häufige Irrtümer im Erbrecht
Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung.
Irrtum Nr.1:
„Erbe kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles geboren ist.“
Stimmt nicht! Es gilt der Grundsatz: „Erben werden nicht geboren, sondern gezeugt“!
Ein Erbe kann auch das ungeborene Kind sein, wenn es vor dem Erbfall schon gezeugt war und später auch lebend geboren wird.
Irrtum Nr.2:
„Man kann nur körperliche Gegenstände erben.“
Dies ist nicht richtig. Neben körperlichen Gegenständen, wie Grundstücke, Kfz etc, werden automatisch mit dem Erbfall auch fast alle Rechte und auch Verpflichtungen vererbt, sofern der Erblasser solche hatte. Dies können z.B. Gesellschaftsanteile an juristischen Personen, Urheberrechte, Anwartschaftsrechte und auch Schmerzensgeldansprüche. Aber auch Pflichten werden automatisch mit dem Todesfall vererbt, wie z.B. Schulden gegenüber Dritten.
Irrtum Nr.3:
„Die Erbschaft muss man innerhalb von 6 Wochen annehmen.“
Dies ist nicht richtig. Die Erbschaft muss in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich angenommen werden. Vielmehr ist es so, dass allein die Ausschlagung des Erbes erklärt werden muss, die Annahme nicht. Für die Erbausschlagung gilt die Frist von 6 Wochen ab Kenntniserlangung vom Erbfall und von der Berufung als Erbe. Eine Ausschlagung kann nur im Ganzen erfolgen, so dass eine Teilausschlagung (z.B. bezüglich der Schulden) nicht möglich ist.
Irrtum Nr.4:
„Als Miterbe mit dem größten Erbanteil kann man schon über das Erbe verfügen und z.B. ein Grundstück des Erblassers verkaufen.“
Stimmt so nicht. Gibt es mehrere Erben so bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft. Die Gemeinschaft besteht so lange, wie das Erbe noch nicht aufgeteilt ist. Bis zur Aufteilung kann die Erbengemeinschaft z.B. über Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Aufträge bezüglich der Pflege des Grundstückes) mit der Mehrheit der Stimmen entscheiden. Es geht dabei nach den Anteilen am Gesamterbe und nicht nach Köpfen. Der Verkauf eines Grundstückes ist keine Verwaltungsmaßnahme, sondern eine sog. außerordentliche Maßnahme. Hier gilt nicht das Mehrheitsprinzip, sondern diese Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. In bestimmten füllen, muss aber zugestimmt werden, worauf man auch klagen kann.
Irrtum Nr.5:
„Als Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter weiß man nie, wie hoch das Erbe ist“.“
Rein faktisch wäre dies wohl so, wenn der Erbe – wie häufig vorkommend – nicht mehr den gesamten Nachlass des Erblassers kennt. Der Erbe hat aber nach dem Gesetz einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. In der Praxis ist die Konstellation häufig, dass der Erbe von seiner zweiten Frau beerbt wird, aber auch die Kinder aus der ersten Ehe Erben sind. Diese haben dann einen Anspruch auf Auflistung des Nachlasses gegenüber der zweiten Ehefrau. Diese muss unter Umständen sogar die Erklärung an Eides statt abgeben. Sinn macht es häufig, dass ein Anwalt eingeschaltet wird, der auf das Erbrecht spezialisiert ist.
Mehr Informationen zum Erbrecht (in Berlin) finden Sie auch auf meiner Seite “Erbrecht Marzahn”.
Rechtsanwalt Andreas Martin