
Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn

Betrieb
Im Lexikon zum Kündigungsrecht geht es heute um den sog. Betrieb. Der Begriff des Betriebs ist im Kündigungsrecht von zentraler Bedeutung. In der Praxis entscheidet häufig nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern der einzelne Betrieb darüber, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Gerade beim Kündigungsschutz hat der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb schlechte Karten, da nur ein Mindestkündigungsschutz gilt.
Vorbemerkung
In meiner Kanzlei in Marzahn passiert es oft, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung anrufen und um einen Termin bitten. Ich versuche dann telefonisch bereits abzufragen, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind, komme also, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und vor allem, wie lange der Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Denn wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gilt der allgemeine Kündigungsschutz und der Arbeitnehmer hat oft im Kündigungsschutzverfahren gute Chancen, sich gegen eine ordentliche Kündigung zu wehren.
Voraussetzung ist natürlich, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, komme, in Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin, eingereicht wird.
Von daher spielt der Begriff des Betriebes eine erhebliche Rolle.
Wenn nur ein Kleinbetrieb vorliegt, kommen also nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden tätig sind, dann hat der Arbeitnehmer nur sogenannten Mindestkündigungsschutz, komme, wie bei einer Kündigung in der Probezeit, und dieser Mindestkündigungsschutz ist recht schwach.
Das Wichtigtste vorab:
- Betrieb ist der Arbeitgeber und nicht das Unternehmen oder der Konzern
- der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind
- im Kleinbetrieb (nicht mehr als 10 Arbeitnehmer) besteht nur ein rudimentärer Mindestkündigungsschutz
Unternehmen ist nicht Arbeitsbetrieb
Oft ist es so, dass Arbeitgeber – und auch Arbeitnehmer – von „Firma“ oder „Unternehmen“ sprechen. Rechtlich kommt es jedoch auf etwas anderes an. Maßgeblich ist die organisatorische Einheit, in der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass viele Kündigungsschutzprozesse bereits an dieser Stelle entschieden werden. Ist kein Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinn vorhanden oder wird die maßgebliche Beschäftigtenzahl nicht erreicht, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Tipp: Wer Arbeitgeber ist und damit den maßgeblichen Betrieb hat, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag.
Begriff des Betriebs
Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine eigene gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs. Maßgeblich ist daher die Rechtsprechung.
In der Regel versteht man unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dafür werden personelle, technische und immaterielle Mittel eingesetzt.
Entscheidend ist weniger die äußere Form als die Organisation. Es kommt nicht darauf an, ob ein Standort besonders groß ist oder über eigene Räume verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine einheitliche Leitung besteht.
Dabei ist zu beachten, dass diese Leitung vor allem in personellen und sozialen Angelegenheiten selbstständig entscheiden können muss, etwa bei Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Liegt eine solche einheitliche Führung vor, spricht dies regelmäßig für einen eigenständigen Betrieb.
Organisation statt Ort
Oft ist es so, dass der Begriff „Betrieb“ mit einem bestimmten Gebäude oder Standort gleichgesetzt wird. Dies greift zu kurz.
Eine räumliche Einheit ist nicht zwingend erforderlich. Auch mehrere Standorte können zusammen einen Betrieb bilden, wenn sie organisatorisch eng miteinander verbunden sind und unter einer gemeinsamen Leitung stehen.
Umgekehrt kann es vorkommen, dass innerhalb eines Gebäudes mehrere Betriebe bestehen, wenn unterschiedliche Leitungsebenen getrennt über Personal- und Sozialfragen entscheiden.
Man muss daher unterscheiden zwischen der räumlichen Struktur einerseits und der organisatorischen Struktur andererseits. Für das Kündigungsrecht ist allein die Organisation maßgeblich.
Dies kommt in der Praxis häufig vor, etwa bei Filialbetrieben oder bei Unternehmen mit mehreren Abteilungen.
Abgrenzung zu Betriebsteilen
Von dem selbstständigen Betrieb zu unterscheiden sind Betriebsteile und bloße Betriebsstätten.
Ein Betriebsteil ist organisatorisch unselbständig. Er erfüllt nur eine Teilfunktion innerhalb des Gesamtbetriebs und verfügt in der Regel nicht über eine eigene Leitung mit Entscheidungsbefugnissen in Personalfragen.
Oft ist es so, dass etwa eine einzelne Abteilung, ein Lager oder eine Zweigniederlassung als eigener „Betrieb“ bezeichnet wird. Rechtlich reicht dies nicht aus. Ohne eigenständige Leitungsstruktur bleibt es regelmäßig beim Hauptbetrieb.
Dabei ist zu beachten, dass nur dann ein eigener Betrieb vorliegt, wenn die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen tatsächlich vor Ort ausgeübt werden. Fehlt diese Selbstständigkeit, handelt es sich lediglich um einen Betriebsteil.
Achtung
Eine bloße organisatorische Umbenennung oder formale Trennung genügt nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Bedeutung für die Beschäftigtenzahl
Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist nicht das Unternehmen insgesamt maßgeblich, sondern der einzelne Betrieb.
In der Regel gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Diese Schwelle ist entscheidend.
Dabei ist zu beachten, dass deshalb genau zu prüfen ist, welche Arbeitnehmer einem Betrieb zuzurechnen sind. Werden Beschäftigte mehreren Einheiten zugeordnet oder künstlich aufgeteilt, kann dies rechtlich unzutreffend sein.
Oft ist es so, dass Arbeitgeber die Zahl der Beschäftigten möglichst niedrig ansetzen möchten, um unterhalb der Schwelle zu bleiben. Ob dies zulässig ist, hängt immer von der tatsächlichen Organisation ab. Ein Gemeinschaftsbetrieb kann zwischen mehreren selbständigen Firmen/ Gesellschaften bestehen, wenn diese einen gemeinsamen Leitungsapperat haben und auch Arbeitnehmer ausgetauscht werden.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Relevanz für Kündigungen
Die Bestimmung des Betriebs ist nicht nur für die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes wichtig, sondern auch für die inhaltliche Prüfung einer Kündigung.
Liegt ein Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinn vor, gelten die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Dies betrifft insbesondere die soziale Rechtfertigung der Kündigung und die Sozialauswahl.
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber regelmäßig eine Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern treffen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der gesamte Betrieb.
Dabei ist zu beachten, dass der Kreis der einzubeziehenden Arbeitnehmer nicht künstlich verkleinert werden darf. Eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen oder kleine Gruppen ist in der Regel unzulässig, wenn tatsächlich ein einheitlicher Betrieb besteht.
Praxisfolgen
In der Praxis spielen diese Fragen insbesondere bei Umstrukturierungen, Betriebsspaltungen oder Outsourcing eine Rolle.
Oft ist es so, dass Aufgaben ausgelagert oder Einheiten organisatorisch neu zugeschnitten werden. Dann stellt sich die Frage, ob weiterhin ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder mehrere selbstständige Betriebe entstanden sind.
Dies kann darüber entscheiden, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und welche Arbeitnehmer in eine Sozialauswahl einzubeziehen sind.
Dabei ist zu beachten, dass Gerichte stets auf die tatsächlichen Abläufe und Entscheidungsstrukturen abstellen. Formale Organisationspläne oder Bezeichnungen sind nicht ausschlaggebend.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Zusammenfassung für die Praxis
Der Betriebsbegriff ist ein zentrales Element des Kündigungsrechts. Maßgeblich ist die organisatorische Einheit mit einheitlicher Leitung, nicht das Unternehmen als juristische Person und nicht der bloße Standort.
In der Regel führt ein Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Fehlt diese Voraussetzung, besteht häufig kein allgemeiner Kündigungsschutz.
Dabei ist zu beachten, dass die richtige Einordnung sorgfältig geprüft werden sollte. Gerade bei Kündigungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen entscheidet diese Frage oft über Erfolg oder Misserfolg einer Kündigungsschutzklage.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin erlebe ich regelmäßig, dass bereits die zutreffende Bestimmung des Betriebsbegriffs den Ausgang eines Verfahrens maßgeblich beeinflusst.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
