Inhaltsverzeichnis
LAG Berlin-Brandenburg: Mitarbeiter des Ordnungsamtes liest “Hitlers – Mein Kampf” – Kündigung wirksam!
Rechtsanwalt Andreas Martin
Ort der stationären Messung in Berlin
Überprüfung des Bußgeldbescheids
Das Kammergericht Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, hat am 06.09.2017 (Az. 3 Ws 248/17, 122 Ss 136/17) entschieden, dass ein allgemeiner Beweisantrag, der sich gegen eine standardisierte Messung richtet, vom Gericht zurückgewiesen werden kann.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Ein Betroffener hatte gegen seinen Bußgeldbescheid (Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr) Einspruch eingelegt und es kam zur Verhandlung beim Amtsgericht Tiergarten. Der Betroffene meinte, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig sei und beantragte durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Messung der Bußgeldbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Gegen die standardisiert durchgeführte Messung wurde weiter nichts genauer vorgebracht, insbesondere nicht, weshalb die Messung hier falsch sein sollte.
Verurteilung zur Zahlung der Geldbuße durch das Amtsgericht Berlin Tiergarten
Das Amtsgericht Tiergarten hielt mit Urteil vom 03.07.2017 den Bußgeldbescheid für rechtmäßig und verurteilte den Betroffenen zur Zahlung der Geldbuße.
Rechtsbeschwerde beim Kammergericht abgewiesen
Da die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht vorlagen, war die Rechtsbeschwerde nicht zulässig und der Betroffene stellte über seinen Anwalt einen Antrag nach § 80 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, nämlich auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten. Das Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, verwarf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Kammergericht führte dabei folgendes aus:
Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt, namentlich lässt sie nicht erkennen, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll.
Aber auch die – hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende – Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und – gegebenenfalls – auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis– oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen.
Anmerkung:
Es reicht im Bußgeldverfahren vor Gericht nicht aus einfach die Unrechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsmessung pauschal zu behaupten. Das Gericht wird dann nicht die Messung über einen Sachverständigen überprüfen lassen. Der Betroffene muss also zuvor genau vortragen, weshalb die Messung falsch ist; erst wenn dies nachvollziehbar vorgetragen ist, kann das Gericht dem Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen nachkommen.