Scheidung II

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häufige Irrtümer im Scheidungsrecht II - Kindesunterhalt

Irrtum Nr.1:

"Ein Arbeitslosengeld II - Empfänger muss keinen Kindesunterhalt zahlen."

 

Stimmt nicht! In der Praxis werden fast alle Arbeitslosengeld II - Empfänger zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Nur wenn diese nachweisen können, dass sie sich ausreichend um Arbeit bemühen (20 bis 30 Bewerbungen pro Monat fordert die Rechtssprechung u.a.) aber keine Arbeit finden können, besteht überhaupt eine Chance nicht verurteilt zu werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass eigentlich nur Arbeitslosengeld II - Empfänger eine Chance in einem Unterhaltsprozess haben, wenn diese nachweisen können, dass sie aufgrund von körperlichen Leiden, hohen Lebensalters oder drastischer Unterqualifikation keine Arbeit mehr - bundesweit - finden können. Faktisch führt dies aber dazu, dass das Kind dann zwar einen Unterhaltstitel (Urteil) bekommt, diesen aber im Wege der Zwangsvollstreckung kaum durchsetzen kann.

 

Irrtum Nr. 2:

"Kindesunterhalt muss man immer bis zum 26. Lebensjahr zahlen."

Falsch! Grundsätzlich kann man sagen, dass Kindesunterhalt bzw. Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der 1. Berufsausbildung zu zahlen ist. Der Anspruch kann aber schon früher erlöschen, wenn sich das Kind, z.B. aufgrund der Ausbildungsvergütung, selbst unterhalten kann. Der Anspruch kann auch länger bestehen, wenn z.B. unmittelbar nach der Ausbildung ein Studium folgt, dass einen inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre hat (z.B. Banklehre, BWL-Studium).

 

Irrtum Nr. 3:

"Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt zwingend die Düsseldorfer Tabelle."

Stimmt nicht! Zunächst einmal hat die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Für unsere Region (neuen Bundesländer) orientiert man sich darüber hinaus nicht an die Düsseldorfer Tabelle, sondern an die Berliner Tabelle unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Rostock (aktuell 2007).Weiter ist noch die sog. Kindergeldabzugstabelle zu beachten. Die Berliner Tabelle gilt  als Orientierungshilfe für minderjährige Kinder und für sog. privilegierte Volljährige (Kinder unter 21 Jahre,welche sich in Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben). Für alle anderen volljährigen Kinder ändert sich die Unterhaltsberechnung komplett, die Tabellensätze spielen keine Rolle mehr, sondern die Berechnung erfolgt bedarfsorientiert (derzeit Euro 590,00), u.a. unter Abzug der Ausbildungsvergütung und des Kindergeldes. Dabei wird die Barunterhaltspflicht nicht hälftig, sondern anteilig nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern verteilt. Auch die Selbstbehalte ändern sich zugunsten des Unterhaltspflichtigen (derzeit nach OLG Rostock Euro 1.010,00 für den Erwerbstätigen bzw. Euro 900,00 für Rentner).

 

Tipp:

Mehr Informationen zum Familienrecht erhalten Sie auch auf auf der Seite “Familienrecht”. Hier gibt es Informationen zum Thema Scheidung und Scheidungsfolgen, sowie Neuigkeiten zum Scheidungsrecht.

 

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