Verkehrsrecht – häufige Irrtümer
Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung.
Irrtum Nr.1:
„Bereits am Unfallort sollte man Erklärungen zur Schuld am Unfall abgeben!.“
Sofern hier auch nur ein Mitverschulden möglich ist, sollte man keine Erklärung zur Schuldfrage abgeben. Auf keinen Fall, sollte man selbst ein Schuldanerkenntnis abgeben. Dies kann erhebliche Nachteile in einem späteren Schadenersatzprozess haben. Häufig wird die Schuldfrage von den Unfallbeteiligten falsch eingeschätzt.
Irrtum Nr.2:
„Das Gericht entscheidet im Zivilprozess beim Verkehrsunfall über die Schuld.“
Zunächst haftet man beim Verkehrsunfall als Fahrzeughalter aus der sog. Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) und kann sogar ohne Verschulden schadenersatzpflichtig sein. Der Fahrzeugführer haftet aus sogenannten vermuteten Verschulden (§ 18 StVG). Da nun jeder Fahrzeughalter auch schon ohne Verschulden haften kann, kommt es häufig – gerade bei nicht mehr aufklärbaren Unfällen – zu einer Teilung des Schadens. Wenn das Gericht aber ein sog. überwiegendes Verschulden bei einer Seite feststellt, kann diese Seite auch komplett zum Schadenersatz verurteilt werden.
Irrtum Nr.3:
„Wenn der Unfall nicht aufgeklärt werden kann, wird der Schaden geteilt.“
Dies mag für viele Fälle stimmen, allerdings gibt es auch einige Fälle, bei denen dies nicht so ist, nämlich bei Unfällen, bei denen der erste Anschein für die überwiegende Schuld eines Unfallbeteiligten spricht (sog. Anscheinsbeweis). So ist dies z.B. bei Auffahrunfällen; hier gilt die Vermutung, dass der Hintermann den Unfall überwiegend verschuldet hat. Kann dieser nicht beweisen, dass die Situation komplett anders war, dann muss er den Schaden des Vordermannes zu 100 % tragen („Wenn es hinten knallt, gibt’s vorne Geld.“).
Irrtum Nr. 4:
„Bei einem Unfall in Polen muss auch in Polen geklagt werden.“
Dies ist nicht mehr so. Wenn der Unfallgegner Pole ist und der Unfall in Polen sich ereignete, ist es nach der Entscheidung des EuGH nun möglich, auch in Deutschland zu klagen. Allerdings muss das Gericht für den Schadenersatzanspruch polnisches Recht anwenden. In Polen gibt es keinen Nutzungsausfall für Privatfahrzeuge, keine Unkostenpauschale und auch die Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig (im außergerichtlichen Bereich).
Irrtum Nr. 5:
„Bei einem Mitverschulden kann man nie 100 % der einzelnen Schadenpositionen verlangen.“
Dies stimmt auch nicht immer. Es gibt Fälle, bei denen die gegnerische Versicherung nur einen Teil des Schadens regulieren will. Der Mandant hat aber eine Vollkaskoversicherung. Hier kann der Mandant bei der Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich der Selbstbeteiligung abrechnen. Danach rechnet man dann die Selbstbeteiligung, die Wertminderung, das Gutachten, die Abschleppkosten und auch die Anwaltskosten zu 100 % ab. Andere Schadenpositionen, wie z.B. den Nutzungsausfall/ Mietwagenkosten und der Rückstufungsschaden kann man nur zu 50 % abrechnen. Man spricht bei dieser Abrechnungsmethode – die auch häufig von Anwälten übersehen wird – vom Quotenvorrecht. Damit fährt man fast immer deutlich besser als den Schaden ohne Vollkaskoversicherung zu regulieren.
Mehr Informationen zum Verkehrsecht finden Sie auch auf meiner Seite “Verkehrsrecht Marzahn”.
Tipp: Verkehrsrecht
Wenn Sie das Thema Verkehrsrecht interessiert, dann lesen Sie doch den Beitrag zum Verkehrsunfall oder Neuigkeiten zum Verkehrsrecht.
Der Beitrag Schadenersatz – Verkehrsunfall beschäftigt sich mit den Schadenpositionen, die man bei einem Verkehrsunfall geltend machen kann.
Auf der Seite Links zum Verkehrsrecht finden Sie weitere Seiten, die sich mit dem Thema Verkehrsrecht – im In- und Ausland – beschäftigen.
Viel Spaß beim Surfen!