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Du bist hier: Startseite1 / Lexikon zum Kündigungsrecht2 / betriebsbedingte Änderungskündigung
betriebsbedingte ÄnderungskündigungRechtsanwalt Andreas Martin

betriebsbedingte Änderungskündigung

betriebsbedingte Änderungskündigung

betriebsbedingte Änderungskündigung


Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist ein Unterfall der Änderungskündigung. Was eine Änderungskündigung ist, habe ich bereits im Lexikon des Kündigungsrecht erklärt. Die Änderungskündigung besteht im Gegensatz zur normalen Kündigung, aus zwei Bestandteilen; zum einen aus einer Beendigungskündigung, also einer normalen ordentlichen Kündigung und zum anderen aus einem Angebot zu Änderung der Arbeitsbedingungen nach dem Beendigungszeitpunkt.


betriebsbedingte Änderungskündigung – was ist das?

Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen. Kurz gesagt, braucht der Arbeitgeber hier betriebsbedingte Gründe für eine solche Kündigung. Die Anforderungen sind hier recht hoch und auch aus formellen Gründen ist diese Art der Kündigung nicht einfach durchzusetzen. 


Was ist der Grund für eine solche Kündigung?

Die Änderungskündigung ist im Vergleich zur Beendigungskündigung in der Regel das mildere Mittel, da dem Arbeitnehmer immer noch die Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnis angeboten wird, wenn auch zu geänderten Bedingungen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel eine Zweigstelle seines Betriebs schließen will, dann muss er in der Regel den Arbeitnehmern die Weiterarbeit auf freie Arbeitsplätze in einer anderen Filiale anbieten. Dies geht mit der Änderungskündigung.


Rechtmäßigkeit und Begründetheit

Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn sie gemäß der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Die Kündigung muss aufgrund eines anerkennungswerten Anlasses erfolgen und der Arbeitgeber muss sich auf Änderungen beschränken, die der Arbeitnehmer billigenderweise hinnehmen muss.

Achtung: Bei Arbeitsverhältnissen ohne allgemeinen Kündigungsschutz (also, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet) kann die Zulässigkeit der betriebsbedingten Änderungskündigung grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden, es sei denn der Ausspruch der betriebsbedingten Änderungskündigung ist sittenwidrig oder verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Kündigung ist dann begründet, wenn

  • dringende betriebliche Gründe, der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entgegenstehen
  • die neuen Arbeitsbedingungen erforderlich und für den Arbeitnehmer zumutbar sind

Sozialauswahl

Auch bei der betriebsbedingten Änderungskündigung ist eine Sozialauswahl vornehmen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Änderungen auch einem sozial weniger schutzbedürftigeren Arbeitnehmer hätten angeboten werden können.


Sonderfälle

Es gibt hier einige Sonderfälle zu beachten, die in der Praxis häufig vorkommen. Dabei ist auszuführen, dass viele Arbeitgeber die hohen Voraussetzungen der Änderungskündigung aus betriebsbedingten unterschätzen.

Absenkung der Vergütung

Grundsätzlich kann die Änderungskündigung auch zur Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Reduzierung des Lohnes des Arbeitnehmers, ausgesprochen werden. Aber es bestehen restriktive Vorgaben durch die Rechtsprechung. Oft sind solche Vergütungsabsenkungen unwirksam und der Arbeitnehmer muss sich nicht darauf einlassen. Der Arbeitgeber muss einen nachvollziehbaren Sanierungsplan vorlegen, aus welchen sich auch die Notwendigkeit der Absenkung der Vergütung des Arbeitnehmers ergibt.


Änderung von Sondervergütungen

Auch die Änderung/ Streichung von Nebenleistungen des Arbeitnehmers kann ein mögliches Ziel einer Änderungskündigung sein. Ein dringendes betriebliches Änderungserfordernis liegt dann vor, wenn die Parteien Nebenleistungen vereinbart haben, deren Gewährung an Umstände anknüpft, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies kann zum Beispiel eine verbilligte Werkwohnung sein. Bei Änderungen der äußeren Umstände kann eine Änderungskündigung unter dem Gerichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Aber auch dies ist selten durch den Arbeitgeber durchsetzbar


Wie kann sich der Arbeitnehmer wehren?

So wie bei einer Kündigung es möglich ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreicht ist das Gegenstück der Verteidigungsmaßnahme des Arbeitnehmers gegen eine Änderungskündigung die sogenannte

Änderungsschutzklage.


Was ist eine Änderungsschutzklage?

Mit der Änderungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die ausgesprochene Änderungskündigung wehren, sofern er unter Vorbehalt das Änderungsangebot angenommen hat. Die Änderungsschutzklage ähnelt der Kündigungsschutzklage. Auch hier gilt die 3-Wochenfrist für die Klageerhebung. Der Arbeitnehmer muss also spätestens 3 Wochen nach Zugang der ordentlichen Änderungskündigung die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Im Verfahren, überprüft dann das Arbeitsgericht, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen zum Beispiel unwirksam ist. In der Regel wird ein Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer zur Erhebung der Änderungschutzklage raten. Ist die Änderungskündigung unwirksam, bleibt es bei den ursprünglichen Arbeitsbedingungen.


Rechtsanwalt Andreas Martin  – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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