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häufige Irrtümer im GmbH-Recht

Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung.

Irrtum Nr.1:

“Wenn man nach dem Inkrafttreten des neuen GmbH-Rechts zum 1.11.2008 eine GmbH gründet, dann muss diese kein Mindeststammkapital mehr haben.”

Stimmt so nicht! Nach wie vor beträgt das Mindeststammkapital der „normalen“ GmbH € 25.000,00. Allerdings wird es ab dem 1.11.2008 die sogenannte Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung geben, die kein Mindeststammkapital mehr haben muss. Die Unternehmergesellschaft kann man faktisch mit 1 Euro an Stammkapital gründen.

Irrtum Nr.2:

“Die neue Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung ist das Gegenstück zur englischen Limited“.

Nicht ganz. Die englische limited hat zwar auch kein Mindeststammkapital, allerdings muss das Kapital auch nicht aufgefüllt werden. Bei der deutschen Unternehmergesellschaft muss, sofern die Gesellschaft einen Gewinn erwirtschaftet, ¼ dieses Jahresgewinns in die Rücklage gestellt werden und dies so lange, bis das Mindeststammkapital einer normalen GmbH erreicht ist. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur englischen Limited.

Irrtum Nr.3:

“Der Gesellschafter der neuen Unternehmergesellschaft haftet nie persönlich.”

Stimmt so nicht. Grundsätzlich ist es auch bei der neuen Unternehmergesellschaft so, dass der Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit seiner Einlage haftet. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters kommt aber dann in Betracht, wenn er gegen gesetzliche Verpflichtungen verstößt. So ist der Gesellschafter jetzt verpflichtet, sofern die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und insolvent ist, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Macht er dies nicht oder nicht rechtzeitig, so haftet er unter Umständen persönlich.

Irrtum Nr.4:

“Nach dem neuen GmbH-Recht braucht man bei der Gründung einer neuen GmbH nicht mehr zum Notar.”

Nein! Auch nach dem neuen GmbH-Recht verbleibt es bei der Verpflichtung, dass z.B. die Satzung der Gesellschaft notariell beurkundet werden muss. Im ersten Entwurf zum MoMiG (neue GmbH-Recht) war zwar nur von einer Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter die Rede, allerdings hat man dies aus dem Gesetz gestrichen. Der Notartermin ist also nach wie vor erforderlich.

Irrtum Nr.5:

“Die Mustersatzung kann man bei jeder GmbH-Gründung verwenden.”

Dies ist so nicht richtig. Die Mustersatzung – welche der Gesetzgeber zusammen mit dem neuen Recht veröffentlichen wird – soll bei Neugründungen der Vereinfachung dienen. Allerdings eignet sich diese Mustersatzung nur für einfache Fälle. In der Mustersatzung sind bestimmte Probleme, wie Auseinandersetzungsregeln bei Erbfolge, Güterstandsklauseln sowie Kündigungs- und Einziehungsklauseln nicht vorhanden. Im Übrigen kann die Mustersatzung des Gesetzgebers auch nur verwendet werden, wenn maximal 3 Gesellschafter Inhaber der GmbH sein sollen und keine vom Gesetz abweichenden Regelungen getroffen werden sollen.

Informationen zum Wirtschaftsrecht erhalten Sie auf der Seite “Wirtschaftsrecht”.

Rechtsanwalt Andreas Martin

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