Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass grundsätzlich auch Fernurlaubsreisen aufgrund des geänderten Urlaubsverständnis der Bevölkerung eine Alltagsentscheidung darstellen. Deshalb müsse auch der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmen. Hier ging es um eine Urlaubsreise des Kindesvaters mit dem Kind nach Thailand während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebte, stimmte zunächst zu, widerrief später aber die Zustimmung aufgrund vorheriger Unruhen in Thailand. Nur, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, dann müssen beide Elternteile zustimmen, so das Kammergericht (KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16). Die Vorinstanz das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 163 F 13683/16 hatte dies ebenso gesehen.
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