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Du bist hier: Startseite1 / html2 / Unterhaltsrecht Irrtum

häufige Irrtümer im Unterhaltsrecht

Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung. Grundsätzlich werde ich in Unterhaltssachen nur in Zusammenhang mit einer Scheidung tätig.

Irrtum Nr.1:

„Ein Arbeitslosengeld II – Empfänger muss keinen Kindesunterhalt zahlen.“

Stimmt nicht! In der Praxis werden fast alle Arbeitslosengeld II – Empfänger zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Nur wenn diese nachweisen können, dass sie sich ausreichend um Arbeit bemühen (20 bis 30 Bewerbungen pro Monat fordert die Rechtssprechung u.a.) aber keine Arbeit finden können, besteht überhaupt eine Chance nicht verurteilt zu werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass eigentlich nur Arbeitslosengeld II – Empfänger eine Chance in einem Unterhaltsprozess haben, wenn diese nachweisen können, dass sie aufgrund von körperlichen Leiden, hohen Lebensalters oder drastischer Unterqualifikation keine Arbeit mehr – bundesweit – finden können. Faktisch führt dies aber dazu, dass das Kind dann zwar einen Unterhaltstitel (Urteil) bekommt, diesen aber im Wege der Zwangsvollstreckung kaum durchsetzen kann.

Der betreuende Partner (meist Mutter des Kinder) wird dann in der Regel sog. Unterhaltsvorschuss beantragen und auch bekommen. Die Unterhaltsvorschusskasse fordert dann später die gezahlten Beträge vom Unterhaltsschuldner zurück.

Irrtum Nr. 2:

„Kindesunterhalt muss man immer bis zum 26. Lebensjahr zahlen.“

Falsch! Grundsätzlich kann man sagen, dass Kindesunterhalt bzw. Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der 1. Berufsausbildung zu zahlen ist. Der Anspruch kann aber schon früher erlöschen, wenn sich das Kind, z.B. aufgrund der Ausbildungsvergütung, selbst unterhalten kann. Der Anspruch kann auch länger bestehen, wenn z.B. unmittelbar nach der Ausbildung ein Studium folgt, dass einen inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre/ Ausbildung hat (z.B. Banklehre, BWL-Studium oder Jurastudium).

Irrtum Nr. 3:

„Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt zwingend die Düsseldorfer Tabelle.“

Stimmt nicht! Zunächst einmal hat die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Diese binden die Gerichte nicht. Der Unterhalt lässt sich aber nicht zwingend an der Tabelle bestimmen. Hier gibt es oft noch diverse „Vorfragen“, die zu klären sind (z.B. wie berechnet man das Einkommen etc). Diese Problematik regeln die einzelnen Oberlandesgerichte in ihren Unterhaltsleitlinien. Das Kammergericht (Berlin) veröffentlicht für das Bundesland Berlin einmal jährlich die Unterhaltsleitlinien. Die aktuellen Leitlinien zum Unterhalt des Kammergerichts finden Sie hier.

Auch weitere Unterhaltsansprüche werden in den Leitlinien der Oberlandesgerichte konkretisiert, wie z.B. der Trennungsunterhalt / Scheidungsunterhalt (z.B. die Selbstbehalte).

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht vertrete ich Berliner Mandanten im Scheidungsverfahren.

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