Inkasso in Berlin – Rechtsanwalt A. Martin – effektiver Forderungseinzug

Inkasso Berlin

Inkasso

Inkasso in Berlin- Rechtsanwaltskanzlei A. Martin
Gebühren für das Inkasso
Forderungseinzug und Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren
außergerichtliche Vertretung
das Mahnverfahren
das Verfahren vor Gericht
die Zwangsvollstreckung

Inkasso Berlin-Marzahn – Anwalt A. Martin

Inkasso ist Vertrauenssache! Zunächst muss der Mandant die Entscheidung treffen, ob er im Inkassofall einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragt. Für den Anwalt spricht, dass Inkassofirmen nur unstreitige Fälle übernehmen dürfen und vor Gericht dann selbst den Fall an einen Rechtsanwalt übergeben.

Warum dann daher nicht gleich zum Rechtsanwalt?

Die Kanzlei Martin befindet sich in der Marzahner Promenade 22 in 12679 Berlin-Marzahn. Anwalt Andreas Martin vertritt seit Jahren deutsche und polnische Mandanten in Inkassoangelgenheiten/ Forderungseinzug in Deutschland und im Ausland. Sie erreichen uns unter folgender Telefonnummer:

Berlin (Zweigstelle)
Marzahn-Hellersdorf

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin-

(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
e-mail: [email protected]

Gebühren für das Inkasso

Die Gebühren für die Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalt bestimmen sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder nach Vereinbarung. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars ist möglich. Ein Erfolgshonorar darf in bestimmten Fällen ebenfalls vereinbart werden.

Forderungseinzug und Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren

Grundsätzlich sind beim Forderungseinzug die Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig. In bestimmten Fällen, zum Beispiel im Fall eines Stundenhonorars, ist eine Erstattungsfähigkeit aber nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich. Ein Stundenhonorar kann nicht zulasten des Schuldners gehen.

Inkasso über Rechtsanwalt bei geringen Forderungen ist sinnlos

Beides zu beachten, dass Forderungseinzug über ein Rechtsanwalt nur Sinn macht ab einer bestimmten Forderungshöhe. Wenn es zum Beispiel um 500 € geht, ist es oft sinnlos ein Rechtsanwalt hier einzuschalten. In solchen Fällen ist es sinnvoller sich gegebenfalls an eine reine Inkassofirma zu wenden. Diese darf allerdings nur unstreitige Forderungen eintreiben.

Gebührenschuldner ist zunächst immer der Mandant

Wichtiges auch, dass man nicht ohne weiteres davon ausgehen soll, dass die Anwaltsgebühren vom Schuldner zu zahlen sind. Der Gebührenschuldner ist zunächst der Mandant. Diese hat dann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner auf Erstattung seiner Anwaltskosten, wenn sich bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Gegenseite im Zahlungsverzug befunden hat. Die Anwaltskosten sind dann ein Teil des Verzugsschadens.

Wenn der Schuldner aber kein Geld hat, dann bleibt der Gläubiger auf seiner Anwaltskosten sitzen.

Hinweis über Kostentragung vor Beauftragung ist fair

Es ist fair und sinnvoll dies von vornherein klarzustellen und nicht zu suggerieren, dass letztendlich der Schuldner ohnehin alles zahlen wird und für den Gläubiger die Forderungsbeitreibung komplett kostenlos ist.

Inkasso in Polen – keine Erstattung der Anwaltskosten

Bei einem Forderungseinzug in Polen nach polnischen Recht ist zu beachten, dass die Anwaltskosten im außergerichtlichen Bereich im Polen nicht erstattungsfähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenseite sich bei Beauftragung des Anwalts im Zahlungsverzug befunden hat. Er polnischen Recht gibt es keine Erstattung von Anwaltsgebühren im außergerichtlichen Bereich. Das Inkasso in Polen ist also anders im Bezug auf die Kostentragung als das deutsche Inkasso.

Selbst im Gerichtsverfahren in Polen sind die Anwaltskosten nur zum Teil erstattungsfähig. Es werden immer nur die Mindestgebühren als erstattungsfähig angesehen, aber kein Anwalt wird in Polen ein Verfahren für die Mindestgebühren führen. Von daher hat selbst im Falle des Obsiegens in Polen der Auftraggeber zumindest ein Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen.

Rechtsanwalt Marzahn