Verjährung – häufige Irrtümer
Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung. Mit der Verjährung von Ansprüchen ist nicht zu spaßen. Informieren Sie sich immer persönlich in einem Beratungsgespräch über die Verjährung Ihrer Ansprüche bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Die nachfolgenden Ausführungen zur Verjährung erfolgen ohne rechtliche Gewähr und sollen erste Hinweise zur Problematik sein.
Irrtum Nr. 1:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist von zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz/ Zahlungsansprüche) beträgt 30 Jahre.“
Falsch! Die war aber früher, also vor der Schuldrechtsreform im Jahr 2002, so. Mittlerweile beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre (§ 195 BGB). Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen!
Irrtum Nr.2:
„Alle zivilrechtlichen Ansprüche verjähren damit in 3 Jahren.“
Stimmt so nicht! Zwar beträgt die Verjährungsfrist nun regelmäßig 3 Jahre, aber es gibt hiervon einige Ausnahmen. So verjähren zum Beispiel familien- und erbrechtliche Ansprüche und dingliche Herausgabeansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren (§ 197 BGB). Viele Rechte im Zusammenhang mit Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB). Auch gibt es für Gewährleistungsansprüche weitere Sonderregelungen (z.B. § 438 BGB). Es gibt weitere Ausnahmen.
Irrtum Nr. 3:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches zu laufen.“
Falsch! Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste. Von daher verjähren die meisten Ansprüche zum Jahresende.
Beispiel: Verkehrsunfall am 12.01.2005, der Geschädigte erlangte noch im gleichem Jahr Kenntnis vom Schädiger (was ja der Normalfall ist). Hier beginnt die Verjährung am 31.12.2005 (24 Uhr), nämlich am Schluss des Jahres. Verjährt ist der Anspruch – nach dem Ablauf von 3 Jahren – nämlich am 1.01.2009.
Irrtum Nr. 4:
„Die Verjährung kann man unterbrechen oder hemmen durch ein Mahnschreiben eines Rechtsanwalts.“
Stimmt nicht! Auch ein Anwalt kann mit einer einfachen Mahnung die Verjährungsfrist nicht mehr aufhalten. Die effektivste Möglichkeit der Hemmung der Verjährung ist die Einreichung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheides (§ 204 BGB). Dabei ist es ausreichend, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist die Klage noch per Fax dem Gericht zugeht. Vorsicht aber beim Mahnbescheid. Dieser kann faktisch nur noch elektronisch eingereicht werden, so dass ein Antrag auf einen Formular nicht mehr ausreichend ist und damit die Frist nicht gewahrt wäre.
Irrtum Nr. 5:
„Verjährte Ansprüche kann man nicht mehr einklagen.“
Stimmt nicht! Auch einen verjährten Anspruch kann man vor Gericht geltend machen ohne dass deshalb die Klage abgewiesen wird. Die Verjährung ist eine sog. Einrede, dass heißt, dass sich die Gegenseite auf die Verjährung berufen muss. Macht sie dies nicht, dann entscheidet das Gericht ohne Berücksichtigung der Verjährung. Das Gericht darf auch nicht den Hinweis an die Gegenseite erteilen, dass die Forderung bereits verjährt ist.