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Familienrecht

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Scheidung

Scheidungsfolgen

Scheidung

 

1. Möglicher Zeitpunkt der Ehescheidung

2. Ablauf des Scheidungsverfahrens

 

 zu 1. : Scheidungszeitpunkt

 

Die Scheidung einer Ehe ist frühestens 1 Jahr nach der Trennung der Ehepartner möglich, § 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Scheidung ohne einjähriges Getrenntleben ist nur in Ausnahmefällen (Misshandlungen, Alkoholmissbrauch usw.) durchführbar. Ein solcher Ausnahmefall liegt meistens nicht vor.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Dies ist im Normalfall der Auszug eines der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung. Sofern beide Ehepartner innerhalb der gleichen Wohnung leben, muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ vorliegen. Dazu gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtssprechung. Es kommt dabei stark auf den Einzelfall an. Nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden.

Die Scheidung nach einjähriger Trennung der Ehepartner ist mit Einverständnis beider Eheleute möglich. Sollte der andere Ehepartner wiedererwarten nicht mit der Scheidung einverstanden sein, dann besteht die Möglichkeit vor Gericht zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Stellt das Gericht bei einem Ehepartner einen endgültigen “Abkehrwillen” fest, dann wird es in der Regel von der Zerrüttung der Ehe ausgehen. Dieser Nachweis ist aber häufig schwierig, so dass dann die Scheidung grundsätzlich erst nach 3-jähriger Trennung – auch ohne Zustimmung des Ehepartners - möglich ist.

Nach 3-jähriger Trennung gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist. Damit kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners die Scheidung erfolgen.

 

Scheidungsverfahren

Die Scheidung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag eines der Ehepartner. Der Antrag muss aber zwingend von einem Anwalt (Anwaltszwang) gestellt werden, da vor den Familiengerichten grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht, §§ 622, 78 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. Ein Familiengericht ist nichts weiter als eine Abteilung beim Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Gerichtsbezirk beide Ehepartner – zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages – Ihren Wohnsitz haben (§ 606 ZPO). Ist dies nicht der Fall, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Ehepartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt (ansonsten ist der letzte gemeinsame Aufenthalt maßgeblich).

Zugleich mit dem Scheidungsantrag sollen Angaben darüber erfolgen, ob sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen geeinigt haben (dazu unten). Nach Einzahlung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird dem anderen Ehegatten eine Frist gesetzt, sich zum Scheidungsantrag zu äußern. Außerdem übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich (falls dieser nicht von den Parteien außergerichtlich ausgeschlossen wurde), in denen die Rentenversicherungsnummer, der Arbeitgeber etc. anzugeben sind und auch Angaben über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen sind. Diese Formulare sind auszufüllen und dem Gericht zurückzuschicken. Das Gericht schreibt aufgrund der Angaben in diesen Formularen dann die jeweiligen Rentenversicherungsträger an (also BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber), die sodann die Rentenanwartschaften ausrechnen. Aufgrund dieser Angaben errechnet das Gericht dann den Versorgungsausgleich.

Liegen diese Auskünfte vor, so bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Regelmäßig müssen beide Ehegatten bei der Scheidung anwesend sein. Im Scheidungstermin, der meistens nur 10 - 20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, ob sie geschieden werden wollen, ab wann sie getrennt leben und wie hoch ihr Einkommen ist. Sonstige persönliche Umstände kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Scheidung von Bedeutung sind (z.B. bei gemeinsamen Kindern beim wem diese leben, wer Unterhalt zahlt usw.).

Bis zum Ende der Verhandlung kann jeder Ehegatte weitere Anträge stellen, z.B. zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht, zum Unterhalt usw. Ist der andere Ehegatte mit dem Antrag einverstanden, so können die Ehegatten über diesen Punkt im Gerichtstermin einen Vergleich schließen (nur bei zwei Anwälten). Eine solche Vereinbarung kann auch im Vorfeld der Scheidung geschlossen werden, so dass das Gericht nur über die Scheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung) entscheidet.

Ist die Sache entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden. Die Ehegatten können anschließend - wenn sie wollen - erklären, dass sie auf Rechtsmittel gegen die Scheidung (z.B. Berufung) verzichten. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidung sofort rechtskräftig wird, während sonst noch der Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden muss.

Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils ist - falls keine Berufung eingelegt wird - das Verfahren beendet.

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