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Lohnklage - Arbeitslohn einklagen
Fälligkeit
Der Arbeitslohn wird in der Regel am letzten Tag des Monats fällig. Also zum Beispiel der Lohn für Januar 2011 am 31.01.2011. Es sei denn, dass im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist. Bei Bauarbeitern und Handwerkern findet sich im Arbeitsvertrag (dies ist aber auch im BRTV-Bau geregelt) eine Regelung, wonach der Arbeitslohn am 15. des nächsten Monats fällig wird. In unserem Fall wäre also die Fälligkeit des Lohns für Januar 2011 dann am 15. Februar 2011.
Fälligkeit heißt, dass der Arbeitgeber den Lohn bis daher zahlen muss, also seine Schuld erfüllen muss.Der Arbeitnehmer kann ab diesem Tag den Lohn fordern.
Verzug
Einen Tag nach der Fälligkeit befindet sich der Arbeitgeber bereits mit der Lohnzahlung im Verzug, sonfern er nicht zahlt. Hierbei bedarf es keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer, da sich das Datum für die Fälligkeit des Lohnes bereits aus dem Gesetz ergibt oder vertraglich vereinbart wurde.
Verzug heißt, dass der Arbeitgeber den Lohn schuldhaft - trotz Fälligkeit - nicht gezahlt hat und nun den Arbeitnehmer den Schaden daraus ersetzen muss. Ein solcher Schaden sind auf jeden Fall die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB).
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