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Sie wollen sich in Berlin oder Umgebung scheiden lassen oder Sie leben von Ihrem Ehepartner / Ehepartnerin getrennt und wollen von einem Berliner Rechtsanwalt in Bezug auf eine Scheidung vor den Familiengerichten in Berlin beraten und später vertreten lassen? Dann sind Sie hier richtig auf:
- Rechtsanwalt A. Martin: Scheidung in Berlin -
Die Kanzlei A. Martin mit Sitz in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf (Zweigstelle- Kurfrüstendamm) vertritt Mandanten im Raum Berlin und Umgebung in familienrechtlichen Mandaten, insbesondere in Scheidungssachen.
Zweigstelle Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf - Kurfürstendamm 190-192
Sie erreichen die Kanzlei unter folgender Telefonnummer:
Tel: 030 74921655
Der erste Schritt in Familensachen sollte immer die Beratung beim Rechtsanwalt sein. Die Wahl des Rechtsanwalts ist Vertrauenssache. Sie müssen beim Beratungsgespräch ein “gutes Gefühl” haben.
Der Anwalt wird im ersten Beratungsgespräch in Ihrer Scheidungssache zu folgenden Punkten Ausführungen machen:
- Voraussetzungen der Ehescheidung
- Trennung
- Trennungsjahr
- ggfs. Zustimmung des anderen Ehepartners
- Ablauf des Scheidungsprozesses vor dem Familiengerichten in Berlin
- Verfahrensablauf
- Einreichung des Scheidungsantrages (nur Scheidung oder auch weitere Scheidungsfolgen)
- Zustellungen
- schriftliche Stellungnahme der Gegenseite zum Trennungszeitpunkt und zur Zustimmung zur Scheidung/ strittige Scheidungsfolgen
- Zuschicken der Formularblätter zum Versorgungsausgleich
- Ausfüllen der Formularblätter durch den Mandanten
- Einreichen der Unterlagen bei Gericht
- Antwort der Versorgungsausgleichsträger über Höhe der Anwartschaften
- Ladung zum Termin durch das Gericht
- der Scheidungstermin
- Ablauf des Scheidungstermines
- Dauer des Termines
- Befragung der Parteien über Trennungszeitpunkt/Scheidungsabsicht
- Erörterung von weiteren Scheidungsfolgen
- Erörterung des Versorgungsausgleiches
- Urteil über Ehescheidung und Versorgungsausgleich (ggfs. Rechtsmittelverzich)
- Streitwertfestsetzung
- Kosten und Finazierung einer Scheidung
- Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren
- Finanzierung der Scheidung über Prozesskostenhilfe
Es gibt immer wieder besondere Situationen in der Beratung in Scheidungssachen, die hier kurz dargstellt werden sollen. Damit wird vermieden, dass Unstimmigkeiten vermieden werden.
Manchmal kommt es vor, dass sich beide Ehepartner - auch noch nach der Trennung - gut verstehen und auch “noch” vertragen. Dann kommen diese häufig gemeinsam zum Beratungsgespräch, da man einverständlich die Scheidung abwickeln möchte.
Keine Vertretung von beiden Eheleuten durch den selben Anwalt im Scheidungsverfahren möglich!
Diese Situationen sind für den Anwalt immer etwas schwierig, da häufig das Missverständnis besteht, dass ein Rechtsanwalt beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten kann. Dem ist nicht so! Der Rechtsanwalt würde hier Probleme mit der Anwaltskammer bekommen, da ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Dabei es es unerheblich, dass beide Partner die Scheidung wollen und sich über alles einig sind.
Die Vertretung beider Eheleute ist trotzdem nicht möglich!
Davon zu untscheiden ist die Frage, ob beide Ehepartner einen Rechtsanwalt haben müssen. Dem ist nicht so. Nur eine Ehepartner, nämlich der, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner braucht - vom Gesetz her - keinen Rechtsanwalt.
Rat zur beidseitigen anwaltlichen Vertretung in Familiensachen
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es trotzdem immer sinnvoll sein kann, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, da neben der Scheidung noch eine Vielzahl an Scheidungsfolgen zu besprechen und zu klären sind, die viele Eheleute noch nicht einmal kennen.
Manchmal kommen Mandanten in meine Kanzlei, die stolz Ihre Versicherungskarte einer Rechtsschutzversicherung vorzeigen und erklären, dass “sie umfassend versicherhert seien”. Man solle doch schon anfangen die Scheidung abzuwickeln, die Rechtsschutzversicherung wird alles bezahlen.
Dies ist natürlich Unsinn. Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die das Scheidungsverfahren bezahlt. Allenfalls ist eine Erstberatung mitversichert. Ob diese bezahlt wird, sollte der Mandant vorher klären. Dabei sollte der Mandant direkt bei der Schadenhotline seiner Rechtsschutzversicherung anrufen und dort fragen, ob die Kosten für eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt übernommen werden. Man sollte aber nicht beim Versicherungsvertreter nachfragen, da diese keine Deckungszusage erteilen können und meist auch keine Ahnung haben, was versichert ist und was nicht. Diese Auskünfte “es ist alles versichert” sind fast immer falsch.
Vor der Beratung bitte bei der Rechtschutzversicherung anrufen!
Manchmal erlebe ich die Situation, dass - nachdem ich den Mandanten darum gebeten habe, vor dem Beratungsgespräch - bei seiner Versicherung anzurufen, dass dieser erstaunt ist, weshalb die Anfrage nicht von de Kanzlei gemacht wird. Da Problem ist, dass man diese Anfrage über die Kanzlei machen kann, aber wenn dann kurz vor dem Beratungsgespräch oder danach durch die Rechtsschutzversicherung mitgeteilt wird, dann kein Rechtsschutz besteht, dann muss der Mandant die Beratung selbst zahlen. Darauf ist dieser meist nicht eingestellt und sagt dann ggfs. die Beratung ab. So haben der Anwalt und der Mandant wertvolle Zeit verschwendet. Von daher sollte man immer vorher abklären, ob Rechtsschutz für die Beratung besteht.
Ein häufiger Irrtum ist auch der, dass Mandanten meinen, dass die anwaltliche Beratung grundsätzlich kostenlos sei. Dies ist falsch. Ganz im Gegenteil. Der Rechtsanwalt darf in Deutschland grundsätzlich keine kostenlose Rechtsberatung anbieten (von geringfügigen Ausnahmen abgesehen: Familie etc.). Es gibt viele Mandanten, die nach einer solchen kostenlosen Beratung suchen oder meinen, dass man ja später ohnehin den Fall übernehmen wird. Gerade im Raum Berlin ist dies extrem. Hinzu kommen noch Telefonanrufe, die allein darauf abzielen zu einzelnen Problemen, eine Beratung - natürlich kostenlos - zu erhalten. Jeder seriöse Rechtsanwalt wird eine kostenlose Beratung für neue Mandanten nicht erteilen und schon gar nicht am Telefon.
Die anwaltliche Beratung ist keine Billigware!
Der Rechtsanwalt, der berät, haftet für seinen Rat und gerade in Familiensachen geht es häufig um nicht unerhebliche Summen.
Wer die Kosten für eine Beratung nicht aufbringen kann, der hat Anspruch auf Beratungshilfe.Wichig ist, dass der Beratungshilfeschein immer vor dem Anwaltsbesuch zu besorgen ist. Der Mandant, der verspricht, dass er den Beratungshilfeschein später beantragen wird, hat keine Chance eine Beratung beim Anwalt zu bekommen. Manchmal kommen Mandanten, die meinen, dass der Rechtsanwalt den Beratungshilfeschein ausfüllt oder selbst beantragt. Dem ist nicht so. Der Beratungshilfeschein muss vom Antragsteller (Mandanten) beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dazu geht dieser mit seinen Unterlagen über sein Einkommen (Mietvertrag,Kontoauszug,Hartz-IV-Bescheid) zum Berliner Amtsgericht in seinem Stadbezirk (Mitte, Marzahn,Charlottenburg etc.) und stellt sich dort vor. In der Regel bekommt dieser dann sofort den Beratungshilfeschein vor Ort. Auf dem Schein steht dann “Herr ............. ist berechtigt in der Angelegenheit- Scheidung - einen Rechtsanwalt seiner Wahl in Anspruch zu nehmen.”
Beratungshilfe - Beratung und außergerichtliche Vertretung
Der Beratungshilfeschein umfasst die Beratung und die außergerichtliche Vertretung in der Scheidungssache (z.B. Anschreiben des anderen Ehepartners), aber nicht die Vertretung im Scheidungsprozess selbst. Hierfür kann dann Prozesskostenhilfe bwz. Verfahrenskosenhilfe beantragt werden.
Der Anwalt rechnet dann später gegenüber dem Gericht ab. Der Mandant hat keine Kosten mit Ausnahme der € 10,00, die er an den Rechtsanwalt für die Beratung einmalig zu zahlen hat.
Bei Ausländern stellt sich immer auch die Frage, ob eine Scheidung überhaupt nach deutschem Recht möglich ist. Dies muss der Anwalt prüfen. Da ich viel mit deutsch-polnischen Scheidungen zu tun habe, kann ich hierzu Ausführungen machen. Findet das deutschen Recht keine Anwendung dann heisst dies nicht, dass die Scheidung im Ausland durchgeführt werden muss,sondern nur, dass das deutsche Gericht (Familiengericht in Berlin z.B.) das Heimatrecht der Eheleute - also z.B. polnisches Recht oder türkisches Recht - anzuwenden hat. Wenn man diese Problem nicht kennt, dann berät man den Mandanten eine Stunde zum deutschen Recht und stellt später fest, dass die Scheidung sich nicht nach deutschem Recht richtet. Schade um die Zeit.
Wenn die Eheleute noch nicht getrennt sind oder eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung stattfindet, dann ist dies grundsätzlich für die Beratung selbst kein Problem. Ein Problem wird es nur dann, wenn beide die Scheidung “um jeden Preis” so schnell, wie möglich wollen. Für die Scheidung nach deutschem Recht ist normalerweise immer erforderlich, dass die Eheleute wenigstens ein Jahr voneinander getrennt leben. Die Trennung innerhalb der gleichen Wohnung funktioniert meistens nicht, da hieran strenge Voraussetzungen zu stellen sind.
Zunächst ist der Mandant daran interessiert zu wissen, unter welchen Voraussetzungen er sich scheiden lassen kann. Meist ist die Situation so, dass sich die Eheleute bereits getrennt haben und nun sich so schnell, wie möglich scheiden lassen wollen.
Für eine Scheidung in Deutschland kommt es im Allgemeinen nicht auf die Schuld eines der Ehepartner an, wie z.B. nach polnischem Recht. Entscheidend ist, dass die Ehe zerrütet ist und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Das Gesetz knüpft in Bezug auf die erforderliche Zerrütung an die Dauer der Trennung an und vermutet, ab einer bestimmten Trennungsdauer die Zerrütung.
Die Voraussetzungen sind im allgemeinen:
Nur Härtefallscheidung sind möglich (Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar - nur bei schwersten Verfehlungen)
Scheidung mit beidseitiger Zustimmung
Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehepartners - wenn die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen wird.
Scheidung ist auch gegen den Willen des anderen Ehepartners möglich - Zerrüttung wird unwiderlegbar vermutet. Hier muss keine schmutzige Wäsche gewaschen werden. Eine Scheidung ist unproblematisch möglich.
Von Scheidungsfolgen spricht man, wenn man andere Ansprüche der Eheleute, die im engen Zusammenhang mit der Scheidung geklärt werden müssen, meint. Zu den Scheidungsfolgen gehören z.B. der Zugewinn, der Versorgungsausgleich und der eheliche Unterhalt.
Das Scheidungsverfahren in Berlin läuft ungefähr so ab:
- Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht in Berlin
- der Antrag wird der Gegenseite zugestellt
- schriftliche Anhörung der Gegenseite zur Scheidung
- das Familiengericht übersendet die Formularblätte zum Versorgungsausgleich
- die vom Mandanten ausgefüllten Formulare werden an das Gericht übersandt
- dieVersorgungsausgleichsträger bestimmen die Höhe der Anwartschaften
- diese Berechnungen für beide Seiten werden den Eheleuten zugestellt (über die Anwälte)
- das Familiengericht läd die Parteien zum Scheidungstermin
Dies sind
- für die Bezirke Mitte, Pankow / Weißensee, Tiergarten und Wedding ist das Familiengericht Pankow / Weißensee zuständig
- für die anderen Bezirke Charlottenburg, Hohenschönhausen, Köpenick, Lichtenberg, Neuköln, Schöneberg, Spandau und Tempelhof-Kreuzberg ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig
- das Familiengericht Schöneberg ist für Familiensachen bei fehlendem inländischen Wohnsitz zuständig
Scheidung und Scheidungsfolgen:
Wir beraten und vertreten Sie in Bezug auf Ihre Ehescheidung und beantragen für Sie die Scheidung als Rechtsanwalt vor den Familiengerichten in Berlin.
Wir sind in folgenden Angelegenheiten tätig:
- Ehescheidung und Trennung
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vermögensaufteilung Scheidungsfolgen
- Unterhalt/ Ehegattenunterhalt/ Kindesunterhalt
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
- Hausratsaufteilung
- Teilungsversteigerung
- Versorgungsausgleich
- Namensrecht nach der Scheidung
Wir beraten Sie gern!
Tel.: 030 7492 1655
Anwalt A. Martin
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