Arbeitslohn Berlin
Sie sind auf diese Internetseite gestoßen, da Sie von Ihrem Arbeitgeber Arbeitslohn einklagen wollen bzw. Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig zahlt bzw. gezahlt hat. Nachfolgend erhalten Sie hier auf der Seite - Anwalt Martin - Rechtsanwalt Berlin - Informationen, wie Sie sich in den jeweiligen Einzelfällen verhalten sollen.
Arbeitslohn Berlin
Häufig ist der Arbeitnehmer in der Situation, dass er vielleicht gerade beim Arbeitgeber anfangen hat und dass es Probleme mit der ersten Lohnzahlung gibt. Es kann aber auch sein, dass der Arbeitnehmer schon seit längerer Zeit beim Arbeitgeber arbeitet und nun auf einmal der Lohn nicht pünktlich gezahlt wird. Grundsätzlich ist es so, dass bei einer verspäteten Zahlung des Arbeitslohnes, im geringfügigen Umfang es keinen Sinn macht, Klage auf Lohnzahlung zu erheben. Ob es Sinn macht, den Arbeitgeber anzumahnen, hängt vom Einzelfall ab.
Zunächst müsste erst einmal geklärt werden, an welchen Tag der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat. Viele Arbeitnehmer wissen diesen Tag der Fälligkeit des Arbeitslohnes nicht.
Grundsätzlich ist es so, dass sich der Tag der Fälligkeit des Arbeitslohnes aus dem Arbeitsvertrag und aus dem Tarifvertrag ergibt. Im Baugewerbe ist es so, dass sich im Arbeitsvertrag meisten nichts dazu findet und auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe verwiesen wird. Laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist der Arbeitslohn am 15. des darauf folgenden Monats fällig. Fälligkeit heißt, dass an diesem Tag der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat. Da Geldschulden Schickschulden sind, also der Arbeitgeber zur Erfüllung nur die Überweisung veranlassen muss, muss der Lohn nicht zu diesem Tag auf dem Konto sein, sondern die Überweisung vom Arbeitgeber veranlasst sein. Sofern keine Tarifverträge einschlägig sind, ergibt sich im Normfall die Fälligkeit des Arbeitslohnes aus dem Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist dann die Fälligkeit meistens geregelt am 10. des nachfolgenden Monats bzw. am 15. oder am letzten Tag des Monats.
Sofern sich auch im Arbeitsvertrag keine Regelungen befinden, gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Arbeitslohn am letzten Tag des Monats fällig wird. Dies ist bei Angestellten auch die übliche Formulierung.
Zu beachten ist auch, dass sich der Arbeitgeber schon dadurch in Verzug befindet, dass er am Fälligkeitstag nicht zahlt, so dass am nächsten Tag Verzug eintritt. Der Zahlungsverzug hat zur Folge, dass der Arbeitgeber ab diesem Tag den Verzugsschaden zu ersetzen hat. Der Verzugsschaden ist zum Beispiel die Verzugszinsen. Die Zinsen betragen, sofern dem Arbeitnehmer kein konkreter höherer Schaden entstanden ist, 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz. Geregelt ist dies in § 288 BGB.
Normalerweise sind auch die Anwaltskosten Verzugsschaden, allerdings ist es so, dass im Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz und im außergerichtlichen Verfahren die Anwaltskosten, auch wenn sich die Gegenseite in Verzug befindet, nicht zu erstatten sind. Dies ist eine spezielle Regelung des Arbeitsgerichtsverfahrens.
Festzuhalten bleibt von daher, dass der Arbeitslohn, auch ohne, dass es einer Mahnung bedarf, einen Tag nach Fälligkeit, die Verzugsfolgen auslöst. Der Arbeitslohn ist zu verzinsen. Steht nur ein Monatslohn aus, seit wenigen Tagen, macht es keinen Sinn zu klagen. Wenn aber der Lohn mehr als 14 Tage aussteht, macht es auf jeden Fall Sinn, den Arbeitgeber entsprechend aufzufordern. Auch ist es so, dass grundsätzlich Klage auf Lohnzahlung erhoben werden kann. Der Arbeitnehmer muss lange Verzögerungen bei der Auszahlung nicht hinnehmen, er hat ja faktisch einen Anspruch darauf, dass der Lohn pünktlich ausgezahlt wird.
In diesem Fall sollte über ein Rechtsanwalt die Beitreibung des Arbeitslohnes vorgenommen werden. Der Rechtsanwalt wird entsprechend hier den Verzugsschaden, nämlich die Verzinsung geltend machen und darüber hinaus auch dafür sorgen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Lohnabrechnungen beifügt. Häufig ist es so, dass der Arbeitgeber nicht nur den Lohn nicht zahlt, sondern es versäumt, dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnung auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnung.
Bei der Klage auf den Arbeitslohn ist zu beachten, dass nicht der Nettolohn, sondern der Bruttolohn einzuklagen ist. Theoretisch kann auch der Nettolohn eingeklagt werden, was allerdings wenig Sinn macht, da der Arbeitgeber dann unter Umständen die Sozialversicherungsabgaben nicht abführt und der Arbeitnehmer nochmals klagen müsste. Von daher macht es Sinn den Bruttolohn einzuklagen und die Sozialversicherungsabgaben selbstständig abzuführen.
Bezüglich der Klage auf Arbeitslohn ist zu beachten, dass bestimmte Ausschlussfristen beim Arbeitslohn geltend können. Diese Ausschlussfristen können sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag, also auch aus einem Tarifvertrag gelten. In immer mehr Arbeitsverträgen finden sich Formulierungen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit verfallen, wenn sie nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich sind solche Klauseln möglich, wenn sie eine entsprechend lange Frist enthalten, die es dem Arbeitnehmer noch möglich macht, Lohn in einem überschaubaren Zeitraum geltend zu machen. Ist die Frist hier allerdings nur ein oder zwei Monate, so muss der Arbeitnehmer nicht mit einer entsprechenden Klausel rechnen und dies hat zur Folge, dass diese Klausel unwirksam ist.
Die wichtigste Klausel findet sich allerdings in Tarifverträgen, wie zum Beispiel im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, wo geregelt ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist dem Arbeitgeber entweder schriftlich auffordert und dann innerhalb einer weiteren Frist den Lohn einklagt oder gleich die Ansprüche gerichtlich geltend macht. Wird die Frist versäumt, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf den Lohn hat. Das Gericht beachtet die Ausschlussfristen von Amts wegen, also anders als bei der Verjährung, wo eine Einrede zu erheben ist.
Sofern ein Titel erstritten ist, kann der Arbeitnehmer hieraus sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Titel rechtskräftig ist. Zu beachten ist allerdings, dass es in der Praxis häufiger vorkommt, dass der Arbeitgeber während des Arbeitsgerichtsprozesses oder später in Insolvenz geht. In diesem Fall ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer dann die Vollstreckung nicht mehr betreiben kann und zudem Insolvenzgeld beantragen muss. Auch hier gibt es eine Ausschlussfrist, die zu beachten ist.
Wir beraten Sie gern.
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Rechtsanwalt Andreas Martin
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