LAG Berlin-Brandenburg: Regelung im Arbeitsvertrag über Fälligkeit des Arbeitslohnes zum 25. des Folgemonats unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.9.2013 – 6 Sa 182/13) entschied, dass eine Vereinbarung, wonach der Lohn des Arbeitnehmers erst am Folgemonat am 25. zu zahlen ist, unwirksam ist. Dies stellt eine unzulässige Vereinbarung dar, da sich der Arbeitgeber hier eine unangemessen lange Frist zur Leistungserbringung (Lohnzahlung) vorbehält.