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juristische Begriffe erklärt: heute Kündigung
juristische Begriffe durch Rechtsanwalt Andreas Martin erklärt: heute Kündigung
– von Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Was ist eine Kündigung juristisch gesehen?
Mit dem Begriff Kündigung kann fast jeder etwas anfangen. Gerade im Arbeitsrecht (z.B. bei der Kündigungsschutzklage) und aber auch im Mietrecht spielt die Kündigung eine wichtige Rolle. Was soll man da noch erklären, was eine Kündigung ist, weiß doch jeder, fragen sich jetzt viele Leser. Na, eine ganze Menge! Na, dann können Sie vielleicht die obige Fragen beantworten?
Was für eine Erklärung ist die Kündigung?
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig deshalb, da es – anders als beim Vertrag – nicht darauf ankommt, dass das Gegenüber der Kündigung zustimmt. Empfangsbedürftig deshalb, da eine Kündigung, die den Empfänger nicht erreicht, nicht wirksam wird. Die Juristen sprechen hier vom Zugang der Kündigung, der zum Beispiel für die Berechnung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Rolle spielt.
Merke: Die Kündigung, die nicht zugeht, ist nicht wirksam.
Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?
Nein, dies geht nicht. Eine Willenserklärung entfaltet – wenn diese Wirksam abgegeben wurde – Rechtswirkungen. Willenserklärungen sind gestaltungsfeindlich (so drücken dies die Juristen aus) und können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Nun fragen sich vermutlich einige Leser, dass sie aber schon von einer Rücknahme einer Kündigung gehört haben oder dies sogar schon erlebt haben, z.B. im Rahmen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
“Ich nehme die Kündigung zurück?”
In der Praxis kommt die Erklärung – vor allem im Kündigungsschutzverfahren – “Ich nehme die Kündigung zurück!” tatsächlich häufig vor. Trotzdem ist dies aber juristisch nicht möglich. Die Gerichte legen eine solche Erklärung als Angebot auf Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnis aus, da der juristische Laie ja nicht weiß, dass eine Kündigung nicht zurückgenommen werden kann aber die Rechtsfolgen der Rücknahme, nämlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (z.B. des Arbeitsverhältnisses) möchte. Die Gerichte sagen sich ” er sagt zwar Rücknahme der Kündigung, meint aber Fortsetzung des Vertragsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen und so legen wir diese Erklärung aus”. Ein Unterschied bleibt aber, denn der Gekündigte muss zustimmen. Wäre eine Rücknahme der Kündigung möglich, bräuchte man ja keine Zustimmung. Beim Angebot auf Fortsetzung des Vertrages aber schon, da hier ein Vertrag angeboten wird. Auch muss der Arbeitgeber dann erklären, dass er aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten wird.
Muss den Erhalt einer Kündigung bestätigen?
“Bitte hier unterschreiben?” Dies hört man vor allen von Arbeitgebern, die dem Arbeitnehmer die Kündigung übergeben haben und nun auf die Bestätigung durch Unterschrift hoffen. Der Arbeitnehmer oder Mieter muss aber nichts unterschreiben oder bestätigen. Dies hat für den Arbeitnehmer auch keine negativen Konsequenzen, da es keine Pflicht für eine Bestätigung durch Kündigung gibt. Den Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen; dies ist sein Problem allein und nicht das Problem des Arbeitnehmers. Ein solcher Nachweis ist auch unproblematisch über die Übergabe durch einen Zeugen möglich.
Kann man eine Kündigung zurückweisen?
Ja, in bestimmten Fällen. Wenn die Kündigung von einem Vertreter ausgesprochen wird und der Kündigungserklärung keine Vollmacht beilag, dann kann die Kündigung “unverzüglich” (§ 174 BGB) zurückgewiesen werden mit der Folge, dass diese nicht wirksam wird. Der Gekündigte soll nämlich Sicherheit haben, dass die Kündigung tatsächlich von einer berechtigten Person ausgesprochen wird. Liegt keine Vollmacht im Original bei, weiß der Gekündigte eben nicht, ob die Gegenseite überhaupt die Kündigung vornehmen darf.
Zurückweisung einer Kündigung durch einen Anwalt
Auch die Zurückweisung der Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ebenfalls wiederum vom Empfänger zurückgewiesen werden kann, wenn keine Vollmacht beigefügt ist, sofern die Zurückweisung von einem Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) erklärt wird. Dies sollte nicht in der Kündigungsschutzklage erfolgen, da hier ja eine Frist von maximal 1 Woche gilt.