellung eines Auflösungsantrags oder die Weiterarbeit beim Arbeitgeber.
Einen Abfindungsrechner finden ebenfalls auf meiner Seite.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Marzahn vertrete ich Mandanten bei Kündigung und Aufhebungsvertrag.