Lohnklage

Marzahner Promenade 22

Impressum

Anwalt Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Polen

Rechtsanwalt Berlin adwokat niemcy lawyer germany abogado alemania

News Blog

Rechtsanwalt Berlin

Anwalt A. Martin

Kanzleien

Berlin

Stettin

Löcknitz

Tel.: 030 74 92 1655

             Fax: 030 74 92 3818

 E-mail: info@anwalt-martin.de

Kanzleien Deutschland

Andreas Martin - Rechtsanwalt

Marzahner Promenade 22
Zweigstelle / Nähe Eastgate
12679 Berlin-Marzahn
Deutschland

 

Telefon: 030/74921655 

Fax: 030/74923818

Mobil: 0152 3910986

E-Mail: info@anwalt-martin.de

Internet: www.anwalt-martin.de

Steuernummer: 074/247/02409
 

Kanzlei Löcknitz

Chausseestr. 79
D-17321 Löcknitz

Tel. 039754 52884
Fax. 039754 52885   

e-mail: info@anwalt-martin.de
 

Kanzlei Polen

Kanzlei Stettin

al. Wojska Polskiego 31/3
PL-70-473 Szczecin/Polen

Tel. +48 91 814 25 03

oder + 48 91 885 80 14

Fax.+48 91 814 25 04  
E-mail: polska@anwalt-martin.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

von

8 bis 18 Uhr

Termine bitte nach Vereinbarung!

Telefonisch in der Regel auch später erreichbar!

Lohnklage - Arbeitslohn einklagen

 

Sie sind auf diese Internetseite gestoßen, da Sie von Ihrem Arbeitgeber Lohn einklagen wollen bzw. Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wie Sie sich in den jeweiligen Einzelfällen verhalten sollen.

Lohnklage - Arbeitslohn einklagen

Fälligkeit

Der Arbeitslohn wird in der Regel am letzten Tag des Monats fällig. Also zum Beispiel der Lohn für Januar 2011 am 31.01.2011. Es sei denn, dass im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist. Bei Bauarbeitern und Handwerkern findet sich im Arbeitsvertrag (dies ist aber auch im BRTV-Bau geregelt) eine Regelung, wonach der Arbeitslohn am 15. des nächsten Monats fällig wird. In unserem Fall wäre also die Fälligkeit des Lohns für Januar 2011 dann am 15. Februar 2011.

Fälligkeit heißt, dass der Arbeitgeber den Lohn bis daher zahlen muss, also seine Schuld erfüllen muss.Der Arbeitnehmer kann ab diesem Tag den Lohn fordern.

Verzug

Einen Tag nach der Fälligkeit befindet sich der Arbeitgeber bereits mit der Lohnzahlung im Verzug, sonfern er nicht zahlt. Hierbei bedarf es keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer, da sich das Datum für die Fälligkeit des Lohnes bereits aus dem Gesetz ergibt oder vertraglich vereinbart wurde.

Verzug heißt, dass der Arbeitgeber den Lohn schuldhaft - trotz Fälligkeit - nicht gezahlt hat und nun den Arbeitnehmer den Schaden daraus ersetzen muss. Ein solcher Schaden sind auf jeden Fall die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB).

[Home] [Rechtsgebiete] [Kanzlei Berlin] [Kanzlei Polen] [Kanzlei Löcknitz] [Arbeitsrecht] [Rechtsprechung] [RA Arbeitsrecht Berlin] [Arbeitsrecht-Berlin] [Arbeitslohn Berlin] [Kündigung] [Kündigungsschutzklage] [Kündigungsschutz] [Beratung-Arbeitsrecht-Berlin] [Kündigungsfristen] [Rechtsanwalt-fuer-Arbeitgeber-Berlin] [Beratung im Arbeitsrecht] [BRTV Bau] [Rechtschutz] [Familienrecht] [Erbrecht] [Verkehrsrecht] [Strafrecht] [Karriere] [zur Person]