Inhaltsverzeichnis
Strafverfahren und Prozesskostenhilfe
AlG II und Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger
Pflichtverteidigung – finanziellen Verhältnisse sind unerheblich
§ 140 – Notwendige Verteidigung(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.Merke:Kurzum kann man sagen, dass der Beschuldigte nur bei schweren Straftaten oder in schwierigen Fällen einen Pflichtverteidiger vom Gericht beiordnet bekommt.
- Unfallflucht,
- Alkohol am Steuer,
- Körperverletzung,
- Diebstahl,
- Unterschlag oder
- Betrug
gibt es in der Regel keinen Pflichtverteidiger! Hier muss der Beschuldigte den beauftragten Rechtsanwalt /Verteidiger selbst bezahlen.
Pflichtverteidiger Berlin – Amtsgericht Tiergarten
Update: Juni 2019
Update: September 2022
Update: Oktober 2023
FAQ – häufige Fragen
Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema Strafrecht und Strafverteidigung?
Wann bekommt man einen Pflichtverteidiger?
Der Angeklagte bzw. Beschuldigte einer Straftat bekommt dann einen Pflichtverteidiger, wenn die Voraussetzung des § 140 der Strafprozessordnung vorliegen. In der Regel muss eine schwere Straftat mit einem Mindestbeitrag von einem Jahr und aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Verteidigung notwendig sein.
Gibt es Prozesskostenhilfe im Strafverfahren?
Für den Beschuldigten/ Angeklagten/ Angeschuldigten gibt es keine Prozesskostenhilfe. Hier gibt es nur die notwendige Verteidigung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Für das Opfer einer Straftat / den Nebenkläger kann es Prozesskostenhilfe geben.
Ist die notwendige Verteidigung von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten abhängig?
Nein, einen Pflichtverteidiger bekommt man unabhängig von den Einkommensverhältnissen gestellt. Auch ein Millionär bekommt einen Pflichtverteidiger, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen.